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Dienstag, den 24. April 1877. Pfeiffer. Nun Des Vor Das Und Das ist das König Alberts-Lied, Man singt's mit fröhlichem Gemüth, kennt und nennt man überall deutschen Reiches Feldmarschall, Allen aber schätzt ihn hoch Sachsenheer, das er erzog. geht der Tanz 'mal wieder los, Dann, Heldenkönig, rnf uns blos: Wir, Deine Sachsen, sind schon da, Und jubeln: „Feldmarschall, Hurah! 'Denn jedes Herz stimmt überein: Kein bess'rer Mann kann König sein. Verordnung, Maßregeln zn Verhütung der Wiedereinschleppung der Rinderpest betreffend, vom 19. April 1877. sich unter einem Viehtransport auch nur ein an Rinderpest krankes oder derselben verdächtiges Stück vorfindet, ist der ganze Transport zu rückzuweisen. § 3. Die Ein- und Durchfuhr des nach 8 2 zulässigen Viehes aus Oesterreich-Ungarn darf nur auf der Eisenbahn über Tetschen- Bodenbach und Weipert, an letzterem Orte jedoch blos am Dienstag jeder Woche erfolgen und ist bei der diesseitigen Polizeistation der gedachten Grenzübergänge vorher und rechtzeitig behufs Veranlassung der vorgeschriebenen veterinärpolizeilichen Untersuchung anzumelden. K 4. Der Einlaß von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn, welches nach Preußen oder durch königl. preußisches Gebiet transportirt werden soll, ist nur in dem Falle gestattet, daß nicht nur den 8 2 bemerkten Bedingungen Genüge geschehen, sondern daß auch von dem Vieh besitzer oder Viehtransportear eine Bescheinigung der betreffenden königl. preußischen Regierungsbehörde, daß der Einlaß und bez. Durchlaß des Viehes gestattet werde, beigebracht wird. Sollten da bei selten der königl. preußischen Behörden mit Kosten verbundene, polizeiliche Controlemaßregeln vorgeschrieben worden sein, so ist der Betrag des dadurch beim Transporte durch Sachsen entstehenden Polizeiaufwandes sofort bei der königl. sächsischen Grenzstation (8 3) zu entrichten. 8 5. Rindvieh der böhmischen Landrace, in einzelnen bis höchstens 3 Stücken, welche für die Consnmtion und den Wirthschafts- bedarf im Grenzbezirke von Sachsen bestimmt sind, kann auch auf solchen Wegen die Grenze passiren, an welchen königl. sächs. Zoll-oder Nebenzollämter sich befinden, wenn demselben u der übliche den Ge sundheitszustand der Thiere bescheinigende Viehpaß und l>. ein orts polizeiliches Zeugniß darüber, daß die betreffenden Viehstücke aus einem Orte Böhmens stamm« n und dortzeithergestanden haben, bei gegeben ist. Solches cinpassirende Vieh ist bei diesen Zollämtern an zumelden, und liegt es denselben ob, die gedachten Zeugnisse zu prüfen. Dieselben haben den Einlaß nur in dem Falle zu gestatten, daß die vorgeschriebenen Legitimationen sich in Ordnung befinden. Außerdem ist der Verkehr mit* Hornvieh-Gespann zwischen Grenzorten gestattet. Z 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver ordnung werden nach 8 328 des Reichsstrafgesctzbuchs mit Gesängniß bi§ zu einem und unter Umständen bis zu zwei Jahren bestraft. Kameraden in und außer Glied, Wir singen heut ein neues Lied, Ein Königslied, das Jedermann Im ganzen Lande singen kann. Wem gilt das Lied aus voller Brust, Das Jeder singt nach Herzenslust, In welches Jung und Alt stimmt ein? Es muß wohl König Albert sein. Als Prinz schon zog er mit ins Feld, Focht wie ein Alter, wie ein Held, Bei Düppel, in der ersten Schlacht, Da Hatter tüchtig mitgemacht. Die Alten haben's ost gesagt, Wie sich der Prinz hat vorgcwagt. Er^ricf: „JchPheile allezeit Mit mcinen^Sachsen Freud und Leid!" Als Führer von der Maas-Armee Versalzt' dem Franken er's