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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Um gegen den. Amtsblatt für die Kömgl. Aultshauptmannschaft zu Meißen, das Kömgl. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Diejc« Blatt «scheint wöchentlich zwei mal, Dienstags u. Freitags und kostet pro Quartal I Mark.— Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittags 12 Mir. 1Z. Dienstag, den 13. Februar 1877. Bekanntmachung, die Rinderpest betreffend. Nachdem in der unterm Rindviehbestande des Wirthschaftsbesitzers Friedrich Adolf Bretschneider in Wilsdruff ausgebrochenen Krankheit die Rinderpest constatirt, auch die relative Ortsfperre für Wilsdruff verfügt worden ist, ergeht bei der vorliegendeu großen Gefahr der Weiterverbreitung dieser Krankheit an alle Besitzer von Rindvieh im Bezirke der unterzeichneten Kömgl. Amtshauptmannschaft hierdurch die dringende Aufforderung, über jede nur irgend verdächtige Krankheitserscheinung in den Viehbeständen sofort dem Bürger meister und bez. dem Gemeindevorstande des Orts Anzeige zu erstatten. Die letzteren haben darauf unverzüglich den Kömgl. Bezirks thierarzt Herrn in Meißen herbeizuholen und für gleichzeitige Anzeigeerstattung an die Kömgl. Amtshauptmannschaft besorgt zu sein. Hierbei wird unter Bezugnahme auf Z 29 des Leitfadens für die Gemeindevorstände und die dort angezogenen, die Maaßregeln gegen die Rinderpest betr. gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf § 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869 darauf aufmerksam ge macht, daß jeder Viehbesitzer im Falle der Unterlassung schleunigster Anzeige des Anspruchs auf Entschädigung für die ihm gefallenen oder getödteten Thiere verlustig geht. Endlich wird noch auf Z 828 des Reichsstrafgesetzbuches hingewiesen, nach welchem Jeder, der Aufsichtsmaaßregeln, die von der zuständigen Behörde zur Verhütung der Vcrbreitu g von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, mit GefängniH vis zu eine»» Kahre bestraft wird. Meißen, den 10. Februar 1877. Königliche Amtshnuptmanuschaft. v. Boffe. In der Nacht vom 23.—24. vorigen Monats sind aus zwei Gehöften in Unkersdorf ein Paar neue rindlederne Halbsticfeln, ein getragenes grau-braunwollne^ Hemd, ein grauwollnes Shwaltuch, ein gelbes Taschentuch, ein Paar braunwollne und ein Paar gelbe Socken, 1 Lcinwandsack gez. Ob. (Uintbor, Unkersdorf, drei große Ziegenkäse, 6 Psd. Brod, 7 Stückchen Butter, 1'/^ Pfd. geräuchertes Fleisch sowie etwas Wurst und Spiritus spurlos entwendet worden, was behufs Wiedererlangung der entwendeten Gegenstände und Ermittelung des Thäters hierdurch bekannt gemacht wird. Kömgl. Gerichtsamt Wilsdruff, am 8. Februar 1877. Gangloff Von dem unterzeichneten Gerichtsamte soll den 17. April 1877 das dem Bäckermeister Heinrich Oswald Beege in Nothfchönberg zugehörige Hausgrundstück No. 10 des Katasters und No. 8 des Grund- und Hypothekenbuches für Nothfchönberg, welches Grundstück am 6. Februar 1877 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 4428 Mark —- gewürdert worden ist, «othwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Wilsdruff, am 8. Februar 1877. Königs. Gerichts-Ami. vr. Gangloff. Bekanntmachung. Da in Folge des Ausbruchs der Rinderpest in einem Gehöfte der hiesigen Stadt von heute an das Militär die Absperrung der selben übernommen hat, so wird Folgendes für das verkehrende Publikum zur Nachachtung bekannt gemacht: 1. Den Anordnungen der ausgestellten Militärposten ist unbedingt Folge zu leisten, vorzüglich ist auf Anrufen ftehen z« bleibe« und Antwort zn geben, da fonst die Posten angewiesen sind, zu arretiren, resp. von der Waffe Gebrauch zu machen. 2. Aus der Stadt hinaus und in dieselbe herein darf nur auf den 4 Haupt-Chausseen: nach Meißen, Nossen, Tharandt und Dresden passirt werden. Die Feldwege dürfen keinesfalls passirt werden. 3. Für alles Vieh, Heu, Stroh und andere giftfangende Sachen ist die Aus- und Durchfuhr verboten. Alle Hausthiere, mit Aus nahme der Pferde, Hunde und Katzen, müsfen im Stalle behalten oder eiugesperrt werden. Fuhren dürfen nur mit Pferden gemacht werden. Fleischer, welche Vieh in die Stadt bringen wollen, haben sich vorher mit Passirschein vom Herrn Thierarzt hier zu versehen. Menschen können ungehindert ein - und auspassiren. 4. Das verseuchte Gehöfte darf nur von denjenigen Personen betreten werden, die mit einem vom hiesigen Stadtgemeinderathe ausgestellten Passirschein versehen sind. 5. An die bei dem Abdeckereigebäude au der Struth befindliche Grube der eingescharrten Rinder darf Niemand näher als 300 Schritt herankommen. 6. Zuwiderhandlungen sind nach H 328 des Reichsstrafgesetzbuchs zu bestrafen. 7. Die Wiederaufhebung dieser Sperre wird besonders bekannt gemacht. Wilsdruff, am 11. Februar 1877. Der Bürgermeister und Ortscommiffar. Ficker.