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Wochenblatt für Wils-ruf, Lharan-, Rossen, SreSenlehn und die Umgegenden. Neunter Jahrgang. Freitag, den 31. August 1849. ^5. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. «I-sn ZeltschAft »scheint »Ile x«Ita«e eine Nummer. Der Pre» Hr Sen «It»»eIjaHr«anz »etrigt 10 N<>r. Eimmtliche König!, r«t«r «el Lniante« nekmcn Bestellungen «orarif an. B-k-nntmaLunaen, welche Im nächsten Swlk erscheinen fallen, werden in WilSdruf »ist Montan Abends 7 Ubr, In Tbarand »iS Montag Nachmittags 5 Uhr, und In Nossen bis Mittwoch Dorinittags 11 Uhr angenommen. »Ich können bis Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Lruckori befördert werden, so da» ü- in der nichstcn Nummer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben unter den Adressen: „An die Nkdactwn des Wochenblattes in WilSdruf", „an die" Agentur des Wochenblattes in Tharaud" und „an die Wochenblatts - Exvedition in Rossen". In Meißen werden Aufträge und Bestellungen in der Buchhandlung von C. E. Klinkicht und Tob» besorgt. Etwaige Beiträge, welche der Tendenz deS Blatte« «ntsrrechen, sollen stets mit grobem Danke angenommen werden. Die Nedaction. Verordnung, das Verbot der mit der Iahrzahl 1849 geprägten k. k. österreichischen Sechskreuzerstücke betreffend. In Gemäßheit des in § 2 der Verordnung vom 8. September 1841 enthaltenen Vorbehalts hat man bisher geschehen lassen, daß österreichische Sechskrcuzerstücke im Grenzverkehr mit den k. k- öster reichischen Staaten nach dem Ncnnwerthc von Thaler oder 2 Ncugroschen aufs Stück in Zahlung verwendet wurden, und Man ist auch nicht gemeint, diese Verkehrserlcichterung weiter cinzuschränken, als es die Sorge für Abwendung erheblicher Nachcheilc von den diesseitigen Staatsangehörigen erheischt. Wenn jedoch genaue amtliche Proben ergeben haben, daß die im Jahre 1849 ausgeprägten Sechskreuzer- fiücke einen Silberwcrth von nur 14,^34 Pfennigen haben, mithin gegen den äußeren Werth der Zwei neugroschenstücke um den Betrag von 5,170« Pfennigen zurückstehen, hiernächst auch eine Füglichkeit, selbige gegen vollwerthigcs Courantgeld ohne erheblichen Verlust zum Umtausch bringen zu können, in hiesigen Landen nicht vorhanden ist, so kann dem Umlaufe derselben nicht langer nachgesehcn werden. Die unterzeichneten Ministerien verordnen daher: daß vom 1. October dieses Jahres ab das in der Verordnung vom 8. September 1841 enthaltene Verbot fremder Scheidemünze rücksichllicb der mir der Jahreszahl 1849 geprägten österreichischen Sechskrcuzerstücke unbedingt in Geltung treten und daher von diesem Tage an der Umlauf von Sechskreuzcrstücken jenes Jahrganges auch für den Grenzverkehr nicht ferner geduldet, vielmehr gegen die Zuwiderhandelnden mit den § 1 und 2 deS Gesetzes vom 22. Juli 1840 angedrohten Strafen verfahren werden soll. Dagegen bewendetes in Ansehung der vor dem Jahre 1849 ausgeprägten Sechskreuzerstücke einstweilen noch ferner bei der bisherigen, aus Rücksicht für den Grenzverkehr gewährten Duldung. Hiernach haben sich alle die, die es angehl, zu achten. Dresden, den 22. August 1849. Die Ministerien des Innern und der Finanzen, von Friesen. Behr. Demuth. Ungarns Fall. Wohl selten ist ein politisches Ercigniß von so außerordentlicher Wichtigkeit so plötzlich und unvor. hcrgesehen eingetrcten, als die Nachricht von der Unterwerfung des 30—40,000 Mann starken un garischen Corps unter Görgcy bei Vilagos. Nie- niand, selbst die Widersacher der Ungarn, war darauf vorbereitet zu hören, daß der große Freiheitskampf, auf den ganz Europa mit bet gespanntesten Thcrl- nahme blickte, plötzlich zu Ende gebracht sei, und zwar ohne Schwertstreich, einzig und allein auf dem Wege der diplomatischen Verhandlung. Das Gefühl sträubt sich mit dem Gedanken sich Vertraut zu machen, daß ein Görgey, diefer ritterliche Held, dem man bereits einen der strahlendsten Platze in dec