Volltext Seite (XML)
Marandt, Mollen, Sieöenleßn und die Hlmgegendm. -—k-- Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Witsarafi, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Bnrkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Hcrzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kaulbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lanwersdori, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neu« tanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röbrsdori bei Wilsdruff, Noitzsch, Nothschöuberr init Perne, Zachsdom S hmiedewalde, Zora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach b. Moborn, Seeligstadt, Spechtshau'en, Taubenbeim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Pou bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — InserlionSpreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff- — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No. 88. 1 Sonnabend, den 28. Juli 1»W. I S8. Jayrg. ZUM 7. Sonntage nach Trinitatis. Philipper 4, 6: Sorget nichts. Nur eine einzige Einschränkung leioet dies apostolische Wort. Nur cm Ding giebt es, für das Chriflenleule sor^en^ dürfen, sorgen sollen: Daß sie durch allen Kampf und Liren des irdischen Daseins die himmlische Krone reiten, daß sie selig bleiben in Ewigkeit. Für alle anderen Dinge gilt: sorget nichts! Es heißt ja nicht: Besorget nichts! O nein, du Hausvater sollst deine Hausgenossen besorgen und ver sorgen, sonst bist du ärger als ein Heide. Du, den Golt ins Hirteuamt an Kleinen oder Großen gesetzt hat, sollst deine Schule, deine Gemeinde, das Haus des lebendigen Gottes versorgen. Für unser eigenes und für anderer leibliches, gestriges und geistliches Wohl zu sorgen, ist unsere Pflicht. In diesem Sinne meint es Paulus nicht, wenn er schreibt: sorget nichts! Paulus versteht unter „sorgen" das hoffnungslose oder zwellelvolle Sich-Gedanken-Machen, das Sorgen und Grämen, vor dem auch Paul Gerhardt im Liede warnt Hast du, lieber Leser, wirklich die Ueberzeuguug, daß Gott dein Vater und Jesus Christus dein königlicher Bruder ist, so ist es eine Narrethei, daß du dich härmst, ob du am 1. Oktober das Geld für Wohnung und Haus halt, Arzt und Apotheke, Schule, Steuern u. s. w. bei sammen haben wirst. Wenn du kein Lerschwender bist und getrost vor deinem Gotte Rechenschaft ablegen kannst, wie du deine Einnahme verwaltest, so ist es deines Vaters Sache und nicht die deine, das fehlende zu ergänzen. Du sollst auch nicht fragen, auf welchem Wege der Later dem Mangel abhelfen werbe. Ein Souverän läßt sich in seine Angelegenheiten nicht drein reden. Trage Jesu dein Anliegen vor, dann aber sei ganz still und warte; sorge nichts. Die vilfc Gottes wird zur rechten Zeit oa sein. Ich kenne reiche Leute, die von der Brotnoth keine blasse Ahnung und trotz Mitgefühls nur geringes Ver- ständuiß für die Klagen und Aengste der Besitzlosen haben. Indessen haben die Reichen andere und kaum minder schwere Sorgen. Es giebt kranke Reiche, vereinsamte Reiche, liebearme Reiche, hoffnungslose Reiche. Ei auch diese Angelegenheiten gehören m den Geschäftsbereich deines himmlischen Vaters. Armer Reicher sc: M und befiehl Ihm, was dein Herz bewegt, sorge nichts. Bist du Gottes Kind, so ist die Hilfe vor der Thür. Ich rede nicht wie der Blinde von der Faroe. ,vM)re- lang habe auch ich es in irdischen und m geistlichen Dingen mit dem Grämen und Sorgen probirt. Es hat gar nichts geholfen; es hat die Dinge nur schwerer ge macht. Nun probire ich das paulinische Recept und be finde mich sehr wohl dabei. Ich mißtraue meinem Later droben nicht mehr, sondern habe grenzenloses Vertrau^ zu Ihm. Und noch kein einzig Mal hat Er mich getauscht. Neber polizeiliche Feststellung der Persönlichkeit. Von Regrerungsrath a. D. Or. jur. C. Frh. V. d. Goltz. (Nachdruck verbalen.) ., ^^mmt häufig oor, besonders in großen verkehrs- da,; man gezwungen ist, die Persönlichkeit eines rechtswidrigen An griffe polizeil