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Wochenblatt für Wilsdr«f, Dharand, Stoffen, Sievenlehn nn- -ke Umgegenden. Neunter Jahrgang. Freitag, den 25. Mai 1849. 21» Verantwortlicher Nedacteur und Verleger: Albert Reinhold. , »les«, S-ttschrlst «scheint alle Freitage eine Nummer. Der Pre» für den Diert-IIadraanz detrügt 10 Ngr. SimmMche Aünigi. Nt-r de» Inland-« nehmen Bestellungen darauf an. Bekanntmachungen, weiche im nächsten Stück -rsch-ln-n sollen, werden in WilSdruf »ist Montag Abend« 7 Uhr, t» Tbarnnd bis Montag Nachmittag« SUHr, und In Nossen bi« Mittwoch Bormittags 11 Uhr angenommen. Auch können bi» Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Druekort befördert werden, so daß sie in da «Sechsten Nummer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben Unter den Adressen- „AN die Ncda-tion de« Wochenblattes in WilSdruf", ,,a» die Agentur des Wochenblattes in Tliorand " und „an die Wochenblatts - Expedition In Rossen". Zn Meißen werden Aufträg» »nd Bestellungen in der Buchhandlung von E. E. Klinkicht und Lohn besorgt. Etwaige Beitrage, welche der Lenden, de» Blatte« »ckser-ch-n, sollen stets nnt groöcm Dank- ang-ncmm-n werben. . 7- Dre Nedaction. an sämmtliche Communalgarden des Landes. Dresden, am 15. Mai 1849. Die Communalgarden des Vaterlandes sollen nach den ausdrücklichen Bestimmungen des Re gulativs vom 29. November 1830 § 2. und der Dienstvorschriften § 1. lediglich die öffentliche Ruhe Und gesetzliche Ordnung erhalten, sowie das öffentliche und Privatcigcnchnm sichern; sie sind bestellt als die Wachter für gesetzmäßige Ordnung und Sicherheit, und wenn auch nach der Verordnung vom 11. April 1848 eine zum Schutze des Vaterlandes im Innern und nöthigenfalls nach Außen dienende allge meine Volksbewaffnung durch dieselben vorbereitet werden soll, so ist doch hierdurch der ursprüngliche Zweck derselben in keiner Weise geändert worden. Haben nun aber die traurigen Ereignisse der jüngsten Tage gezeigt, daß man an verschiedenen Orten des Vaterlandes die Bestimmung der Communalgarden gänzlich verkannt und dieselben hier und da zu politischen Demonstrationen gegen die gesetzmäßig bestehenden Behörden, selbst mit dem Gebrauche der Waffen, zu gewinnen versucht hat, ist man sogar so weit gegangen, dieselben zur Unterstützung von Aufrührern und zum Kampfe gegen eine andere bewaffnete Macht im Staate aufzufordern, so hält sich das unterzeichnete Gencral-Commandv, unter Vorbehalt der etwa noch weiter zu ergreifenden Maßregeln, schon jetzt für verpflichtet, die Communalgarden des Landes nicht nur auf die ihnen gesetzlich angewiesene Bestimmung ausdrücklich zu verweisen, sondern auch sic alles Ernstes zu vermahnen, sich von allen und jeden Fragen der Politik fern zu halten, und lediglich ihrem hohen Berufe — Aufrechthaltung der gesetz lichen Ordnung und Sicherung der Personen und des Eigenthums — zu dienen. Die Communalgarden sind, ihrer Zusammensetzung nach, gebildet von Mannern der verschieden sten, auf dem Gebiete der Politik sich oft feindlich gegenüberstehenden Richtungen; aber Alle müssen, wenn sie nicht im eigenen Schooß den Bürgerkrieg nähren und groß ziehen wollen, unter einer Fahne, unter der des Gesetzes, dienen und ihre Loosung kann nur die eine sein, einzu stehen für Ordnung Und Sicherheit im Staate. Ihr Beruf ist ein heiliger, und ihre Aufgabe, namentlich in der Jetzt zeit, eine ernste; aber sie wird und muß dieselbe erfüllen, wenn sie sich fern hält von politischem Partei treiben, das, anfänglich ein leichtsinniges Spiel, schließlich als ihr schlimmster Feind in ihren Reihen wüthct; sic wird und muß den Sieg behaupten, wenn sie, ihres Zweckes sich bewußt, nicht weicht und wankt von dem ihr gesetzlich angewiesenen Weg. Dem Gcneral-Commando gereicht es zur Beruhigung, daß in vielen Orten, und vor allen in Leipzig, die Communalgarden ihren Beruf erkannt und dadurch dem Vatcrlande und dem Wohle ihrer Gemeinde große Dienste geleistet haben. Dasselbe hofft aber auch, daß, wo man eine gleiche Erfahrung