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WrM, NHu, Ziedciilkh» Md ilik WWlkl. AmLsb^clLL für die Kat. Amislumvtmamr/^Ü zu Meisten., das Kat. Amtssierickt und den Siadiiatb zv Wilsdruff- Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpveis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg.— Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nk. 9. Dienstag, den 31. Januar 1888. Erlaß an die Ortspolizeibehörden, zu 8 103 der Allgemeine« ArmenorSnung, Hauscollecten betreffend. Wie zur Kenntniß des Königlichen Ministeriums des Innern gelangt ist, haben in jüngster Zeit die barmherzigen Schwestern aus^HMmau im Elsaß in verschiedenen Theilen des Landes Beiträge für ihr dem Franziskanerorden zugehöriges Kranken-und Waisenhaus eingesammeltz uM zwar theils mit ausdrücklicher Erlaubniß, theils wenigstens unter Connivenz der betreffenden Unterbehörden. Da es hiernach den Anschein gewinnt, daß die unter dem 7. April 1855 zu § 103 der Armen-Ordnung im Meißner KreißblWe in sämmt- liche Obrigkeiten des Dresdner Regierungsbezirkes erlassene Generalverordnung der vormaligen Königlichen Kreisdirection Dresden - AMach zu Geld sammlungen für wohlthätige Zwecke, welche außerhalb Sachsens verfolgt werden, die Unterbehörden der eignen Entschließung sich Prschalten und diese ohne Unterschied der Fälle der Königlichen Kreisvirection (jetzt Kreishauptmannschaft) zu überlassen haben, den betheiligten Behüedea^nicht allenthalben mehr gegenwärtig sei, so werden die Ortspolizeibehörden auf Anordnung des genannten Königlichen Ministeriums auf die^veMwähnte Generalver ordnung hierdurch erneut aufmerksam gemacht. / Meißen, am 24. Januar 1888. / Königliche Amtshauptmannschaft. / v. «Kirchbach. Bekanntmachung, s ristlichen Jahr 1888 mmler die Ver- betreffend. Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden dem Vorstände des Vereines für unentgeltliche Verbreitung von N Bekanntmachung Mittwoch, den 8. Februar dss. Js Vormittags UV, Uhr, findet im hiesigen Verhandlungssaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses Statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 28. Januar 1888. Königliche Amtshauptmannschaft. v. «Kirchbach. Meißen, am 24. Januar 1888. Königliche Amtshauptmannschaft. v. «Kirchbach. die Veranstaltung einer Hauscolleete Leiten des Vereines für nnentgelMche Verbreitung von Bibeln und christlichen Schriften in Striesen bei Schriften in Striesen die Genehmigung zu Veranstaltung einer Hauscolleete in den Ortschaften des Dresdner Regierungsbezi auf ertheilt hat, wird Solches sämmtlichen Ortsbehörden des Verwaltungsbezirkes unter dem Bemerken eröffnet, daß dem betreffenden Ei pflichtung aufcrlegt worden ist, den ihm zu dem vorbezeichneten Zwecke ausgestellten Vorweis einer jeden Obrigkeit noch vor de eginne der Samm lung vorzulegen. Bekanntmachung, Pie Veranstaltung von Hauscollecten Seiten des Dresdner Zweigvereins zur evangelischen Gustav-Adolf-Stiftung. / Die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden hat dem Vorstände des Dresdner Zweigvereins zur evangelischen MftavLkdolf-Stiftung die nachgesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung von Hauscollecten für die Zwecke gedachten Vereins in den Ortschaften des.MegieM auf das laufende Jahr ertheilt. Den Ortspolizeibehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes wird Solches unter dem Bemerken eröffnet, daß dA'demMetreffenden Einsammler hierüber ausgestellte Erlaubnißschein von demselben in jedem Gemeinde- und bez. selbstständigen Gutsbezirke vor dem eginne der Collecte der Orts behörde vorzulegen ist. Meißen, am 24. Januar 1888. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Kirchbach. Bekanntmachung. Die Anmeldung der Ostern d. I. in die hiefigen Schulen aufzunehmenden «Kinder, welche durch die Eltem per sönlich zu erfolgen hat, nimmt der Unterzeichnete Donnerstag, den 2. und Freitag, den 3. Februar nachm. vou 1—3 Uhr auf der Expedition (Zimmer No. 9) entgegen. Schulpflichtig sind alle Kinder, welche bis Ostern das 6. Lebensjahr erfüllen, fchulberechtigt nur diejenigen, welche bis zum 30. Juni d. I. das 6. Lebensjahr vollenden. Alle jüngeren Kinder müssen zurückgewiesen werden. Bei der Anmeldung sind beizubringen: 1. das Taufzeugnis (der nicht in hies. Parochie geborenen Kinder). 2. der Impfschein. Gleichzeitig ist die nähere Angabe der Religion, bez. Confession zu machen, auch die Erklärung abzugeben, in welche Bürgerschule das betr. Kind ausgenommen werden soll. Der Tag der Aufnahme wird später bekannt gemacht werden. Wilsdruff, den 20. Januar 1888. Der Dir. der st ä d t. Schulen. L. kvrdarät.