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Wochenblatt für für Wilsdruff, Tharandt, Rossen Giebenlehn und die Umhegenden. Amtsblatt siir die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Achtunddreißigster Jahrgang. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal (Dienstag u. Freitag) und kostet vierteljährlich 1 Mark. — Annoncen-Annahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag 12 Uhr. n 33. Dienstag, den 23. Uprit 1878. RUM II. Das Glück nicht des Bürgers am häuslichen Heerd, Die Ruhe daheim und der Frieden, Nein, Schlachtengewühl nur und Kriegerschwert, Sie waren als Loos Dir beschieden. Die Rechte, fürs Scepter vom Himmel erseh'n. Sie sollte im Kampfe die Probe besteh'n. Und wie das entsunken der zitternden Hand Des Vaters im Tode vor Jahren, Da sah es, still hoffend, das Vaterland Die Rechte des Sohnes bewahren, Und diese Rechte, fürs Scepter erwählt, Sie war es, die kämpfend dazu sich gestählt. So hat sie's getragen, so trägt sie's noch heut' Fest, wie sie das Schwert einst getragen, Daß Wohlfahrt und Glück und Zufriedenheit Tief Wurzel im Volke rings schlagen, Und Lieb' und Vertrauen, mit Treue gepaart, Sie haben um König und Thron sich geschaart. Und heut', da die Stunde Dir wieder naht, Die einstens Dir Odem und Leben Und Blumen am nur beginnenden Pfad, Dem Erstgebor'nen gegeben, Heut' fehlt auch der Mann nicht im Bettlergewand, Zu drücken dem König, dem Helden, die Hand. Helf' Gott nur, daß das, was Dein Arm errang Mit andern im Donner der Schlachten Und das, was nach manchem blutigen Gang Die Tage der Siege uns brachten, Der Ruhm und die Macht und die Einigkeit Erhalten uns bleiben im Wechsel der Zeit! Helf' Gott, daß Dein festes, Dein deutsches Gemüth Voran uns vergebens nicht gehe, Und will, was verborgen noch glimmt und glüht, Je lohen zu mächtiger Höhe, Dann schirme der Himmel, was recht und wahr Und Rautenkrone und deutschen Aar! (Chemn. Tgbl.) Helf' Gott, daß Dein Leben behütet sei Vor Sorgen, vor Weh und Gefahren, Und daß im Herzen Du leicht und frei Das Scepter noch führest nach Jahren; Daß Segen vom Himmel im Erdenthal Dich reich beglücke und Dein Gemahl! Tagesgeschichte. Das Ministerium des Innern hat eine Verordnung erlassen, welche die Behandlung von Thieren bei Transporten außerhalb der Eisenbahnen betrifft. Unter den einzelnen Bestimmungen der Verord nung möchten folgende von allgemeinerem Interesse sein: Transport wagen für Kleinvieh (Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine) müssen mit so hohen Wandungen versehen sein, daß ein Ueberhängen der Köpfe der Thiere nicht stattfinden kann; auch sind Thiere verschiedener Gattungen, sowie Thiere derselben Gattung von erheblich verschiede ner Größe, wenn sie in einem und demselben Wagen transportirt werden, durch feste Scheidewände oder sonstige genügende Vorrich tungen von einander zu trennen. Während des Transportes dürfen die Füße der Thiere nur dann, wenn der Transportwagen nicht so beschaffen ist, daß er gegen das Herausspringen der Thiere genügende Sicherheit bietet, gebunden werden. Jedes Hochbinden der Füße und das Zusammenbinden mehrerer Thiere ist verboten. Das Zusammen binden der Füße darf in allen Fällen nur mittelst sorgfältig ange legter Riemen, Tuchsahlleistcn oder Strohseile von genügender Breite und nur dergestalt erfolgen, daß weder ein Einschneiden der Binde mittel in die Haut der gefesselten Glieder, noch Wundreiben der letz teren stattfinden kann. Die Verwendung von Stricken, Schnuren und Bindfaden ist verboten. Werden Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen auf Schubkarren oder Handwagen transportirt, so muß der ganze Körper auf einer starken Strohschicht liegen. Die Köpfe der Thiere dürfen nicht über den Schubkarren oder Handwagen herab hängen. Das Auf- und Abladen der Thiere ist mit