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WM MÄH' WM. Wo, AM« M die Amtsbkalt Kr die Ksl- UmtsbLLütmannschaft ru Ueißen. das Kal- Umtsaericht uild dm Kiadtiatb ru WilsdruT Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementprsis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Monta-S und Donnerstags bisMittags 12 Uhr angenommen. Nr. 21. Freitag, den 14. März 18S». Bekanntmachung, das Mnsternngsgeschäst im Anshcbnngsbezirke Nossen betr. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattstnden: Donnerstag, den 20. März 1890 von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lsmmatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Rathhanse zu Lommatzsch; Freitag, den 21. März 18S» von Vormittags » Uhr an für di« Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff mit Ausnahme der Orte Alt- und Neutanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne im Gasthof zum Adler in Wilsdruff; Sonnabend, de« 22. März 1800 von Vormittags 9 ? an für die Militärpflichtigen aus den übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff nämlich: Alt- und Neutai.neberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne sowie aus den Städten Neffen und Sieben lehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren, Toppschädel und Deutschenbora im Gasthofe „zum Deutsche« Haus" iu Rosse« und Montag, den 24. März 1890 von Vormittags 9^ Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkcs Nossen: Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkcndorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Nieder-Eula, Noßlitz, Ober-Eula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Star sach, Wendischbora, W-tterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen: Dienstag, den 25. März 1890 Vormittags 9 z Uhr lt-ssungstermin für den gesammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutsche« Haus" i« Nossen. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1870/1890, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noch nicht endgiltig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung der in § 33 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 Verb, mit § 26 Pkt. 7 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachthcile in den vorgedachten Musterungstcrminen pünktlich und zwar in Lsmmalzsch un- Wilsdruff früh 8 Uhr, in Nsssen früh 8'/- Uhr etnzufinden. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladencn Militärvflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Ent schuldigung des Außenbleibens ärztlich- Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu be glaubigen sind, beizubringen (§ 62 Pkt. 4 der Wehr-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist freigestcllt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz- Commission loosen wird. Die Herren Gemckn-evsrstände und von Seiten der Stadträthe und beziehentlich Stadtgemeinderäthe je ein Rathsmitglied beziehentlich Beamter der Behörde haben sich zu diesen Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellpflichtigen mit etnzufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1 ., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein be sonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des TruppentheileS erwächst (§ 63 Pkt. 8 der Wehr-Ordnung); 2 ., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach § 12 Pkt. 2 der Wehr-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, im Uebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen, und daß endlich 3 ., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters beziehend!, des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, « ., daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringendsn Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vsr -ein Beginne -er Musterung un- spätestens im Musteruugstermine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht ge nommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der der Königl. Ersatz - Commission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vor zustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufstchtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; d ., daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zu rückgewiesen werden müssen; o ., daß auf alle Zurückstellungs-Anträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königl. Ober-Ersatz-Com- mission in Gemäßheit der Bestimmung in § 63 Pkt. 7 Abs. 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Ver anlassung zur Reklamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäste eingetreten ist; 6 ., daß Recurse gegen die Entscheidung der Königl. Ersatz-Commission an die Königl. Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Ent scheidung der Königl. Obcr-Ersatz-Commission an die Königl. Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen di« Entscheidung der Königl. Ober-Ersatz-Commission, da dieselbe anordnungsgcmäß spätestens bis zum S1. August der Königl- Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher der Königl. Ersatz-Com mission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu ermnnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; 6 ., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß de- Bezirkrarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden k ., die Ortsbehörden auch auf die nach § 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt bezhdl. in das vorstehend unter b gedachte Formular eingetragen worden, entweder aus eigene genaue Kenntniß der Ver- hältniss« de- darin Nachsuchenden oder auf das Resultat eingezozrner sorgfältiger Erkundigung darüber sich gründen müssen, und