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MeMM fm MlsSrH Hhamndt, Aossen, Sieöenteßn und die Amgegenden. Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach, Kefselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neu- tanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, -Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach b. Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenbeim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Pose bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnserttonspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. No. «1. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. Donnerstag, den 24. Mai 1SW. 58. Jahrg. Dost Nr. 1932 A. Hsch. Lungwitz. Impfung. ch diesem Jahre zum ersten Male impfpstichtig werdenden, hier (eüffchlÄ für diejenigen, deren Familienname mit « Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche für Herzogswalde Blatt 37 auf den Namen Friedrich Wilhelm Weinrich eingetragene Grundstuck soll am 1N. Juli 1E, Vormittags ^10 Uhr — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 3 Hektar 52,5 Ar groß und auf 11825 Mk. — Pfg. geschätzt. Es besteht ans Wohn-, Neben- und Scheunenqebäude mit Garten, Feld und Wiese. Die Einsicht der Mittheilungen des Gruudbuchamts sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 19. März 1900 verlautbarten Versteigerungsvcrmerkes aus dem Grund buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zn machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht be rücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungscrlöses dem Ansprüche des Gläu bigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden auf- A vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Ein- stellung des Verfahrens herveizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungs- erlos av tue Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Wilsdruff, den 19. Mai 1900. königliches Amtsgericht Aff. Heintz. Nach ß 2 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichsgesetzblatt S. 475) müssen Gefäße, in welchen Margarine usw. gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, mit einem stets sichtbaren bandförmigen Streifen von rother Farbe in bestimmten Abmessungen versehen sein: die Art der Anbringung des Streifens ist durch Nr. 4 der Bekanntmachung vom 4. Juli 1897, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Butter usw. (Reichsgesetzblatt S. 591), näher geregelt. Nach einer Mittheiluug des Herrn Reichskanzlers sind nun in mehreren Fällen von den Polizeibehörden Flachgefäße (Teller), die als Unterlagen für Margarine in Ver kaufsräumen dienten, beanstandet worden, weil die Art und Weise, in der der rothe Stre'fen auf der oberen Randfläche der Gefäße angebracht war, als vorschriftswidrig betrachtet wurde. Bei den in Frage siebenden Unterlagen wird nun allerdings die Anbringung des Streifens in einer der vorerwähnten Bekanntmachungen vom 4. Juli 1897 genau ent sprechenden Weise in Folge ihrer Form nicht möglich sein. Daraus folgt aber nicht, daß etwa der Gebrauch derartiger Unterlagen hat ausgeschlossen werden sollen; vielmehr beruht der Mangel einer Vorschrift über die Art der Kennzeichnung solcher Gefäße offenbar darauf, daß Flachgefäße, da sie lediglich als Unterlagen für Margarine usw. dienen, nicht als Gefäße im Sinne des 8 2 des erwähnten Gesetzes zu betrachten sind, wie ja auch andere Unterlagen, z. B. aus Papier oder Holz nach den geltenden Bestimmungen nicht verboten sind. Im Nebrigen wird die Erkennbarkeit der Waare als Margarine dadurch aus reichend gewahrt, daß der rothe Streifen, wenn er bandförmig um die ganze obere Randfläche des Gefäßes gezogen ist, deutlich sichtbar ist und beim Gebrauch kaum Ver deckt werden kann, außerdem aber die darauf liegende Waare die charakteristische Würfelform trägt. Auch Zweckmäßigkeitsgründe sprechen gegen eine Beanstandung