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Wochenblat für für Wilsdruff, Tharandt, Nr. 1«8. 1878. Dienstag, den 24. Decemkcr MN Erscheint wöchentlich 2 Mal (DienStag und Freitag). Abonnementspreir vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. InseratenannaHme Montags u. Donnerstag? bi« Mittag 12 Uhr. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag). Abonnementspre » vierteljährlich 1 Mark Sine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Inseratenannahme Montags u. Donnerstags bi« Mittag 12 Uhr. Stoffen, Sievenlehn und die Umgegenden Amtsblatt. für die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Gcrichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Wchtund-reißigster Jahrgang. WeMMaMtM OM«— Wieder strahlt der Lichterschimmer Durch die stille, heil'ge Nacht; Und im tannenduft'gen Zimmer- Werden Spenden dargebracht. Fromm ertönen Weihnachtslieder Durch des Gotteshauses Raum, Goldne Aepfel winken nieder Von dem grünen Weihnachtsbaum. Drunter aber breitet Liebe Selig lächelnd Spenden aus Und der Freude reinste Triebe Pflanzen sich von Haus zu Haus. Kinderlust weckt in den Herzen Selige Erinnerung. Bei der Kleinen heitern Scherzen Werden alte Herzen jung. Nicht die Größe ist's der Die das Herz so hoch erfreut, Denn stets bleibt die schönste Gabe: Lieb' und Opferfreudigkeit. Scheucht drum arme Eltern heute Aus dem Herzen alles Weh! Mit der Engelchor ruft heute: „Ehre sei Gott in der Höh!" Bekanntmachung, die Geburtslisten für das Ersatz Geschäft 1879 betreffend. Die Pfarrämter des hiesigen Verwaltungsbezirks, welche die Formulare zu den Geburtslisten über die im Kalenderjahre 1862 ge borenen Personen männlichen Geschlechts bereits zugestellt erhalten haben, werden auf die Bestimmungen in 8 45, der Ersatz-Ordnung andurch hingewicsen. Meißen, am 16. December 1878. Königliche Amtshauptmannschast. von Bosse. Bekanntmachung, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich in Uebereinstimmung mit dem Bezirksausschüsse veranlaßt, zu Vermeidung von Unglücksfällen und Verkehrsstörungen für die fämmtlichen öffentlichen Wege des hiesigen Verwaltungsbezirks folgende, den Fährverkehr betreffende Anordnungen zu erlassen, bez. zu erneuern: 1. Bom 1. Januar 1878 an müssen während der Dunkelheit alle auf den öffentlichen Wegen verkehrenden Fuhrwerke mit brennenden Laternen und zwar die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke je mit zwei, an beiden Seiten des Kutschersitzes befestigten Laternen, die Lastfuhrwerke dagegen mit einer, linkerseits am Kummet des Pferdes, bez. Sattelpferdes, angebrachten Laterne versehen sein. Von dieser Verpflichtung sind nur ausgenommen Schlitten- und Ackerfuhren, zu den letzteren sind jedoch die Düngerexportfuhren aus den Städten nicht zu rechnen. Bei Hundcfuhrwerken ist die Laterne an der linken Seite des Wagens anzubringen. 2. Außerdem bewendet es dabei, daß bei dem Transporte von Langhölzern außer dem Fuhrmann noch ein zweiter Mann zu ver wenden ist, welcher das Hintertheil des Wagens zu leiten und während der Dunkelheit ebenfalls eine brennende Laterne zu führen hat. 3. Die auf Wegen, welche nicht wenigstens in einem halbchausseemäßigen Zustande hergestellt sind, verkehrenden Wagen dürfen mit höchstens 50 Centnern beladen werden. 4. Jedes Fuhrwerk, welches nicht bloß zur Personenbeförderung dient, muß mit dem Namen und Wohnorte oder der Firma (Fabrik, Mühle, Rittergut u. s. w.) des Eigenthümers und, falls derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein. Die Bezeichnung ist auf der linken Seite an dem Fuhrwerke selbst, oder auf einer an demselben fest aufgehefteten Tafel in deutlicher unverwischbarer Schrift von mindestens 5 Centimeter Höhe dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar bleibt. 5. Sowohl dem entgegenkommenden, als auch dem überholenden Fuhrwerke ist nach rechts auf die Hälfte des Wegs auszuwcichen. 6. Zur Leitung eingespannter Pferde sind, mit Ausnahme der Ackcrsuhren, lediglich Kreuzzügel zu verwenden. 7. Unnöthiges Peitschenknallen und sonstige Ungehörigkeiten, wodurch das Scheuwerden von Zug- oder Reitthieren veranlaßt werden kann, sind verboten. 8. Der Fuhrwerksführer hat seine Zugthiere fortwährend zu leiten und zu beaufsichtigen, darf während des Fahrens nicht schlafen und sich, ohne die Thiere abgesträngt und festgebunden zu haben, vom Fuhrwerke nicht entfernen. 9. Bei gefallenem Schnee ist das Fuhrwerk mit Geläute zu versehen. 10. Das Aufsetzen von Personen auf mit Hunden bespannte Wagen ist verboten. 11. Ebenso ist eS verboten, daß Führer von Hundewagen beim Bergabfahren sich auf letztere setzen. 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Meißen, am 19. December 1878 Königliche Amtshauptmannschast. von Bosse.