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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Sievenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Diese- Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag. 1873 Freitag, den 24. October Ueber die Lebensgefahr durch Kohltndämpfe und her sind halb und Lust sehr erschwert wird; 2) in Stuben- und Backöfen, wenn durch das Schließen der Klappen oder durch Verstopfung der Züge mit Ruß das Abziehen der schädlichen Luft verhindert, oder durch festes Schließen der EinfeuerungSthüren und der Thürcn de§ Aschenfalls der Zutritt kalter Lust während des Brennens abgehalten wird. 3) bei Anwendung von Brennmaterial, welches feucht ist, oder zu viel Asche hinterläßt, wie nasses Holz, Abgänge von Flachs, feuchte oder erdige Stein kohlen, wie Staubkohlen, Sandkohlen, Köhlengruß oder dergleichen; 4) imAnfange des Einfcuerns oder bei ucuemAufschütten der Brenn stoffe, indem in beiden Fällen letztere noch nicht die erforderliche Hitze erreicht haben. Die von innen geheizten Stubcnöfen, welche eine Klappe im Rauchrohre haben, sind am sorgfältigsten zu überwachen, weil die Kohlendämpfe, welche sich nach dem Schließen der Klappe noch erzeugen, nicht abziehen können und so durch die Einfeuerungs- und Aschenfallöffnung in die Stube treten. Aber auch die von außen geheizten Stubenöfen bringen Gefahr, wenn alle Oeffnungen gut geschlossen werden, während noch Kohlen darin glimmen, die eingespcrrtcn Kohlendämpfe treten dann durch die Fugen des Ofens in die Stube, wie namentlich bei sogenannten Berliner Oefen. Dasselbe findet bei den in bewohnte Räume eingebauten Backöfen statt. Man wird daher am Besten sich schützen, wenn man den Abzug aus dem Ofen nach Außen so lange nicht hindert, als noch etwas im Ofen glimmt; daher schließe man die Klappe im Rauchrohre gar nicht und verhüte das Zufallen derselben. Die Wärme, die dadurch verloren gehen könnte, ist namentlich bei eisernen Oefen nicht so beträchtlich, als man zu glauben Pflegt. Da überdies ein guter Schluß der Einfeuer ungs- und Aschensallsthüren ebenso die Wärme in der Stube erhält, als die geschlossene Klappe des Rauchrohres, so sorge man für ersteren und lasse letztere, die so gefähr- unsichtbar und meistens auch für den Geruch nicht bemerklich, aber eben des- um so gefährlicher, während der gewöhnliche Rauch sehr bald durch den Geruch durch die beißende Empfindung in den Augen bemerkt wird. Der Kohlendunst oder Kohlendampf ist ein Gemenge sehr verschiedener Luftarten entsteht, wo Brennmaterialien unvollständig verbrennen (glimmen, schwülen), da bei ungenügendem Luftzuge und bei zu geringer Erhitzung der Brennstoffe. Dies geschieht: I) bei Kohlenbecken, weil durch den langsamen Abzug des Rauches und durch die über den glimmenden Kohlen sich bildende Aschcndecke der Zutritt von frischer liche Klappe, ganz weg. Kohlenbecken sind in geschlossenen Räumen immer schädlich, da sich alle von ihnen aufsteigende Dämpfe in die Stube oder Kammer selbst verbreiten müssen; man vermeide sie daher gänzlich. Während der Rauch Husten und Augenbrennen erzeugt und den Athem beengt, bringt das Einathmen einer Luft, welche Kohlendunst oder Kohlendampf enthält, Ein genommenheit des Kopfes, Schwindel, Kopfweh, Umnebelung der Augen, Schlafsucht, ein Gefühl von Beängstigung und allgemeinem Unwohlsein, wohl auch Uebelkeit und Erbrechen hervor. Bei längerem Verweilen in solcher Luft tritt Betäubung, Ohn macht, Scheintod, auch der Tod selbst ein. Besonders gefährlich wird eine solche Lnft dem Schlafenden. Fühlt man sich ohne sonstige Krankheit in einem geheizten Zimmer unwohl, so verlasse man es sogleich oder öffne die Fenster, untersuche den Ofen, ob die Klappe geschlossen ist, oder ob noch glimmende Kohlen unter der Asche sind u. s. w. Er krankte oder Scheintodte bringe man sogleich in die freie Luft oder wenigstens in ein anderes Zimmer, oder öffne, wenn dies nicht schnell genug geschehen kann, Fen ster und Thüren, um einen Luftzug zu erzeugen; lüfte Halsbinde, Gürtel, Mieder und alle fest anliegenden Kleidungsstücke, bringe den Körper womöglich in eine sitzende Stellung mit herabhängendcn Beinen, spritze kaltes Wasser auf Gesicht und Brust, bürste oder reibe Füße und Hände und rufe schleunigst einen Arzt herbei. Bis dieser kommt, trinke der Erkrankte etwas starken schwarzen Kaffee; dem Ohn mächtigen oder Scheintodten lasse man den Dunst oder Brodem von heißem