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Lorstrentamt zu Tharandt. 1892. Dienstag, den 23. Februar No. 1«. Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne I Nummern 10 Pf. Inserate werden Montags und Donnerstags l bis Mittags 12 Uhr angenommen, ) Jnsertionsvreis 1 10 Pf. pro dreigespaltene CorpuSzeile. Bekanntmachung, die Ausführung der Abänderung der Gewerbeordnung nach dem Reichsgesche vorn 1. Juni UttU betreffend. Nach § 105 5., Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an, ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage über haupt nicht, im Uebrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als 5 Stunden beschäftigt werden. Ueberdics blÄen in dieser Hinsicht die landesgesetzlichen Vorschriften, insbesondere also diejenigen des Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. November 1870 und der dazu gehörigen Ausführungs-Verordnung von demselben Tage (Gesetz- unv Ver ordnungs-Blatt vom Jahre 1870 Seite 313 flgd.)- in Kraft, soweit darin weitergehende Beschränknngen der Beschäftigung festgesetzt sind. Es kann nun aber nach dem Eingangs gedachten Gesetze die hiernach zulässige Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes von Seiten der Ge meinden durch statutarische Beschlüsse entweder ganz untersagt oder auf kürzere Zeit eingeschränkt werden. Im letzteren Falle ist auch die Beschäftigungszeit durch die be zügliche statutarische Bestimmung festzustellen, und es sind hierbei die Stunden für die zulässige Beschäftigung derart festzusetzen, daß . . ». die für den öffentlichen Gottesdienst bestimmte Zeit jedenfalls insoweit Berücksichtigung zu finden hat, daß die Arbeitsstunden nicht in diejenige Gottesdienstzeit fallen, während welcher nach den landesgefttzlichen Vorschriften der Handel nicht gestattet ist, ll». die Arbeitsstunden namentlich innerhalb der einzelnen Zweige des Handelsgewerbes möglichst einheitlich festgesetzt werden, und «. Beginn und Ende der zulässigen Arbeitszeit in einer Weise geregelt werden, welche für die übrig bleibende freie Zeit eine wirksame Sonntagsruhe gewährleistet. Indem die Onltsbsköi'ilvn des' hiesigen Verwaltungsbezirkes (Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher) auf die Füglichkeit solcher statutarischer weiterer Ein schränkung der Arbeitszeit im Handelsgewerbe hierdurch hingewiesen werden, erhalten dieselben mit Rücksicht auf die zu erwartende baldige Inkraftsetzung des Eingangs gedachten Gesetzes für da« Handelsgewerbe Veranlassuna, längstens binnen 5 rvschen für den Fall Anzeige anher zu erstatten, daß für ihren Gemeindebezirk der Erlaß solcher statutarischer Bestimmungen beabsichtigt werden sollte und solchenfalls den Entwurf derselben, in welchem die fraglichen einzelnen Zweige des Handelsgewerbes nach dem an hiesiger Kanzleistelle einzusehenden und auf Wunsch auch in Abschrift zu erlangenden Verzeichnisse der Klassen und Ordnungen desselben zu bezeichnen sein würden, zugleich mit dieser Anzeige zur eventuellen Genehmigung anher einzureichen. Meißen, am 15. Februar 1892. Die Königliche Amtshauptmannschaft. V. ILirelkl»««!». Donnerstag, den 25. ds. Mts., Nachmittags 6 Uhr, öffentliche Stadtgememderathssitzung. Wilsdruff, am 22. Februar 1892. Der S t a d t g e m e i n d e r a t h. finken, Brgmstr. Bekanntmachung. Die Anmeldung der Ostern d. I. schulpflichtig werdenden Ainder, welche durch die Eltern oder sonstige Erziehungspflichtige zu erfolgen hat, nimmt der Unterzeichnete in seiner Erpedition (Zimmer Nr. 9) entgegen und zwar Freitag, öen 4. März, nachm. von 1—4 Uhr. Schulpflichtig sind alle Kinder, welche bis Ostern das 6. Lebensjahr erfüllt, schulbcrechtigt nur diejenigen, welche bis mit 30. Juni d. I. das 6. Lebensjahr voll endet haben. Später geborene Ainder finden unter keinen Umständen Aufnahme. Bei der Anmeldung sind beizubringen: 1 ., Das Taufzeugnis (der nicht in hiesiger Parochie geborenen Kinder). 