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Wochenblatt für ZWWxuf, Tharan-, Stoffen, Si-Senleh« und die Umgegenden. Zehnter Jahrgang. Freitag, den 16. August 1850. 33. Verantwortlicher Redactcur und Verleger: Alvert Reinhold. . von dieser Zetts-rM erscheine all- Freitage eine Nummer. Der Preis für den Biert-Ijadrg-ng dnrsv w Nqr. SämmlN-v-KSm.». p-s- initee de» ZniandeS nehmen Bellellungcn darauf am Bekanntmachungen, welche im nächsten Stuck erscheinen seilen, wer. kN in L "'S Montag «»end« 7 Uhr, in Tharand bis Montag Nachmittags s«»r. und in Nossen b,s Mittwoch vorn,ittagv I l Udr e .. n > n en Auch können diS Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Drucker, befördert werben, le ' N, »c IN . r, richten Nummer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben linier den Adressen! „An die Redaktion deS^WochenblatteS IN Wilrdrui . .. au die Agentur des Wochenblattes in Tharand" und „an die Wochenblatts - Expedition in Nossen", tue echt» wemuu u.«etrare nd Bestellungen in der Buchhandlung von E. E. Kliukicht und Sohn besorgt. Etwaige Beitrage, welche der oendcn, deS Bian-- Usrrecden, tollen ffetS mit großem Danke angenommen werden. - , ' Dre Nedarnon. Haben die Schleswig-Holsteiner ein Recht zum Vertheivigungskampfe? (Eingescndet.) Der dritte Feldzug Dänemarks gegen Schles wig-Holstein hat begonnen. In den beiden ersten Feldzügen standen Truppen aus fast allen Staaten unsern bedrängten deutschen Brüdern zur Seite, Sachsen, Baiern, Würtemberger, Hanoveraner, Badenser und Preußen. Im Frühlinge 1849 focht nicht nur unser tapferes Heer bei Düppel, sondern selbst unser ritterlicher Fürstensohn, Prinz Albert, kämpfte in den Reihen der Schleswig-Holsteiner für deren gutes Recht. Se. Majestät unser König hat diese Bravour durch Orden und Avancement aus, gezeichnet. Und wie steht's heute aus? Von dcm fast dreifach vermehrten Militair haben die deutschen Regierungen auch nicht einen Mann übrig, dem mit Krieg überzogenen deutschen Stamme zu helfen. Die beiden Hcrzogchümer fordern aber nur, was sic zu fordern ein sonnenklares Recht haben. Sie sind nach Staatsverträgen und nach dem Zeugnisse der Geschichte 1) deutsche Staaten, 2) fest mit einander verbundene Staaten, L) selbst ständige Staaten, 4) Staaten, in denen der Manns stamm des oldenburgischen Hauses herrscht. Oie vom König Christian I. im Jahre 1460 beschworenen und besiegelten Landesrechte der tzerzoglhümcr enthalten unter anderen folgende Sätze: „Wir Christian von Gottes Gnaden rc. bezeu gen und bekennen offenbar in diesem unsern Briefe, daß 'die,ehrwürdigen Prälaten, Strenge Ritterschaft, Ehrsamen Städte und Einwohner des Herzog- lhums Schleswig, der Landes- und Grafschaft Hol- Nem-Slormarn uns gewählt haben und gehuldigt, nicht als einen König zu Dänemark, son dern als ihren Herren dieser vorbeschriebenen Lande mit Unterschied aller Artikel, die hiernächst aus gedrückt sind." „Wenn wir Krieg anfangen des Friedens oder Nutzens dieser Lande wegen, so soll es geschehen nach Rath und Zustimmung und Willen der gemeinen Räche dieses Landes. Oder wollte Je mand außer oder binnen dieses Landes diese vorbe» schriebenen oder nachbeschriebenen Artikel kränken, so sollen wir dagegen sein und ein Jeglicher soll verpflichtet sein, getreulich dazu zu helfen, diesen Brief und Vereinbarung in allen Stücken zu schir- m en." „Wir geloben nach Rath, Willen und Zu stimmung unserer Rache in dem Herzogthume Schleswig stets einen eingeborncn Mann aus diesem Lande zu einem Drost über das Hcrzogthum zu haben." „Diese vorbenannten Lande geloben wir nach allem unsern Vermögen in gutem Frieden zu erhal ten, daß sie ewig zusammen, ungetheilt bleibe n." „Als wir nun aus freiem Willenzu diesen Landen von den vorbenannten Einwohnern gewählt sind, so sollen sie und ihre Nachkommen so oft, als diese Lande offen werden, ihre Wahl behalten, dann eins von unsern Kindern zu einem Herrn zu wählen, aber wenn der keines wäre, welches Gott abwcnde, einen von unsern rechten Erben wählen. Der alsdann Gewählte, wie vorgeschrieben steht, soll sein Lehn von seinem Lehnsherrn (dem Land) fordern und empfangen." Diese von Christian I. verbrieften Landesrechte und Grundgesetze sind nun im Laufe der Zeiten von jedem seiner Nachfolger bis herab auf Christian VIII. nicht nur anerkannt, sondern auch bestätigt, von Einzelnen sogar in einzelnen Stücken