starken Kafseeausguß einathmen. In jedem Winter kommen Betäubungsfälle, nicht selten mit tödlichem Ausgange vor, welche durch gehörige Vorsicht bei der Behandlung der Stuben- und Backöfen hätten verhütet werden können und allein dadurch herbeigeführt werden, daß die bei dem Verglimmen der Kohlen entstehenden schädlichen Dämpfe sich in die bewohnten Räume verbreiten. Diese Dämpfe, Kohlendunst oder Kohlendampf genannt, Die Stücke 7 und 8 des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873 — letzte Ab sendung am 12. Juni 1873 — enthalten: No. 52. Verordnung, die Kosten- und Stempelfreiheit in Nachlaßregulirungen von im Kriege gebliebenen oder in Folge desselben gestorbenen oder ver schollenen Militairpersonen betreffend; vom 12. April 1873. No. 53. Gesetz, die Ausführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich vom 15. Mai 1871 betreffend; vom 15. April 1873. No. 54. Gesetz über die Bestrafung des von Nichtkausleuten begangenen betrüglichen oder einfachen Bankerotts; vom 20. April 1873. No. 55. Forststrafgesetz; vom 30. April 1873. No. 56. Verordnung, die Abänderung einiger, die Advocaten betreffenden Bestimmungen enthaltend; vom 30. April 1873. No. 57. Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen der Taxordnungen für die Advocaten betreffend; vom I. Mai 1873. No. 58. Verordnung, die zu Viehtransporten auf Eisenbahnen zur Verwendung kommenden bedeckten Güterwagen betreffend; vom 9. April 1873. No. 59. Regulativ, den Feuerwehr-Fond betreffend; vom 19. April 1873. No. 60. Bekanntmachung, die Commissarien für den Bau der Schandau-Neustädter und der Neustadt-Bautzner. Staatseisenbahn betreffend; vom 23. April 1873. No. 61. Bekanntmachung, die Bewilligung der in der Sparkassen-Ordnung der Sparcassc zu Großschönau enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Ge setzen betreffend; vom 25. April 1873. No. 62. Bekanntmachung, die Zusammensetzung der Cassenbillets-Comission betreffend; vom 1. Mai 13873. No. 63. Decret wegen Bestätigung des Regulativs der Stadt Freiberg über Militairleistungen; vom 5. Mai 1873. No. 64. Verordnung, eine Erläuterung von tz 12 des Straßenbaumandats vom 28. April 1781 betreffend; vom 30. April 1873. No. 65. Bekanntmachung, die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5 Millionen Thaler betreffend; vom 12. Mai 1873. No. 66. Gesetz, die Entschädigung für Wegfall gewisser, mit dem städtischen Brauurbar verbundener Berechtigungen, sowie des Bierverlagsrechts vonLand- brauereicn betreffend; vom 12. Mai 1873. No. 67. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Entschädigung für Wegfall gewisser, mit dem städtischen Brauurbar verbundener Berechtigungen, sowie des BierverlagSrechts von Landbraucreicn betreffend; vom 12. Mai 1873, vom 12. Mai 1873. No. 68. Gesetz, die Entschädigung für Wegfall des Wahlzwangs betreffend; vom 13. Mai 1873. No. 69. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Entschädigung für Wegfall des Wahlzwanges betreffend; vom 13. Mai 1873, vom 13. Mai 1873. No. 70. Verordnung, eine Erweiterung des Cursus der Realschule I. Ordnung und die daran geknüpften Vergünstigungen betreffend; vom 15. Mai 1873. No. 71. Bekanntmachung, die Anlegung eines zweiten Geleises auf der Strecke Borna-Kieritzsch der Chemnitz-Leipziger Staats-Eisenbahn betreffend; vom 17. Mai 1873. No. 72. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Werdau betreffend; vom 20. Mai 1872. No. 73. Bekanntmachung, die Richtungslinie einer von Wolfsgefährt aus über Berga, Greiz, Elsterberg, Plauen bis in die Gegend von Weischlitz zu füh renden Eisenbahn betreffend; vom 21. Mai 1873. No. 74. Bekanntmachung, den H 21 der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1872 betreffend; vom 26. Mai 1873. No. 75. Bekanntmachung, die Richtungslinie der Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner Eisenbahn betreffend; vom 28. Mai 1873. No. 76. Bekanntmachung, die Nichtungslinie der Muldenthalbahn Glauchau-Wurzen betreffend; von» 24. Mai 1873. Gedachte Stücke des Gesetz- und Verordnungsblattes liegen 14 Tage lang in hiesiger Naths-Expedition zur Einsicht aus. Wilsdruff, am 19. October 1873. Der Stadtrath. Bürgermeister Adv. Ernst Sommer. Auf der 10. Zeile der ersten Spalte auf Seite 2 der vorigen Nummer dieses Blattes sind zwischen den Worten: „überlassen andererseits" die Worte: „die Anstellung eines Juristen erheischt" cinzufügen. Bürgermeister Adv. Lrnst Lornuaor.