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WenM ßr Msdmff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne I N ummem 10 Pf. ThmM, Men. Siebenlehn md die UmMÄen. Imtsblull Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. " für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. No. 83. Freitag, den 14. Oktober 1892. Bekanntmachung. die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeitcr betreffend. Die Königliche Kreiöhauptmannschaft hat in Gemäßheit der Bestimmung des § 8 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1892 den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter für die Städte Wilsdruff und Siebenlehn sowie für die ländlichen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke des hiesigen Verwaltungsbezirkes, und zwar für männliche erwachsene Arbeiter auf 1 Mark 50 Pfg. weibliche erwachsene Arbeiter auf — „ 80 „ männliche jugendliche Arbeiter auf — „ 50 „ weibliche jugendliche Arbeiter auf — „ 50 „ mit der Maßgabe festgesetzt, daß diese Festsetzungen vom 1. Januar 1893 an allenthalben anzuwenden sind. Anordnungsgemäß wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Meißen, am 6. Oktober 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Airchbach. Bekanntmachung. Die Ortsbehörsen des hiesigen Bezirkes werden nochmals darauf hingewiesen, daß die Lmpsnngs-Bescheiuigungeu über Unterstützungen von Lun,Ulen der zu Fricdensübungen einberufen gewesenen Mannschaften für die behufs Erstattung der Beträge hier auszustellenden Berechnungen bis Mitte dieses Monates wieder hier einzureichen sind. Meißen, am 10. Oktober 1892. Königliche Amtshauptmannschast. v. Airchbach. Bekanntmachung, die feuersichere Aufbewahrung von Putzlappen, Futzfäden und dergleichen betreffend. Die unter T nachstehende früher bereits im Dresdner Journale und in der Leipziger Zeitung veröffentlichte Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern wird zur entsprechenden Nachachtung hiermit noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten im hiesigen Verwaltungsbezirke gebracht. Meißen, am 8. Oktober 1892. Königliche Amtshauptruanuschaft Meitze». v. Künvkksvk. O Wie zur Kenntniß des unterzeichneten Ministeriums gekommen ist, wird in Fabriken und Werkstätten mit den sogenannten „Putzlappen, Putzfäden" und dergl. nicht immer mit genügender Vorsicht umgegangen. Diese zum Reinigen und Putzen von Maschinen und Transmissionen verwendeten Materialien werden durch den Gebrauch nach und nach mit Oel ge- ! fränkt sowie mit ganz kleinen Eisensplitterchen vermischt und sie besitzen in diesem Zustande im höchsten Grade die Eigenschaft der Selbstentzündung. Anstatt nun dieselben in metallenen, ifeinernen oder sonst feuersicheren Behältern gehörig zu bergen, werden sie häufig nach dem Gebrauche in durchaus ungenügender Weise aufbewahrt, ja sogar innerhalb der Gebäude in frei- negenden Haufen angesammelt und es sind hierbei nachgewiesener Maßen durch Selbstenzündung im In- und Auslande schon vielfach erhebliche Schadenfeuer verursacht worden. Es werden daher die betreffenden Gewerbtreibenden auf Obiges aufmerksam gemacht und dringend ermahnt, sich im eigenen Interesse eines solchen unvorsichtigen Gebührens zu enthalten, vielmehr alle öl- und fettgedrängten Putzlappen und dergl. lediglich in metallenen, steinernen oder sonst feuersicheren Behältnissen aufzubewahren, dieselben auch, ebenso wie den ge- I lammten Kehricht, alltäglich mindestens einmal aus den Fabrik- und Werkstattsgebäuden völlig zu entfernen und nach feuersicheren Orten außerhalb derselben zu bringen. Dabei wird auf die Bestimmung in 8 367 unter 6 des Reichsstrafgesetzbuches hingewiesen, wonach Derjenige, welcher Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht ^n selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder Derjenige, welcher Stoffe, die nicht ohne Gefahr Mier Entzündung bei einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt — natürlich ganz abgesehen von etwaigen weiteren vermögensrechtlichen oder strafrechtlichen Folgen seines Ver fallens — schon an sich mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft wird. Zugleich werden die zuständigen Behörden und Organe angewiesen, dementsprechend allenthalben gehörige Aufsicht zu führen, und sind etwaige Uebertretungen zur Anzeige und Bestrafung zu bringen. Dresden, den 27. Mai 1891. Ministerium des Innern. von Metzsch. Münckner. Freiwillige Versteigerung. Auf Antrag der Erben liuvi sollen die zu dessen illachlasse gehörigen Grundstücke, die auf Fol. 5 des Grund- und Hypothekenbuchs für Stein ¬ ach b. Neukirchen eingetragene Schmiede mit Schankgerechtigkeit, sowie das auf Fol. 139 des Grund- und Hypothekenbuchs für Neukirchen, Neukirchener Antheil, eingetragene Feld mit Birken- Mederwald, freiwilliger Weise an den Meistbietenden versteigert werden. Hierzu ist Termin auf Donnerstag, den 17. November 1892, Borm. 9 Uhr ^'beraumt worden und werden hiermit Erstehungslustige geladen, sich zu diesem Termine ii» einzufinden. Die Versteigerungsbedingungen ^»nen schon vorher daselbst und an hiesiger Gerichtstafel eingesehen werden. Wilsdruff, am 7. Oktober 1892. Das Königliche Amtsgericht. vn. ksnglosk. Nv» LS. «I, AI., >/., LS gelangt im LU 1 brauner Wallach, zur öffentlichen Versteigerung. Wilsdruff, am 11. Oktober 1892. Busch, Ger.-Vollz. . Aloutax, »vu 17. «kl«.»». AU»»., 1 L lir gelangt in deni Dorfe > H»n<Iu^«A«u und L zur öffent- Mn Versteigerung. Bieterversammlung im dasigen Gasthofe. Wilsdruff, den 11. Oktober 1892. Busch, Ger.-Vollz. Bekanntmachung. Der unterzeichnete Superintendent bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß er . Dienstag, den 18. Oktober, von Nachmittags 2 Uhr an Wilsdruff anwesend und in amtlichen Angelegenheiten in einem vorbehaltenen Zimmer des Lniu cktülev daselbst zu sprechen sein wird. Königs. Sttperintendentur Meisten, den 11. Oktober 1992. Vr liuNIsvIiültvr, 8,