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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebcnlehn und die Umgegenden. Amisölatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. ^7 38. Dienstag, den 15. April 1873. Bekanntmachung. Bei einem großen Theile des landwirthschaftlichen Gesindes hat sich die irrige Meinung verbreitet, daß es nach Ablauf einer vor gängigen 4wöchcntlichen Kündigung den Dienstvertrag einseitig zu löse» und den Dienst zu verlassen berechtigt sei. Nun ist aber der Dienstvertrag ein zweiseitiger Beitrag, welcher in Ermangelung eines gesetzlichen Grundes weder von der Dienst herrschaft noch von dem Gesinde einseitig anfgehvben werden kann, und haben in dieser Beziehung die Bestimmungen in H 19, 20, 111 und 112 der Gcsindeordnung vom 10. Januar 1835, welche durch ein neues Gesetz weder aufgehoben noch abgeändert worden sind, noch volle Gültigkeit. Darnach ist bei dem landwirthschaftlichen Gesinde in Ermangelung einer anderen Verabredung gesetzlich die Dienstzeitauf 1 Jahr und der 2. Januar als Antrittstag für das neue und zugleich als Abzugstag für das abgehende Gesinde festgesetzt. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst eigenmächtig verläßt, ist auf Verlangen der Dienstherrschaft von der Polizeibehörde durch Zwang znr Rückkehr in den Dienst anzuhalten und unter Androhung des Schadenersatzes und des eintretenden Strafverfahrens durch die Gerichtsfolgc in den Dienst znrückznführen. Bleibt das ungehorsame Gesinde dennoch nicht in seinem Dienste, oder will die Herrschaft solches nicht wieder annehmen, so ist sie in beiden Fällen berechtigt, ein anderes Gesinde an seiner Stelle zu miethen und der ausgetretene Dienstbote ist nicht allein schuldig, allen der Herrschaft verursachte» Schaden zu erstatten, sondern er ist auch in dem erster» Falle mit einer nach dem Grade der Verschuldung zu be messenden, bis auf 14 Tage ansteigenden, Haststrafe zu belegen. Unter Hinweis auf diese gesetzlichen Vorschriften und unter Verwarnung vor Uebertretung derselben wird solches für das landwirth- schaftliche Dienstpersonal im hiesigen Amtsbezirke zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, dm 12. AM 1873. — Leonhardi. Coneurseröffnung. Zu dem Nachlasse des Tagarbeiters und Hausbesitzers Carl Gottlieb Einert in Neutanneberg ist vom unter zeichneten Gerichtsamte der Concursprozeß eröffnet worden. Es werdm daher alle Diejenigen, welche Ansprüche an dieses Schuldenwesen als Concursgläubiger erheben wollen, hiermit aufgefordert, bei Vermeidung der Ausschließung von demselben bis zum 21. April 1873 ihre Forderungen nebst den Ansprüchen auf bevorzugte Befriedigung unter Anführung der begründenden Thatsachen bei dem unterzeichnete« Gerichtsamte anzumelden und binnen der gesetzlichen Frist mit dem bestellten Rechtsvertreter, nach Befinden mit einzelnen Gläubigern rechtlich zu Verfahren, hiernächst aber am 16. Juni 1873 Vormittags 16 Uhr an hiesiger Gerichtsstelle zur Verhandlung über den Bestand der Masse unb die Gebahrung mit der selben, zur Prüfung und Anerkennung der streitigen Forderungen und Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung, sowie zur Gütepslegung zu erscheinen und zwar unter der Verwarnung, daß Diejenigen, welche in diesem Termine ausbleiben oder eine von Seiten des Gerichts von ihnen verlangte Erklärung nicht abgeben, Alles, was über Feststellung der Masse und über Gebahrung mit derselben, sowie über Anerkennung der angemeldeten Forderungen und Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung oder über andere den Concurs betreffende Fragen verhandelt und beschlossen werden wird, gegen sich ebenso gelten zu lassen haben, als ob sie an den Verhandlungen Theil genommen und den gefaßten Beschlüssen zugestimmt hätten. Für den Fall, daß sich das weitere Verfahren durch Abschluß eines Vergleiches nicht erledigen sollte, ist der 14. Juli 1873, Vormittags 12 Uhr, als Termin für Eröffnung eines Ordnungserkenntnijses anberaumt worden. Auswärtige Betheiligte haben bei 5 Thlr. —. —. Strafe zur Annahme künftiger Anfertigungen Bevollmächtigte am hiesigen Orte zu bestellen. Wilsdruff, am 15. März 1873. Das Königl. Gerichts-Amt. Leonhardi. Bekanntmachung. Geschehener Anzeige zu Folge ist das von der Verwaltung der Sparcasse zu Wilsdruff auf den Namen Johanne Ehr. Uroma» m Niederschöna No. 3656 ausgestellte Einlegebuch dem Einleger verloren gegangen. Mlt Hmweisung auf Z 18 des für genannte Sparcassenanstalt geltenden Regulativ's wird der etwaige Inhaber dieses Einlegebuchs hierdurch aufgefordert seine Ansprüche an dasselbe, wenn er solche zu haben vermeint, bei Verlust derselben binnen