gehöriger Vor sicht und Schonung vorzunehmen und, namentlich soweit gefesseltes Vieh in Frage kommt, durch Tragen zu bewirken. Alles Schleifen oder Werfen, sowie das Tragen an den Leinen mit dem Kopfe nach unten ist zu vermeiden. Das Treiben der Thiere hat ohne Miß handlung derselben und ohne Anwendung unnöthiger Gewaltthätig- keiten zu erfolgen; insbesondere ist das Drehen der Schwänze, das Schlagen mit Knütteln und umgedrehten Peitschen, sowie das Stoßen mit Fäusten und Füßen zu unterlassen. Milchende Kühe sind unter allen Umständen vor dem Beginn des Transportes, überhaupt aber dreimal täglich während des Transportes auszumelken. Beim Treiben von Bullen und bösartigen Ochsen und Kühen sind alle erforderlichen Vorsichtsmaßregeln, als welche sich insonderheit Augenblenden, Nasen ringe und Nasenzangen empfehlen, anzuwenden. In Säcken dürfen nur Ferkel und in mit Tellern oder Reifen versehenen Netzen blos kleines Federvieh, aber auch diese Thiere in solcher Weise nur auf kurze Entfernungen bis zu zwei Stunden transportirt werden. Der Transport von Federvieh darf, soweit nicht die vorgedachte Ausnahme eintreten kann, nur in Körben, Käfigen oder anderen luftigen und festen Behältern geschehen. Diese müssen so geräumig sein, daß ein Thier neben dem andern auf dem Boden des Transportbehältnisses sitzen kann. Der Transport lebender Fische darf nur in Gefäßen mit genügendem Wasser geschehen. — Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, für welche zunächst die Transportführer, eventuell aber auch deren Auftraggeber und Dienstherren verant wortlich find, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder ent sprechender Hast, sofern nicht die Vorschriften des Reichsstrafgesctz- buches über Thicrquälerei Anwendung leiden, geahndet. Gendarmen und sonstige Polizeiorgane haben Anweisung erhalten, darauf zu sehen, daß vorstehenden Bestimmungen genau nachgegangen wird. Der Delegirtey-Congrcß deutscher Frauenvereine, welchen Ihre Majestät die Königin für den 26. nnd 27. nach Dresden einberufen hat, wird, wie nunmehr bestimmt feststeht, auch durch die Theilnahme Ihrer Majestät der Kaiserin Augusta ausgezeichnet werden. Die Sitzungen des Kongresses werden in dem zur Disposition gestellten Saale der Wohnung Sr. Excell. des Herrn Kriegsminister, General der Cavallerie von Fabrice, abgehalten. Roßwein. In der Nacht des 15. April ist in aller Stille der inhaftirte Director des hiesigen Vorschußvereins, Stadtrath Brückner, nach dem Bezirksgericht Mittweida überführt worden. Der Kassirer hingegen befindet sich noch im Gefängniß des hiesigen Gerichtsamtes. Die Selbstverwaltung in den Landgemeinden und die damit gemachten Erfahrungen besprach kürzlich in der „Oekonomischen Gesellschaft im Königreiche Sachsen" Herr Amts hauptmann von Bosse aus Meißen, und der sachkundige Vor trag des hierzu berufenen Redners wird durch den bereits erfolgten Druck (Dresden, G. Schönfelds Verlag, 30Pfg.) belehrend und an regend wirken. Nachdem zunächst die Richtungen, nach welchen die Gemeindeordnung von 1873 jene von 1838 wesentlich erweitert, be zeichnet und besonders die Thätigkeit des Bezirksausschusses als ent scheidenden, beralhenden oder verwaltenden Organs übersichtlich dar gelegt worden, wendet sich der Vortragende zu den Erfahrungen, welche er meist selbst in zwei in ihrer Eigenartigkeit sehr verschiedenen Bezirken zu machen hatte. Daß die Einführung unserer Selbstver waltung in eine Zeit fiel, wo die Anforderungen an Persönliche und pekuniäre Leistungsfähigkeit der Gemeinden ohnehin in stetem Steigen begriffen sind, mag gegen die so erwünschte neue Verwaltungsorgani sation allerdings ebenso Abneigung veranlaßt haben, als der Um stand, daß solche wesentlich von den rechten Persönlichkeiten ab hängig ist, diese aber oft mit Ehrenämtern überhäuft wurden. Den-