ch seflstellcn zu lasse» Andererseits kann Wh unschuldiger —eise m die Lage kommen, polizeilich ststirt zu werden; man kann dem Berschen oder Jrrthnm eines vielleicht übereifrigen oder unerfahrenen ^wlizeibc- amlen, man kann einer Chikane zum Opfer fallen Die Fälle sind nicht selten und pflegen dann jedesmal in der Presse eingehend erörtert zu werden, das ehrbare Leute wegen entfernter Aehnlichkeit mit einem polizeilich Ver folgten oder aus irgend einem anderen Verdacht ange halten und in die peinlichste Lage versetzt werden. Die Frage ist daher für Jedermann von Wichtigkeit: wie kann man sich gegen Uebergriffe oder Chikane schützen: in welchen Fällen und mit welchen Mitteln dürfen die Organe der Polizeiverwaltung zur sogenannten „Feststellung der Per sönlichkeil" schreiten? Zunächst steht nach der Reichs-Strafprozeßordnung (8 1i2 ff.) fest, daß die sofortige Verhaftung zu erfolgen hat, wenn der dringende Verdacht eines Verbrechens vorliegt, oder wenn der Augeschuldigte ein Heimathloser oder Landstreicher ist, oder wenn er ein Ausländer ist und gegründeter Zweifel besteht, daß er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urtheilc Folge leisten werde. Ist die That nur mit Haft oder Geldstrafe bedroht, so darf die Untersuchungshaft nur wegen Verdachts der Flucht und nur dann verhängt werden, wenn der Angeschuldigte ein Heimathloser oder Landstreicher oder ein Ausländer ist, odcr wenn derselbe unter Polizeiaufsicht steht, oder wenn es sich uni eine Uebertrelung handelt, wegen deren an die Laudespolizeibchörde erkannt Der Festgenommene ist unverzüglich dem zustmidlgen Amtsrichter vorzuführen, welcher ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen hat. Ferner können nach dem Gesetze zum Schutze der persönlichen Frei heit (Preuß. Gesetz vom 12. Februar 1850) Personen in polizeiliche Verwahrung genommen werden, wenn der eigene Schutz dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordern. Die polizeilich in Verwahr ung genommenen Personen müssen jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt, oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um sie der zuständigen Behörde zu überweisen. Das Reichsgericht hat entschieden, daß diese landesgesetzlichen Bestimmungen, welche die Befugnisse der Polizei bei Wahr nehmung ihrer präventiven Funktionen regel-n, durch die Reichsjustizgesetze nicht berührt und noch gegenwärtig in Geltung seien. Die Feststellung der Persönlichkct kann wegen jeder UeVertretung erfolgen. Außerdem gehört zufolge Entscheidung des Reichsgerichts zur Pflicht der Polizcibe- amten auch die Feststellung der Persönlichkeit der bei einer Strafthat gegenwärtig gewesenen Personen, wenn diese Personen die Absicht, sich dem Zeugnisse zu entziehen, an öm.Tag legen und diese Absicht nur durch ein sofortiges Einschreiten des Beamten vereitelt werden kann. Der Beamte hat also auch das Recht zur Befragung von Per sonen welche über die Strafthat Auskunft geben können, nach Namen und Wohnort, sowie zur zwangsweisen Siflir- ung der die Auskunft verweigernden Personen behufs eventueller Vorführung vor den Richter, falls kein anderes Mittel zur Feststellung der Persönlichkeit zu Gebote steht, bei Nichtanwendung des Zwanges aber die Sache voraussichtlich unaufgeklärt bleibt. Der durch eine Strafthat Verletzte ist berechtigt, von jedem bei derselben Anwesenden die Nennung seines Namens zu verlangen und den sich etwa Weigernden zur Feststellung seines Namens polizeilich sistiren zu lassen, um sich demnächst aus sein Zeugniß berufen zu können. Im Allgemeinen geschieht die Feststellung der Persön lichkeit in der Art, daß der Betreffende, wenn er sich nicht sogleich in glaubwürdiger Weise legitimiren kann, auf das zuständige Polizeibureau geführt wird, um dort die er forderlichen Ermittelungen über seine Person vornehmen zu lassen. Es entsteht daher die praktisch wichtige Frage, in welcher Weise die Legitimation so geführt werden kann, daß