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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königl. Gerichtsami Wilsdruff und den Stadtrath dajelbst. -freitag, den 22. März l867. 12. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Von dieser Zeitschrift erscheint alle Freitag« eine Nummer. Der Preis für den Bierteljahrgang beträgt : lh Ngr. und ist jedesmal vorauszubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaction), als auch i» Ler Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Danke angenommen, nach Befinden honorirt. Re-actiou Bekanntmachung, die Handdarlehne betreffend. In Betreff der Erhebung der am 31. März d. I. fälligen Zinsen der Handdarlehne, sowie sonst in Bezug auf letzteie wird hierdurch Folgendes bekannt gemacht: 1) Diese Zinsen können bereits vom 26. März d. Z. an bei der Finanzhauptcaffe zu Dresden erhoben werden. Lj Die Zahlung erfolgt daselbst, Sonn« und Feiertage ausgenommen, alltäglich in den Vor- Mittagsstunden von 9 bis 1 Uhr. 3) Um die Abfertigung der Betheiligten zu erleichtern, hat jeder, welcher drei oder mehr ZinS- ! quittungen zur Einlösung überreicht, ein Verzeichniß beizufügen, in welchem a) die Nummern derselben, d) die einzelnen Zinsbeträge, cj die Summa der letzter», aufgeführt sind. 4) Denjenigen Gläubigern, welche dies wünschen und die unterschriftlich vollzogenen Zins- quittungen unter genauer Angabe ihrer Avreffe, beziehendlich mit dem vorerwähnten Verzeichniß an die Finauzhauplcaffe einsenben, werden die Zinsen nebst den Formularen zu den Quittungen für den nächst- ! folgenden Zinslermin durch die Post zugesenbet werden. ü- Die darauf bezüglichen Postsendungen an die Finanzhauptcaffe genießen, dafern sie auf der Adresse mit der Bezeichnung: „HanddarlehnSztnsen betreffend" versehen sind, im Jnlande Portosreiheit. 6) Vormünder, Kirchenvorsteher» sowie überhaupt alle mit der Verwaltung fremden Vermögen- beauftragte Personen haben nicht nur ihre Eigenschaft, vermöge welcher sie die Zinsen für das von ihnen verwaltete Vermögen erheben, bei der unterschriftlichen Vollziehung der Quittungen mit anzugeben, son dern auch, dasern sie nicht zu Führung eines, solchenfalls ihrer Unterschrift beizudrückenden amtlichen Siegels berechtigt sind, sich in der gedachten Eigenschaft zu legitimiren. Hierzu genügt, wenn die Ver mögensverwaltung tbnen von einer Behörde aufgetragen worden ist, die durch letztere aus die Quittung selbst zu bringende Bestätigung dieses Umstandes. 7) Bäter, welche die Zinsen für Handbarlehne ihrer in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, iugleichen Ehemänner, welche die Zinsen für Handdarlehne ihrer Ehefrauen erheben, haben dieses Ver- hällntß bei der unterschriftlichen Vollziehung der Quittungen anzugeben. 8) In der Person des Gläubigers, auf welchen die Schuldverschreibung lautet, eingetretene, bei der Finanzhauptcaffe noch nicht angemeldete Veränderungen find derselben möglichst bald, jedenfalls aber bei der ZmSerhebung unter Beifügung der Schuldverschreibung anzuzeigen und nachzuweisen. Ueber- haupt werden alle Betheiligte darauf aufmerksam gemacht, daß es zu Vermeidung von Weiterungen in ihrem eigenen Interesse liegt, die Finanzhauptcasse von derartigen Veränderungen auch künftighin unver- wetlt und mit Beifügung der betreffenden Urkunden in Kennlniß zu setzen, damit die Eintragung de- neuen DarlehnSgläubigerS in den Büchern der Finanzhauptcasse erfolgen kann.