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Erscheint »ichentltch r Mal Dienst«, un» Freitag.) Abinnement-prei- »ierteljihrlich 1 Mark, «ine ein,elne Nummer k.stet^v Ps. Jnseratenannahme M«nt«§» u. Donnerstags »i« «ttta, IS llhr. Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Erscheint wöchentlich S Mal (Dienstag und Freit«, Abonnement-Preis vierteljährlich 1 M«rk Eine einzelne Nummer kostet^w Ps Jnseratenannahme Montags u. Donnerst«,- bi» Mittag 18 Uhr. Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt sür die König!. Amtshauptmmmschast zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Witsdrufs. Zweiun-vierzigster Jahrgang. Nr. 97. Dienstag, den 5. Dezember 1882. Bekanntmachung. Nachdem die RekrutirungS-Stammrollen für die Ortschaften des hiesigen Bezirks berichtigt worden sind, werden die Herren Gemeinde vorstände hiermit veranlaßt, dieselben baldthunlichst hierselbst abzuholen. Kormulare zu den Rekrutirungs-Stammrollen können durch die Canzlei der König!. Amtshauptmannschaft bezogen werden. Meißen, am 27. November 1882. Königliche Amtshauptmannschast. I, A Gilbert, B.-Ass. Bekanntmachung, die am 19 Januar 1883 vorzunehmende Viehzählung betreffend. In Betreff der von dem Bundesrathe angeordneten Erhebung der Viehhaltung nach dem Stande vom 10. Januar 1883 wird für hiesigen Bezirk hiermit Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 1 ., Die Aufnahme erfolgt mittelst gedruckter Formulare, welche im Laufe des Monates December dss. Js. den Ortsbehörden hiesigen Bezirks von hier aus zugestellt werden und von letzteren in ihrem Gemeindebezirke, einschließlich der im Orte befindlichen selbst ständigen Güter so zeitig zu vertheilen sind, daß jedem Hausbesitzer ein Formular in der Zeit zwischen dem 28. December 1882 und 3. Januar 1883 in die Hände gelangt. 2 ., Es ist seitens der Gemeindebehörde darauf zu sehen, daß für jedes Hausgrundstück dem Besitzer ein Erhebungsformular einge händigt werde, auch wenn notorisch in dem betreffenden Hause keine der Thiergattungen, auf welche sich die Erhebung bezieht, gehalten wird. In solchem Falle hat der Besitzer ein „Bacat" oder „werden nicht gehalten" in die Spalten des Formulars zu setzen. 3 ., Abmiethern gehöriges Vieh ist auf der Liste des Hausbesitzers, jedoch nicht unter dessen Namen, sondern unter dem Namen des Viehbesitzers aufzuführen. Die Formulare sind zu diesem Zwecke mit einer Mehrzahl von Zeilen (eine für jeden Besitzer von Vieh) versehen. Sollte die Anzahl der Zeilen auf dem einen Formulare für die Zahl der verschiedenen Besitzer nicht ausreichen, so sind die weiteren Angaben auf einem zweiten oder dritten rc. Formulare zu bewirken. In diesem Falle ist das erste Formular auf der Vorderseite mit das zweite mit L, das dritte mit 0 rc. zu bezeichnen. Die laufenden Nummern der Formulare ö, 0, rc. sind alsdann entsprechend zu ändern, damit sie sich den laufenden Nummern des Formulars anschließen. 4 ., Vom 15. Januar 1883 ab haben sich die Gemeindebehörden der Wiedereinsammlung der Formulare zu unterziehen und dieselbe bis zum 20. desselben Monats zu beendigen. Hierbei ist ihrerseits darauf zu achten, daß nicht nur die ausgegebenen Formulare, auch diejenigen, welche nur das Nichtvorhandensein von in den Bereich der Zählung fallenden Vieh bezeugen, vollständig und mit dem Namen des Hausbesitzers unterzeichnet, wieder eingehen, sondern auch, soweit thunlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen, und bei wahrgenommencn Mängeln deren Abstellung zu veranlassen. 5 ., Bis zum -7. Januar 188S sind die sämmtlichen Listen des Ortes, nach der Katasternummerfolge geordnet, und mit Um schlag und Aufschrift über Namen des Gemeindebezirks und Anzahl der ausgefüllten Formulare versehen, von den Gemeindebe hörden an die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft einzureichen. Etwaiger Mehrbedarf von Formularen ist von der betreffenden Gemeindebehörde rechtzeitig, jedenfalls aber spätestens am 4. Januar 1883 anher anzuzeigen. Meißen, am 28. November 1882. Königliche Amtshauptmannschast. v. Bosse. Bekanntmachung, das Verhalten der Schulbehörden bei dem Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betr. Unter Hinweis auf die von dem Königl. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts unterm 8. dss. Mts. erlassene Ver ordnung (S. 252 des Gesetz- und Veordnungsblattes) findet sich die unterzeichnete Königl. Bezirksschulinspection veranlaßt, die Localschulbe hörden hiesigen Bezirks auf Folgendes aufmerksam zu machen: 1 ., Von dem Auftreten ansteckender Krankheiten (Pocken, Masern, Scharlachfieber und Diphtheritis) in den Schulen ist von dem Ortsschulinspector resp. Schuldirector sofort dem Bezirksarzte Herrn Medicinalrath l)r. Körner in Meißen unmittelbare Anzeige zu erstatten. 2 ., Pocken sind im ersten Krankheitsfälle, Masern im ersten Todesfälle oder wenn die Erkrankungen so zahlreich sind, daß die Schlie ßung des Unterrichts in Frage kommt, Scharlach und Diphtheritis dann anzuzeiqen, wenn gleichzeitig, oder bald nach einander mehr als drei Erkrankungen vorkommen. 3 ., Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn ansteckende Krankheiten bei Bewohnern des Schulhauses vorkommen. 4 ., Schüler, welche an ansteckenden Krankheiten erkrankt sind, sind erst nach völliger Genesung und, wenn hierüber ein ärztliches Zeugniß nicht vorgelegt werden kann, bei Pocken, Scharlach und Diphtheritis erst nach sechs, bei Masern erst nach vier Wochen vom Tage der Erkrankung zum Schulbesuche wieder zuzulassen. 5 ., Ueber Ausschließung gesunder Schüler, in deren Familien oder Wohnungen ansteckende Krankheiten vorgekommen sind, vom Schul besuche ist nach Gehör des Bezirksarztes zu beschließen. 6 ., Wegen Desinfection der Schulräume ist den Anordnungen des Bezirksarztes nachzugehen. 7 ., Bei Schulen, für welche eigne Aerzte angestellt sind, ist die Anzeige an den Bezirksalzt von dem Schularzt zu erstatten, mit dem sich der Bezirksarzt über die zu treffenden Anordnungen vernehmen wird. Meißen, am 28. November 1882. Königliche Bezirksschulinspection. v. Bosse. Wangeman«. Bekanntmachung. Es wird beabsichtigt, den von Birkenhain nach Lotzen führenden, die Felder des Gutsbesitzers Wetzel in Birkenhain Nr. 45, 49, 52 u. 53 des Flurbuches durchschneidenden Fußweg innerhalb der Flur Birkenhain für den öffentlichen Verkehr einzuziehen. In Gemäßheit § 14 Absatz 3 des Wegebaugesetzes vom 12. Januar 1870 wird dieses Vorhaben mit dem Bemerken hierdurch be kannt gemacht, das Widersprüche dagegen binnen 3 Wochen allhier anzubringen sind. Meißen, am 29. November 1882. Königliche Amtshauptmannschast. v. Bosse.