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Milsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. ^7 2. Areitag, den 7. Januar 1870. Bekanntmachung. In Folge des Gesetzes vom 10. Juni dieses Jahres, die Wechselstempelabgrbe im Norddeutschen Bunde betreffend, (BundcSge- se tzblatt Seite 193) treten mit dem 1. Januar 1870 die gegenwärtig im Königreiche Sachsen bestehenden Vorschriften wegen Versteuerung Wechsel außer Kraft, vorbehältlich ihrer Anwendung auf die vor dem bezeichneten Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber bereits aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel und Anweisungen. Zur Versteuerung aller anderen Wechsel und Anweisungen sind vom 1. Januar 1879 ab nicht mehr die Sächsischen Stcmpel- m arken, sondern die bei den Postanstalten zu erkaufenden Bundes-Stempelmarken und mit dem Bundesstempel versehenen Blankcts zu ver wenden, wegen deren auf die unter dem 13. dieses Monats erlassenen, durch das Bundesgesetzblatt Seite 691 ff. veröffentlichten Bekannt- mi lchungen des Kanzlers des Norddeutschen Bundes verwiesen wird. Die bisher hauptsächlich nur bei Wechseln zur Verwendung gelangten Stempelmarken zu 1 und 2 Neugroschcn können künftig no ch zur Zusammensetzung der Stempclbetrüge für andere stempelpflichtige Urkunden verwendet weiden. Um den Uebergang zu der neuen Einrichtung in Betreff des Wechselstempels zu erleichtern und Zuwidcrhandlnngcn, welche auf Un kenntniß oder Mißverständniß des Gesetzes vom 10. Juni dieses Jahres beruhen möchten, vorzubeuge», wird zugleich die nachstehende, für die mit der Handhabung des obengedachten Bundesgesetzes betrauten Behörden bestimmte, das Strafverfahren wegen Wechselstcmpel- Hin terziehung betreffende Anweisung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 28. December 1869. Finanzministerium. Frhr. von Friesen Wolf. Anweisung, betreffend das Strafverfahren wegen Wechselstempelhinterziehung nach dem Bundesgesetz vom 10. Juni 1869. 1. Das Strafverfahren wegen Wechselstempel-Hinterziehung ist einzuleiten, wenn ein steuerpflichtiger Wechsel oder eine steuer- pflichsiige Anweisung s. überhaupt nicht, oder d. mit einem geringeren als dem gesetzlich erforderlichen Abgabenbetrage, oder o. nicht recht zeitig versteuert ist. 2. Welche Wechsel und Anweisungen steuerfrei sind, ist im § 1 unter Nr. 1 und 2 und im 8 24 des Gesetzes bestimmt. Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, daß nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes und das ganze Gebiet des Norddeutschen Bunde s, mit Ausnahme der Hohenzollern'schen Lande, als Inland und im Gegensätze hierzu die Hohenzollern'schen Lande und alle Orte außerh alb des Bundesgebietes als Ausland bezeichnet werden. In Betreff der Gebiete der einzelnen Bundesstaaten findet hiernach be züglich des Wechselstempels kein Unterschied statt. Es ist also z. B. ein von Berlin auf Bremen gezogener Wechsel im ganzen Bundesge biet ab.s ein inländischer zu behandeln und die etwa hinsichtlich desselben entdeckce Wechselstempcl-Hluterziehung eintretenden Falles von den dazu berufenen Sächsischen Behörden ebenso zu verfolgen, als wenn dieselbe bei einem Wechsel vorgekommen wäre, der von einem Sächsi schen O rte auf einen Sächsischen Ort gezogen worden. 3. Mit der aus Vorstehendem sich ergebenden Maßgabe ist die bisherige Stempclfreiheit der vom Auslande auf das Ausland gezogene'n Wechsel (der sogenannten Transito-Wechsel) im 8 1 unter Nr. 1 bcibehaltcn. 