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WM MtMs Thmüt, Nsf», Sikdnilkhii md die WgPÜkii. ArnLsbL'cltL für die Kgs. Kmishauptmannschaft zu Weißen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg.— Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Ubr angenommen. Nr. 28. Freitag, den 6. April 1888. Bekanntmachung, das Musterungsgeschäft im Anshebmlgsbezirk Nonen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Dienstag, den 1b. April 1888, von Bormittags s Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Natbinnisc zu Lommatzsch; Mittwoch, den 11. April 1888, von Bormittags s Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff, jedoch mit Aus nahme der Orte: Alt- und Neu-Tanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne im Gasthausc zum Adler in Wilsdruff; Donnerstag, den 12. April 1888, von Vormittags S /2 Uhr an sür die Militärpflichtigen aus den vorgenannten Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alt- und Neu-Tanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönbcrg mit Perne sowie aus den Städten Nossen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen; und Freitag, Se« 13. April 1888, von Vormittags O'/z Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Choren-Toppschädel, Deutschcnbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mitJlken- dorfer Lehocn, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lütlewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfelo, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starr bach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gusthofc „zum Deutschen Haus" in Nossen; Sonnabend, den 14. April 1888, „ Vormittags S'/r Uhr «oosuugStermi« sür den gesammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen -Hans" in Nossen. .Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1868/1888, ingleichen die Zurückgestellten früherer g Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung der in § 33 des ReichS-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874, verbunden mit § 24 Pkt. 7 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875, angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich, und zwar: i in Lommatzsch und Wilsdruff früh 8V2 Uhr, . in Nossen früh 9 Uhr ' zu erscheinen. ."elche? die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist!, sind zur Ent schuldigung des Äugenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu be glaubigen sind, be^ Das Erlcheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist freiqestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz- Commission loosen wird. Die Herren Gemeinbcvorstände und von Seiten der Stadträthe und beziehendlich Stadtgemeinderäthe je ein RathSmitglied be ziehendlich Beamter der Behörde haben sich zu den Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse Gestellungspflichtiger mit rinzufinden. . „ Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1 ., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein be sonderes Re St auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst 62 Pkt. 8 der Ersatz-Ordnung); 2 ., daß die zu e iner vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nach kommen, nach fs 12 Punkt 1 der Ersatz-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr, ime Uebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen; und daß endlich 3 ., diijenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Ewnwilligungserklärung des Vaters beziehendlich des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner . erden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, n ., alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vor dem Beginne der Musterung und spätestens im Musterungstermine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht ge nommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der betreffenden Angehörigen begründet werden soll, aus reichende ärztliche Zeugnisse darüber beizufügen, beziehendlich ist dafür Sorge zu tragen, daß diese Angehörigen der Königlichen Er satzcommission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den Dienst thuenden Militärarzt vorgestellt werden können; d ., daß Zurückstellungsanträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurück- gewicsen werden müssen; daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Kom- mission in Gemäßheit der Bestimmung in § 62 Pkt. 7 Abs. 2 der Ersatz-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; 6 -, daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Obcr-Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zum AI. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellnng derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwen denden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben: s ., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu gestellen hat, deren Abhörung thun- lichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen ist.