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'N !S ei er l- c- -st l)t u« >le er m ch en ke >fe on n, ich nd der de« Woche nhlatt für Wiis-x«f, Tharan-, Stoffen, Siebenleh« und die Umgegenden. Zehnter Jahrgang. Freitag, den 14. Juni 1850. 2^. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. dl-ser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Prrti für den Biertelladr^an, dcerögi 10 Ngr. Sannnilichr Pcir- Ater det Znlande« ned.ncn Bestellungen rawui «n. vctannimachungen, welche im nächsten Slu-k erscheinen seilen, werte, in Toll«'' eu' I-ij Montag Adrnds 7 U-r, in Tharand bi« Montag Nachmittag« 5 Uhr, und in Nossen bi« Mittwo-y Vormittag« lt Ubr anginemn.en tluch kennen bis Mittwoch Mittag eingehend! Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Lruckvrl besärdcr, werden, sc' daß sie in der nächsten Nummer erscheinen. Wir erbitte» uns dieselben m rr den Adressen: „An die Redaktion des Wochenblattes in WilSdruf", „an die Agentur de« Wochenblattes in Tbarand " und „an die Wochenblatts. Expedition in Rossen". An Meissen werden Aufträge «d Bestellungen in der Buchbandlung von E. E. Klinkicht und Sohn besorgt. Etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Sl-lt!« Uiorechen, sollen stelS mit großem Danke angenommen werden. äW ' Die Nedaction.' General-Verordnung des Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1850. Eppendorf. Nachdem nach der Verordnung, einige Zusave zu dem Prcßgesetzc vom 18. November 1848 betreffend, vom 3. Juni dieses Jahres ein Theil der Aufsicht über die Presse auf die Polizeibehörden und Kreisdirec- tionen übergegangen, ju diesem Behufc aber cs nolhwcndig ist, daß die genannten Behörden von dem Inhalte insbesondere der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitschriften jederzeit gehörig in Kcnnlniß gesetzt werden, so hat das Ministerium des Innern für angemessen besnadv», daß. oaejcaig« Exemplar der in Cachsen erscheinenden Zeitschriften, welches nach h. 9 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 an das vormalige Reichsministcrium des Innern und nach dessen Anfhöxen gn die provisorsschc CentcalbundeS- Commission zu Frankfmc a. M. emznsendcu war, von nun an zuvörderst an die Polizeibehörde des Orts, an welchem die Herausgabe der betreffenden Zensa nfteu erfocht, und von duserau die Kreisdirection des Bezirks abgegeben werde, welche der Weiterbeförderung an den endlichen Bestimmungsort sich unterziehen wirv. Eammlliche Redactioncn, Herausgaber und Verleger von in hiesigen Landen ericheinenden Zeitschriften werden daher angewiesen, bei Vermeidung der in § 14 des Preßgeietzeö für d-n Unterlassungsfall ange- drohten Strafen das seither für das vormalige Reichsnumstcrium des Innern und sodann für die provi» sorischc Bundes-Cent al-Commifsion zu Frankfurt a. M. bestimmt gewesene Freiexemplar jeder Nummer der von ihnen rcdigiricn, herausgegebenen oder verlegten Zeitschriften fortan an die oben bezeichnete Orts- Polizeibehörde mir derselben Beschleunigung abzuaeben, womit die Ausgabe an die Abonnenten erfolgt. Gleichzeitig erhalten aber auch sämmliiche Polizeibehörden, denen in dieser Weise ein Freiexemplar der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitschriften zuzugehen hat, Veranlassung, nicht nur dessen rechtzeitige Abgabe an sie genau zu überwachen und im Unterlassungsfälle sofort das § 14 des Preßgcsetzes bezeichnete Lei- fahren wider die Säumigen cinznlciten, sondern auch die ihnen m dieser Wehe zugehenden Freiexemplare, insofern nicht ei» besonderer, solchenfalls dec betreffenden KreiSdirection sofort attjuzcigender Grund der Zurückbehaltung dazwischen tritt, spätestens binnen acht Tagen nach dem Erscheinen der betreffenden Nummer an die Kreisdirection ihres Bezirks abzugeben. Dresden, den 4. Juni 1850. Ministerium des Innern, v. Friesen. ^ur svcialcn Fraae. spricßlichcs für das.sociale bürgerliche Leben wahr- ' uv- nehmen lasse. Es fragt sich also, woher diese Klage. Nan hört sehr häufig die Klage, daß sich stamme. Lie neuen Einrichtungen sind oft eben nur trotz aller Acnderungcn und neuen Einrichtungen in Aendcrungeu, die in Folge derConiequeu; irgend eines unjcrm Ctaarswcs n doch sehr wenig wahrhaft Er- einmal angenommenen Grundsatzesnöiyig werden oder