der in Rede stehenden Unterlagen, da es aus Gesundheits- und Reinlichkeitsrücksichten erwünscht ist, wenn die Verkäufer als Unterlagen für die feilgehaltenen Waaren Flachgefäße, Teller, Platten rc. aus Porzellan, Holz oder dergleichen benutzten, als wenn sie dieselben auf Papier oder ohne jede Unterlage auf den Verkaufstisch legen. Diese Auffassung hat auch im Bundesrathe anläßlich der Verhandlungen über eine einschlägige Eingabe aus ,dem Kreise der Interessenten Zustimmung gefunden. Die Herren Bürgermetster zu siebenlehn und Wilsdruff und die Herren Ge meindevorstände als Polizeibehörden im Sinne des obenerwähnten Reichsgesetzes werden auf vorstehende Bekanntmachung hiermit aufmerksam gemacht und zur genauen Befolgung angewiesen, damit in Zukunft eine Beanstandung von Flachgefäßen der in Frage stehenden Art unterbleibt. Meißen, am 15. Mai 1900. Königliche Amtshauptmannschaft. Freitag, den 25. dieses Monats, Nachmittags j 5 Uhr, und für diejenigen, deren Familienname mit 8—L beginnen, Sonnabend, den 26. dieses Monats, Nachmittags Uhr im Saale des Hotels zum weißen Adler Impftermin statt. Die Vorstellung der in diesen Terminen geimpften Kinder behufs der Nachschau hat Freitag, den L. Juni dieses Jahres, Nachmittags ^5 Uhr in demselben Lokale zu erfolgen. Die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder derjenigen im vorigen Jahre und in früheren Jahren geborenen Kinder, welche der Jmpfpflicht noch nicht genügt oder Be freiung davon noch nicht erlangt haben, werden hiermit aufgefordert zur Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 50 Mark oder entsprechender Haftstrase mit ihren Kindern im obengenannten Jmpflokale zu den anberaumten Impf- und Nachschauterminen behufs der Impfung und ihrer Kontrolle zu erscheinen bez., und zwar im Impftermine, die Befreiung von der Jmpfpflicht vom Jmpfarzt zu erwirken oder durch ärztliche Zeug nisse nachzuweisen. Wer es unterläßt, diesen Nachweis zu führen, wird mit einer Geld strafe bis zu 20 Mark belegt. Im laufenden Jahre geborene Kinder, deren Eltern die Impfung bereits in diesem Jahre ausführen lassen wollen, sind Sonnabend, den 26. dieses Monats, Nachmittags H Nhr, im genannten Jmpflokal zur Impfung und " Freitag, den 1. Juni dieses Jahres, Nachmittags ^5 Nhr ebendaselbst zur Nachschau vorzustellen. Impflinge aus solchen Häusern, in welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Maßern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen zum allgemeinen Termine Acht gebracht werden, sind vielmehr auf hiesiger Rathskanzlei anzumeldeu. Auch Erwachsene aus solchen Häusern haben sich vom Impftermine fern zu halten. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschcnemKörper und mit reinen Kleidern gebracht werden. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung oder weil in dem Hanse eine ansteckende Krankheit herrscht, nicht in das Jmpflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätetens am Terminstage dem Jmpf- arzte anzuzeigen. Wilsdruff, den 21. Mai 1900. Der Bürgermeister. Bursian. MM-MHMillg der MWmUljr. Die erste diesjährige Uebung obengenannter Abtheilung findet Sonnabend, den 26. Mai, Abends 18 Uhr an der Turnhalle statt. Alle dieser Abtheilung angehörigen Mannschaften haben sich hierzu., mit Dienst abzeichen versehen, pünktlich dazu einzustellcn. Gleichzeitig werden hierzu alle Zugführer der Pflicht- sowie freiwilligen Feuer wehr freundlichst eingeladen. Der Branddirektsr. — Geitzler. Wegen Maffenfchutt wird der Communikationsweg von Kesfelsdorf nach Unkersdorf mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen, vom 22. bis mit 26. dieses Monats für den schweren Fährverkehr gesperrt. Dieser Verkehr wird einstweilen über Zöllmen verwiesen. Kesselsdorf, am 22. Mai 1900. Gemeind evorstand Hencker. Bekanntmachung. Mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft wird der nach Regers