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WenM für Wdmff Imlsölutt Dienstag, Sen 4. Oktober No. 8« 1892 Meißen, am 30. September 1892. Bekanntmachung «ter zu 33. 34. 1 Bekanntmachung "bgehalten. Wilsdruff, den 1. October 1892. Tagcsgefchichte 3l. 32. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ausliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollstäiidigung der Liste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 12. dss. Mts. bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe schriftlich Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehenden sud .-X ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 3. Oktober 1892. für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Horstrentamt zu Tharandt. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer und dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. H 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der M 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. Der S t a d t g e m e i n d e r a t h. , Brgmstr. Gsrichtsverfassnngsgesetz von, 27. Januar 1877. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde nocht nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurück ¬ gerechnet, empfangen haben; Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind. Dienstboten. Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDicnstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. Königliche Amtshauptmannschaft v. Airchbach. Wie es heißt, beabsichtigt der Kaiser selbst, diebevorstehende ^eichstagsftssion zu eröffnen, um die große Bedeutung der- lelben zum Ausdruck zu bringen. Der Reichstag wird diesmal "uch wieder eine Präsidentenwahl vorzunehmen haben, was ihm durch die wiederholten Vertagungen in den beiden letzten Jahren ?Ipart geblieben ist. An der Wiederwahl des bisherigen Prä- ^iums ist indessen kaum zu zweifeln. Der „Post" wird, wie sie sagt, von sonst gut unter- Weter Seite mitgetheilt, daß die Militärvorlage dem Bundes- kath bereits am Freitag zugegangen sei. Die Vorlage führt den Titel: „Entwurf eines Gesetzes betr. dieFriedeuvpräsenz- Mke vom 1. Oktober 1893 bis 31. März 1899." Es ist Der diesjährige hiesige ikenkstmsnstt wird Donnerstag, den 2». «nd Freitag, den 2t. October Bekanntmachung. Unter dem Viehbestände des Gutsgehöftes No. 15 von Klciuschönberg ist die Alanl- und Klauenseuche ausgebrschen. Tharandt, Mn, Mtiüthn nvd die Umgegenden —— Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des § 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betreffend, von dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffenamte und Geschworeuenamte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Liste dRi 6. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ausliegt. Hiermit wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Herr Wirthschaftsbesitzer Ernst Leberecht Gießmann in Weistropp A Grtsrichter für dasigen Ort verpflichtet worden ist. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, am 1. Oktober 1892. vi«. LisnglokF. Bekanntmachung. Unter dem Viehbestände des Rittergutsgehöftes Munzig ist die Ataul- und Alanenseuche ansgebrschen. Meißen, am 1. Oktober 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. V. ILLi vNk»»eN. besetz, die Bestimmungen zur Ausführung -es Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 u. s. w. enthalten-, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landeskonsistoriums; 3 ., der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4 ., die Kreis- und Amtshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. sind, dankt die Bürgerschaft Berlins in erster Linie der Umsicht Energie und unermüdlichen Arbeitskraft Zelle's. Der neue Oberbürgermeister gehört in politischer Beziehung der ge mäßigteren Richtung des Freisinns an; an der allerhöchsten Be stätigung seiner Wahl ist nicht zu zweifeln. Der neuerliche Bankbruch in Berlin, der an die scandalösen Vorkommnisse im November vorigen Jahres erinnert, hat der Börse eine sehr fatale Ueberraschung bereitet. Wie bereits kurz gemeldet, hat sich wegen Depotunterschlagung der Haupt inhaber der alten Bankfirma Aug. H. F. Schulze in der Ober wallstraße der Staatsanwaltschaft selbst gestellt. Im Laufe des Sonnabend Vormittag ist der zweite Geschäftsinhaber E. Viert, in Haft genommen worden. Man gab an der Börse die Passiva mit 1,500,000 bis 1,700,000 Mark an, während zettel rührten von den konservativen und sozialistischen Mit gliedern des Kollegiums her. Das neue Oberhaupt von Berlin ist ein ausgezeichneter Verwaltungsbeamter, die vielen . ..... .. —.... ... ... Reformen die im letzten Jahrzehnt auf den verschiedensten Ge- weder Septennat noch Ouintennat beliebt worden. Ob bieten der Verwaltung der Reichshauptstadt durchgeführt worden Der Stadt rath. Ficker, Brgmstr. die Vorlage, bevor sie an den Reichstag gelangt, veröffentlicht wird, soll der Bestimmung des Bundesraths überlassen sein, ebenso wie die Entscheidung über den Termin der Einbringung an den Reichstag. In der am Donnerstag Abend 6 Uhr abgehaltenen Plenar sitzung der Berliner Stadtverordneten-Versammlung ist der bis herige Bürgern,eister Zelle zum Oberbürgermeister Berlins an Stelle des verstorbenen Forckenbeck mit 94 von 117 Stimmen gewählt worden. Die abgegebenen unbeschriebenen 22 Stimm-