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Wochenblatt für WW-ruf, Lharand, Nossen, Sießenlehn «n- die Umgegenden. Neunter Jahrgang. Freitag, den 28. September 1849. ^9. Verantwortlicher Redactcur und Verleger: Albert Reinhold. iv-n dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage ein- Nummer. Der Preis ^r den DierteHadrgang deträgt 10 Ngr. Sämmtlich- Königl. Po»- r»ter des Inlandes nehmen D-st-llunq-n daraus VN. Dckanntmachunaen, welche IM nächsten Sru-t erscheinen seilen, werden in Wilsdruf »I» Montan Abends 7 Uhr, in Tharand bis Montag Nachmittags S UHr, und in Nossen bis Mittwoch Normittags II Uhr angenommen. Luch können bis Mittwoch Mittag eingehend- Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Druekort befördert werden, so daß sie in der nächsten Nummer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben m rr den Adreficn: ,,An tic Rcdaetion des Wochenblattes in Wilsdruf", „an die Agentur des Wochcnblntteö in Tbarand " und „an die Wochenblatts - Expedition in Nossen". In Meißen werden Auftrage urd Keilrllungen in der Buchhandlung von C. E. Klinkicht und Aohn besorgt. Sttvaige Beiträge, welche der Lenden, d-s Blatte« Die Redaction. Verordnung, die Ausführung von §. 9 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 betreffend*). Nach §. 9 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 soll von allen für den Buchhandel und zum weitern Vertriebe im Publicum bestimmten, im Königreiche Sachsen gedruckten Erzeugnissen der Presse von dem sächsischen Drucker oder Verleger und Herausgeber, so wie von demjenigen, welcher anstark des Dru ckers, Verlegers oder Herausgebers das Preßerzeugniß in Commission zum Vertriebe übernommen hat, gleichzeitig Mit der ersten Ablieferung oder beziehentlich Versendung der Schrift ein brochirtes Exemplar an das Ministerium des Innern gegen Empfangsbescheinigung unentgeldlich abgegeben werden. Dieser Bestimmung ist jedoch von den betreffenden Verpflichteten seither zum Theil gar nicht oder Nur sehr mangelhaft Genüge geleistet worden. Das unterzeichnete Ministerium sieht sich daher veranlaßt, gedachte Bestimmung unter Hinweisung auf die für den Uebertretungssall durch §. >4 des Preßgesetzes angeordnete Geld- oder Gefangnißstrafe hierdurch anderweit in Erinnerung zu bringen. Dresden, den 17. September >849- Ministerium des Innern. v. Friesen. Eppendorf. *) In Gemäßheit 13 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 in alle daselbst bezeichnete Blätter aufzunehmen. Ein Brief aus Texas*). In Anbetracht der Wichtigkeit, welche die Aus wanderungs-Frage gegenwärtig gewonnen hat, glau ben wir im Sinne unserer Leser zu handeln, wenn Wir folgenden kürzlich hierher gelangten Bericht, dessen Veröffentlichung uns gestattet worden, hier mittheilen. Ec ist von einem Manne geschrieben, der früher in hiesiger Gegend mit der Rechtswissenschaft sich be schäftigte und setzt als settler (Ansiedler) in Texas lebt, von dem man wohl ein klares, unparteiisches Urtheil erwarten darf. Texas hat sich bekanntlich? vor wenigen Jahren von Mexiko losgerissen und ist dem nordamenkanischcn Staatenbunde bciqetretcn. Je mehr die politischen und socialen Verhältnisse *) Der als Beilage zum „Sächs. Postillon" erschei nenden „Abendglocke" entlehnt. unseres Vaterlandes sich verwirren und unhaltbar werden, um desto mehr treten die Vorzüge der ge summten staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtun gen jener überseeischen Freistaaten hervor, welche sich die Ruhe tiefen Friedens bewahrten, während Deutschland der Schauplatz blutiger Bruderkämpfe geworden ist und vielleicht in nicht gar ferner Zeit abermals der Tummelplatz für fremde Kriegcshor- dcn sein wird. Darum blicken Viele sehnsüchtig nach Amerika hinüber, denen cs lieb sein wird, Näheres über die dortigen Zustande zu erfahren. Sophiens-Ruhe nächst Bastrop, 1. Mai 1849. Gechrlester Freund! Ich versprach Dir von Texas zu schreiben, und löse jetzt mein Wort, bitte jedoch von vorn herein um Entschuldigung, wenn ich in dieser Epistel nicht