2 ., Der Impfschein. Gleichzeitig ist die nähere Angabe der Religion bez. Confession zu machen, auch die Erklärung abzugeben, in welche Bürgerschule das betr. Kind ausgenommen werden soll. Der Tag der Aufnahme wird später bekannt gegeben. Wilsdruff, den 15. Februar 1892. Der Dir. der städt. Schulen. Nutzholz - Auktion. Im Gasthause zu Spechtshausen sollen Montag, Sen 29. Februar ds. Ihrs, von Bormittags ^19 Uhr an, auf dem Spechtshausener Forstreviere aufbereitete H-8 buch. Stämme und Alötzer, 288 birk. und 10 eich, dergl., 0 hornb. und erl. Alöher, 1<)O weiche Stämme und Alötzer, 188 buch, und birk Stangen und 5 Ammtr. buchene Uutzschcite meistbietend versteigert werden. Nähere Angaben enthalten die in den Schankstätten und bei den Ortsbehörden der umliegenden Ortschaften aushängenden Plakate. Königl. F-orstrevierverwaltung SpechLshausen und Königl. Forftrentamt Tharandt, am 20. Februar 1892. A n k t i o n. Uhr Nachmittags gelangen in dem Dorfe Lampersdorf 1 Kuh, 1 Breitsäemaschine, 1 Heckselmaschine, I Wirthscbafts- Glasschrank, Belten u. a. m. gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Bieterversammlung im dasigen Gasthofe. irimvk, Ger.-Vollz. k>ei?sg, iken 28. üies. INIon-, > 2 wagen, 1 Jauchenfaß, 2 Sophas, 1 Tisch, I Kleiderschrank, 1 Wilsdruff, den 20. Februar 1892. Tagesgeschichte. ^'e „CvnservativeCorrespondenz", also das amtliche Organ derjenigen Partei, welche neben dem Centrum dem Handwerker stande am freundlichsten gesinnt ist, schreibt: „Die indenHand- wcrkerkreisen immer stärker hervortretende Entmuthigung und Unzufriedenheit, die Folge der immer übler werdenden Lage des Handwerks, machte sich begreiflicherweise auch auf dem in diesen Tagen zuBcrlin abgehaltenen Deutschen Handwerker- n no Innungstage geltend. Wir verstehen und theilen die Sorgen der Handwerksmeister vollkommen, und wir halten mit ihnen die Hebung des Handwerker- wie des gesammten Mittelstandes für die brennendste Frage der Gegenwart. Wir sind ferner mit den Beschlüssen des Jnnungstages insofern völlig einverstanden, als wir der Ueberzeugung sind, daß dem Handwerk nur durch Zwangsorganisation, zu der ver Bc- fäbignngdnachweiS als etwas 'ganz Selbstverständliches gehört, aufgehoifen werden kann. Aber ivir müssen es doch anssprechen, daß eine Entmuthigung der Handwerker heute weniger am Platze ist als noch vor einigen Jahren; denn noch zu keiner Zeit ist ihnen seitens der Regierungen ein so großes Entgegen kommen gezeigt worden, wie heute, wo man an maßgebender Stelle das Schutzbedürfniß des Handwerks durchaus anerkannt und den festen Willen, eine Besserung in der Lage desselben herbeizuführen, kundgegeben hat. Neben anderen Maßregeln, die dem Kleingewerbe zu Gute kommen sollen, sind ihm Hand werkerkammern zugesagt, und damit wird dem Handwerk ge boten, was ihm, wie wir meinen, vor Allem Noth thut: die Organisation. Freilich muß mit der Einrichtung dieser Kammern ungesäumt ans Werk gegangen werden. Das Kleingewerbe hat leider nicht mehr viel Zeit zum Warten übrig; Tag um Tag wird seine Lage beorohlicher, rückt die Gefahr der Proletarisirung der Handwerker einerseits durch das Großcapital, andererseits durch die Socialdemokratie näher. Statt also sich von Muth- losigkeit erfassen zu lassen, sollten die Kleingewerbetreibenden eifrig darauf hinarbeiten, daß die ihnen verheißenen Hand werkerkammern so bald wie möglich ins Leben treten. Wenn jetzt JnnungSverbände, Handwerkervereine oder selbst Hand werkertage die schönsten Beschlüsse fassen, so haben diese' doch bei weitem den Werth nicht, den ein einziges Gutachten einer im geordneten Wege gebildeten und von der Behörde mit Autorität bekleideten Handwerkerkammern besitzen würde. Die Errichtung solcher Kammern würde den Beginn der Organisation bilden; sie würde die Wünsche des vertretenen Standes zum Ausdruck und zur Geltung bringen und am besten im Stande sein, die Jnnungsfrage in gangbare Wege zu leiten; denn dem amtlichen Character der Handwerkerkammern entsprechend, würden sich zweifellos diejenigen Elemente, die zur Zeit dieser Frage theilnamSlos oder kalt ablehnend gegenüberstehen, an den Er örterungen betheiligen. Es kann keine Rede davon sein, daß die Handwerker mit der Errichtung von Handwerkerkammern die Organisation ihres Standes für abgeschlossen halten sollen. Im Gegentheil! Die Handwerkerkammern sollen erst die Mittel und Wege erörtern, durch welche die segensreichen Ein richtungen der alten Innungen auf unsere, von damals himmel weit verschiedenen Verhältnisse zu übertragen möglich sind. Denn, man wird uns das zugeben niüssen, verordnete man heute ohne Weiteres Zwangsinnungen, so wäre damit allein