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WMM fm Wil Tharandt, Nossen, Sieöentehn und die Hlmgegenden. Amtsblatt Nr die Agl. Amlshauptmaunschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht uud den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. ^orstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Älttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Bnrkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neu- tanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Rshrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach b. Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Insertionsvreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag wm Martin Berger in Wilsdruff. — Bemmwortlich für die Redaktion Martin Berger daielbtt. Ro 1t«. Dienstag, den 2. Oktober 1S»«. S8. Jahrg. Lungwitz. Heintz. dem 1. Oktober d. I. folgende Bestimmungen in Kraft: 1. Donnerstag, d. 4. Oktober S. 1, 11 Uhr Borm, sollen in Grumbach 2 Sophas, 1 Vertiko, 1 Sophatisch, 1Oelgemälde, 1 Regulator, 1 Bild, 1 Nähmaschine, 1 Schränkchen mit Aufsatz, 2 Bierkriige gegen Baarzahlung öffentlich versteigert weroen. Versammlung der Bieter in der Grosche'schen Gastwirth- schaft in Grumbach. Wilsdruff, den 26. September 1900. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Sekr. Buschs Bekanntmachung. Der diesjährige Herbstjahrmarkt findet Dsnnerstag, d. 18. u. Freitag, td Oktober d. ) statt. Wilsdruff, am 27. September 1900. Der Ktadtrath. Kahlenberger. Bekanntmachung. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, treten mit Nach 8 139c der Reichsgewerbeordnung ist in »kkvnvn und den daz« gehörenden Schreibstuben (Rsmt»re) und Lagerräumen den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit v-n mindestens 10 Stunden und außer dem innerhalb der Arbeitszeit noch eine angemessene Mittagspause zu gewähren. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit autzerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine Halde Stunde etragem Bestimmungen finden nach Z 139ä der Reichsgewerbeordnung keine An- Sendung - r. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waaren unverzüglich . vorgenommen werden müssen, , ., - lür die Aufnahme der gesetzlich vorgeschnebeuen Inventur, sowie bei Neu- Einrichtungen und Umzügen, - vMerdem an jährlich höchstens 30 von der Ortspolizeibehmde allgemein oder einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. - Uhr Morgens ^ Reichs werbet müssen von h Uhr Abends bis Vki-Ksuksstellen für den geschäftlichen noäj bedttu? werdem Die beim Ladenschluß schon anwesenden Kunden dürfen da-»-" ,n, d«n g.,ch»,t. k' N-thfäll-, sowie t>. an hochttci -.^vn der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen im Jahre, jedoch bis späteste«/ io Uhr Abends. Während der Zett, ms die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten vsn waaren auf öffentlichen wegen, Strotzen, Plätzen »der an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe 426. Abs. 1, Ziffer 1) sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen (tz 55 Abs. 1, Ziffer I) ebenfalls verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. 3. Die vorstehends unter 1 und 2 veröffentlichten Bestimmungen finden auf den Geschäftsbetrieb der Consum- und anderer Vereine entsprechende Anwendung. 4. In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund 8 114a Abs. 1 nicht erlassen find, ist nach Artikel 11 des am Eingänge erwähnten Reichsgesetzes auf Kosten des Arbeitgebers für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lshnzahlungsbuch einzurichten. In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzutragen, es ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auf das Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des § 110 Satz 1 und des Z 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung. 5. Die Gesindevermisthor und Stellenvermittler sind verpflichtet, das Verzeichnis -er von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen auf gestellten Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäfts räumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen dürfen zwar jeder Zeit abgeändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichniß in den Geschäftsräumen angeschlagen ist. Die Gosindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellesuchenden von Rdookluo» des vermittelungrgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. Indem wir solches hiermit bekannt machen, weisen wir die hiesigen Ladeninhaber noch ganz besonders darauf hin, wie es in ihrem eigenen Interesse liegt, über diejenigen 40 Tage im Jahre, an denen Verkaufsstellen über 9 Uhr und spätestens bis 10 Uhr Abends geöffnet sein dürfen, möglichst schnell eine Einigung herbeizuführen, damit von hier aus die nöthigen Schritte für deren Berücksichtigung, als für welche Zwecke in diesem Falle die Königliche Amtshauptmanuschaft Meißen im Verein mit dem Be zirksausschüsse zuständig ist, cingeleitet werden können. Wilsdruff, am 29. September 1900. Der Bürgermeister. Rahlenberger. Zwangsvei steigern ng. Das im Grundbuche für Wilsdruff Blatt 678 auf den Namen Bruno Albert Rudolph Scholz eingetragene Grundstück soll am ^ November 1900, Vormittags 9 Ahr — an ^"ckMlcll - Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbnche 12,4 Ar groß und auf 28420 Mk. — Pfg. geschätzt. ,^s liegt am Südende der Stadt an der Hohen Straße und besteht aus Wohngebäude, . olzschuppen mit Waschhaus und Wcrkstattgebäude. Das letztere ist zum Beiriede der Tischlerei oder des Schmiedeacwerbcs aecianet ^^Emslcht der Mittheiln^ des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schänun ea Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke tragung des am 29. August 1900 verlautbarten Versteigerungsvermcrkes Ms dem Grund buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumeiden und, wenn Ler Gläubiger widerspricht, glaubhait zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht be rücksichtigt und bei der Verthettung des Verstcigernngserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung enlgegenst Recht haben, werden auf- gesordert vor der Ertheilung deo Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Ein- stelluna des Verfahrens herbeizufuhren, widrigenfalls für das Recht der Versteigcrnngserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Wilsdruff, den 25^ September 1900. Aöntglrches Amtsgericht Httnptübung der städtischen u. freiwillige« Feuerwehr. Nächsten Konnabend, den 6. Oktober b. Nachmittags so Nhr findet die 2. diesjährige HuMniig -er WWm u. fmMiM MttUljr Sämmtliche Mitglieder der Feuerwehren, Abtheilungsführer und Mannschaften — mit alleiniger Ausnahme derjenigen Mannschaften, welche das 45. Lebensjahr vollendet haben — haben sich um die oben angegebene Zeit an der Turnhalle einzufinden. Unpünktliches Erscheinen oder Ausbleiben wird mit Ordnungsstrafe geahndet Wilsdruff, am 1. Oktober 1900. Der Bürgermeister. Kahlenberger.