Diner, Und siegte bei Nouart, Beaumont, Bei Le Bourget und am Avront. Durch seine Hilf' gelang der Fang Der rothen Hosen'in Sedan; Mit Herrn Georg, dem Heldenblut, Vollbracht er's allerwegen gut. Und als er groß geworden war, Da suchte er erst recht Gefahr, Und halt' es stets drauf angelegt, Zu wissen, wie man Feinde schlägt. Gitschin und Königgrätz kam dran, Da war der Kronprinz schon ein Mann; Er stand allein mit seinem Heer Im Untergang wie Fels im Meer. O Königgrätz, Du Unglücksschlacht! Ihm hast Du hohen Ruhm gebracht; Eiu wahrer Held zeigt sich nicht blos Im Glück, nein auch im Unglück groß. Drauf fingen die Franzosen an, Der Kronprinz stellte seinen Mann. Bei Saint Marie und Saint Privat Rief er: „Wir Sachsen find auch da!" Nachdem die Rinderpest nunmehr innerhalb des deutschen Reichs gebiets gänzlich erloschen ist, so wird das in der Bekanntmachung vom 6. Februar dieses Jahres ausgesprochene allgemeine Verbot der Ein- und Durchfuhr von. Rindvieh über die österreichische Grenze hiermit wieder außer Kraft gesetzt. Dagegen wird zu thunlichster Verhütung der Wiedereinschlcppung der Rinderpest, namentlich durch russisches und galizisches über die österreichische Grenze zur Ein-u. Durchfuhr nach Sachsen gelangendes Vieh, unter Aushebung der Verordnung vom 23. Januar 1877, der Bekanntmachung vom 6. Februar 1877, sowie der Verordnungen vom 17. und 29. October 1874, beziehentlich im Einverständnisse mit dem Finanzministerium, Folgendes bestimmt: 8 l. Unbedingt verboten bleibt noch fernerhin die Ein- und Durchfuhr u. von Rindern der großen grauen Race (Steppcnvieh) und b. von Rindvieh ohne Unterschied der Race, von Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern, -sowie aller von Wiederkäuern stammenden Ministerium des Knueru. v. Nostitz-Wallwitz. thierischen Theile im frischen Zustande aus Rußland und Galizien. Dagegen ist der Verkehr mit Butter, Milch und Käse, mit voll kommen trocknen oder gesalzenen Hänten und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie mit vollkommen lusttrocknen, von thierischen Weichtheilcn be freiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht beschränkt. § 2. Die Ein- und Durchfuhr von sonstigem aus Ländern der östereichisch - ungarischen Monarchie kommenden und nicht nach 8 1 unbedingt verbotenen Rindvieh ist unter der Voraussetzung bis auf Weiteres uachgclassen, daß u. das betreffende Vieh an einem außerhalb Galiziens, der Bukowina und der Länder der ungarischen Krone gelegenen Orte mindestens 30 Tage lang unmittelbar vor dem Abgänge nach Deutschland gestanden hat, daß b. am Abgangsorte und in einem Umkreise von 22 Kilometern — 3 Meilen um den selben die Rinderpest nicht herrscht und daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden stattfindet, daß o. der Nachweis über die unter u und b bemerkten thatsächlichen Voraussetzungen in zuverlässiger Weise durch amtliche und oberbchördlich bestätigte Zeugnisse beige bracht ist und daß ä. das Vieh bei seinem Eingänge übcr'die sächsische Grenze von dem hierländischen Bczirksthierarzte nach Race und Ge sundheitszustand untersucht und als unverdächtig befunden wird. Sobald Dresden, den Ist. April 1877. gesungen am 23. April 1877 beim Festcommers im goldncn Löwen allhier, nach der Weise: „Der Papst lebt herrlich in der Welt" rc. für und die Umgegenden. Amtsblatt für die Königl. Amtshanptmannschaft zu Meißen, das Königl. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei mal, Dienstags u. Freitag? und kostet pro Quartal 1 Mark. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag 12 Uhr.