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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für da» König!. Gerichlsamt Wilsdruff und drn Stadtrath daselbst. ^eitag, üm 17. Juli l8k3. 29 Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Bon dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Vterteljahrgang beträgt ! lv Ngr. und ist jedesmal vorauszubezahlen. Sämmtliche König!. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten L>lück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl ttn der Redacnon), als auch l» der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erdeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Danke »»genommen, nach Befinden honorirt. Die Nedartinn Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 6. Juli 1863, die zu Reisen nach Rußland erforderlichen Legitimationen betr. Nach einer dem Ministerium des Innern auf diplomatischem Wege zugegangenen Mittbeilung ist eS in neuerer Zeit mehrfach vorgekommen, daß Personen, welche nach Rußland zu teilen beabsichtigten, »il der dortigen Grenze oder in den dortigen Häfen angehalten und zurückgewiesen werben mußten, weil ihnen die den dasigen Vorschriften entsprechenden Legitimationen abglngen. Um nun das reisende Publikum vor den hieraus nothwendig entstehenden Unannehmlichkeiten sür die Zukunft thunftchst zu bewahren, dringt Maa folgende, in der gedachten Beziehung in Rußland giftende Vorschriften hiermit zur öffentlichen Kenniniß. Der Eintritt nach Rußland ist den Ausländern gestattet, sobald sie entweder Pässe, welche von den kaiserl. russischen Gesandtschaften und Eonsulatcn ausgestellt sind, oder auch Nalivnalpäffe und Nanderbücher, welche von den kaiserl. russischen Gesandtschaften oder Konsulaten vifirt sind, besitzen. Hierbei sind auch diejenigen Nationalpässe und Wanderbücher nicht ausgenommen, auf welchen iur Zeit eines früheren Aufenthaltes in Rußland angemerkl worden ist, daß aut Grund dieses Aufent haltes ein besonderer russischer Paß ausgestellt worben sei, sobald nur diese Legitimationen noch nicht abgelaufen sind. Zur Rückkehr eines, mit einem noch nicht abgelaufenen Passe versehenen Ausländers nach Rußland ist eine neue Visirung dieses Passes durch die kaiserl. russischen Gesandtschaften oder Konsulate Aicht ersorderltch. Auch können durch die Grenzen des russischen Reiches Ausländer eingelassen werden auf Grund bvn Pässen, die ihnen zur Reise über die Grenze ertheilt worden sind, jedoch unter der Voraussetzung, haß auf diesen Pässen sich das Visa der kaiserl. russischen Gesandtsthasten ober Konsulate befindet, und haß seit Ausfertigung dieser Pässe nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. Dresden, am 6. Juli 1863. Ministerium üe 8 Innern. Freih. v. Beust. Berndt. u m s cb a II scheu Handelsvertrag wüthet. Sehr lieb wäre es ' ihm, wenn cS Hannover, Braunschweig und Kur« Die Aussichten auf Erhaltung des Zollverein- Hessen zu seinen Ansichten bekehren könnte, dann h»» immer schwächer. Besonders ist es Bayern, würde Preußen in zwei Stücke gerissen. An Sach, gegen den Anschluß an den preußisch-französt« sen find blS jetzt alle Versuche gescheitert, und wenn