4. Die Stempelfreiheit ist ferner unter gewissen Beschränkungen und Bedindungen auch auf Wechsel, welche vom Jnlande auf das Arlsland gezogen sind, ausgedehnt. Hinsichtlich derselben ist insbesondere Folgendes zu beachten: a. Die Befreiung bezieht sich überhaupt nur auf die Wechsel, die auf Sicht, oder spätestens innerhalb 10 Tage nach dem Tage der Ausstellung zahlbar sind. — Hierdurch sind alle Wechsel, deren Zahlungszeit auf eine beliebig bestimmte Frist nach Sicht, oder sonst auf einen irgend wie bestimmten späteren als den zehnten Tag nach inr Ausstellung festgesetzt ist, von der Befreiung ausgeschlossen. b. Auch jene unter a bezeichneten Wechsel, auf welche sich die Befreiung bezieht, sind nur unter der Bedingung steuerfrei, daß sie vom Aussteller direct in das Ausland remittirt werden. Jede vorgängige Bctheiligung einer anderen inländischen Person oder Firma hebt den Anspruch auf Befreiung von der Steuer auf und stellt den betreffenden Wechsel allen andern stempclpflichtigen Wechseln gleich. 5. Der gesetzliche erforderliche Betrag der Stcmpelabgabe ist nach den Vorschriften in den 2 und 3 des Gesetzes und den vom Bun desrathe erlassenen Aussührungsanordnungen zu berechnen. Ist von einem Wechsel ein geringerer als der erforderliche Stempclbetrag entrichtet, so ist die Wechselstempel-Hinterziehung nur hinsichtlich^ des noch fehlenden Betrages zu verfolgen (z 15 des Gesetzes). Jedem späteren Inhaber eines nicht vollständig versteuerten Wechsels ist gestattet, die von seinen Vordermännern zu wenig entrichtete Steuer durch Kassirung der den fehlenden Betrag darstellenden Bundcsstempelmarken nachzucntrichten, und dadurch sich und etwaige spätere Hintermänner vor den Folgen der Hinterziehung zu schützen. Auf die von den Vordermännern verwirkte Strafe hat dies jedoch keinen Einfluß (§ 11 a. E.). 6. Der Zeitpunkt, bis zu welchem die Versteuerung erfolgen muß, um dem Erforderniß der Rechtzeitigkeit zu genügen tz zweiter Absatz), ist in den 6 bis 11 des Gesetzes näher bestimmt. Danach müssen M a. inländische Wechsel von dem Aussteller, ausländische Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber versteuert werden und zwar vor jeder weiteren Aushändigung. Eine Ausnahme hiervon tritt nur rücksichtlich der Versendung zum Accept ein. Will der Aussteller des inländischen oder der erste inländische Inhaber des ausländischen Wechsels sich über dessen Annahme vergewissern, so kann er vor der Versteuerung, aber nur bevor irgend ein inländisches Indossement auf den Wechsel gesetzt wird, die Versendung zum Accept vornehmen (Z 7 erster Absatz). Jede andere und jede den vor stehenden Erfordernissen nicht entsprechende Disposition, bei welcher der unversteuerte Wechsel von dem Aussteller beziehungs weise dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird, zieht die Strafe der Wechselstempel-Hinterziehung nach sich, b. der inländische Acceptant eines noch nicht versteuerten Wechsels muß dessen Versteuerung bewirken, ehe er sei nerseits denselben zurückgiebt oder anderweit aushändigt. Der Einwand, daß das mit der Annahme-Erklärung versehene Exemplar nicht zum Umlaufe im Bundesgebiete bestimmt sei, kommt dem Acceptanten nur dann zu Statten, wenn feite des acceptirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Be'-ubJ selben zum Jndossiren ausgeschlossen ist. (z 7 Absatz 2.) Der Einwand, daß ein Wechsel zur Zeit des vollständig ausgefülll gewesen oder noch nicht vom Aussteller vollzogen oder sonst mangelhaft gewesen sei, Gesetzes ausgeschlossen.