sie für genügend, erachtet werden muß, damit die Vor führung zum Polizei-Bureau nicht nothwendig werde. Zu nächst ist außer Zweifel, daß ein Paß oder eine Paßkarte als ausreichende Legitimation erachtet werden muß Einen Paß pflegen jedoch nur Ausländer bei sich zu führen, und eS kann einem Inländer nicht zugcmuthet werden, sich jedes Jahr mit einer Paßkarte für 1 Mark zu versehen. Auch eine Stcuerquittung in vorschriftsmäßiger Form muß als geeignete Legitimation angesehen werden, falls nicht etwa der Verdacht vorliegt, daß sie gefälscht oder auf un rechtmäßige Weise in den Besitz des Inhabers gelangt ist. Noch wäre ein Mittel zur Legitimation zu erwähnen, nämlich die Rckoguoszirung durch eine glaubwürdige und bekannte dritte Person, aber eine solche ist nicht immer sogleich zur Stelle oder in der Nähe, und es ist auch frag lich, ob de^. betreffende Beamte damit zufrieden gestellt wird. Deshalb ist eine Steuerguittung aus neuester Zeit als das einfachste und geeignetste Mittel zur Legitimirung zu empfehlen, und es kann Jedermann nur qerathen werden, eine solche stets bei sich zu führen. Freilich ist auch dann immer noch sehr viel von dem Taktgefühl und guten Willen der Organe der Polizeiverwaltung abhängig, und es ist Sache ihrer Vorgesetzten, dieselben in geeigneter Weise zu instruiren, eingedenk des geflügelten Wortes, daß die Be amten des Publikums wegen da sind, und nicht umgekehrt. Vaterländisches. Wilsdruff, 27. Juli 1900. — Gefunden wurde ein Schlüssel. Adzuholen in der Rathskanzlei. — Hygienisches für die Erntezeit. DieErnte steht vor der Thüre und mit ihr die Gefahr einer Krank heit, die zwar beim Menschen nicht so überaus häufig, dafür aber um so bedenklicher ist. Es ist die Strahleu- pilzkrankheit oder Aktinomykose, die sich dadurch auszeichnet, daß sie sowohl bei Pflanzen wie bei Thieren vockommt und sich im Besonder» vom Getreide und Futter auf Rinder, Schweine und schließlich auch auf den Menschen überträgt. Bei Letzterem zeigt sie sich als ausgedehnte Eiterung am Halse, am Nacken und in den Gegenden der Rippen und Wirbel, zuweilen auch au inneren Organen. Der Pilz, der den Namen ^ctmom^css bovis führt, zer stört dabei die von ihm ergriffenen Gewebe, von Grund aus und bringt in Folge dessen das Leben des von ihm befallenen Menschen oder Thieres in große Gefahr, die gewöhnlich nur durch Operationen abgewendet werden kann. Das Vorhandensein des Pilzes zeigt sich meinem Gewirr von Fäden, die in dem Eiter enthalten sind. Der gefährliche Keim lebt, wie gesagt, auf Getreidearten und theilt sich dem Vieh und dem Menschen leicht in der Weise mit, daß irgend ein Körpertheil durch die Grannen des Getreides geritzt oder gestochen wird. Besonders zu fürchten ist in dieser Beziehung die bei uns sehr gewöhnliche wilde Mäusegcrste lAoräsum murinum). Obgleich die Erforschung der Strahlenpilzkrankheit und ihre Entdeckung beim Menschen das hauptsächlichste Verdienst deutscher Gelehrter gewesen ist, so ist sie hier zu Lande doch wohl nicht so häufig wie z. B. in Frankreich, jedoch ist die Ge fahr immerhin groß genug, um eine rechtzeitige Warnung wünschenswerth zu machen. Als Vorbild kann dabei die Flugschrift genommen werden, die der Gesundheitsrath des Departements Lyon in allen Dörfern seines Landbe zirks verbreitet hat. Die dort ausgestellten Regeln sind folgende: Wer deinem Gemüsen, Stroh und Getreide körnern enthaltenen Staube ausgesetzt ist, muß sich reichlich und sehr sorgfältig waschen. Jede durch Stroh odcr Holztheilchen verursachte Abschürfung oder Verletzung der Haut muß vorsichtig und unter Anwendung antiseptischer Mittel behandelt rverden. Die Schnitter dürfen Vie Rein lichkeit des Mundes und der Zähne nicht außer Acht lassen. Es ist höchst gefährlich, sich eines Stroh- oder Grashalmes als Zahnstocher zu bedienen oder Stroh, Gras, Getreide körner oder Holzstückchen zu kauen. Getreidekörner dürfen nur nach vorhergegaugenem Kochen zur Speise benutzt werden.