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unber s be> wdeii. Weier hie- ^fige» düng aus Wochenblatt Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Htmtsölatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag. 66. Dienstag, den 25. Anglist 1874 Bekanntmachung, die Feier des 2. September betreffend. Auch in diesem Jahre soll in unserer Stadt der 2. September als ein nationaler Festtag und zwar in folgender Weise gefeiert werden: eine Früh 5 Uhr Reveille, von 6 bis 7 Uhr feierliches Glockengeläute, 9 Uhr Festgottesdienst, hierauf auf dem "us. Rathhausthurme Intonation des Chorals: „Nun danket alle Gott" und musikalische Vorträge auf dem Markt ¬ platze durch das Stadtmusikcorps. Nachmittag allgemeines Kinderfest und Conzert auf der Vogelwiese. Indem wir nun die geehrte hiesige Bewohnerschaft zur Theilnahme an diesem Volksfeste hiermit auffordern, stellen wir an dieselbe zugleich das freundliche Ersuchen, solche durch Schmücken der Häuser, sowie, das Kinderfest anlangend, durch Geld« oder andere Geschenke, welche bis spätestens nächsten Sonnabend, den 29. dieses Monats, Nachmittags 6 Uhr, an die Herren Kaufmann Gerlach, Kaufmann Engelmann, Niemermeister Kaden, Redacteur Berger, Webermeister Karl Wehner, Lehrer Knof, Leihbibliothekar Fritzsche, Restaurateur Moritz Patzig, Nathsmühlenbesitzer Müller und den unterzeichneten Bürgermeister KN. abzugeben sind und über deren Empfang seiner Zeit öffentlich quittirt werden wird, gefälligst bezeugen zu wollen. age, Hiernächst haben wir noch zu bemerken, daß an dem gedachten Kinderfeste zwar auch nichtschulpflichtige Kinder theil- hier- nehmen können, aber nur, wenn solche 5 Jahre alt und vor dem Feste bei Herrn Lehrer Knof zur Anmeldung gekommen sind. Wilsdruff, am 24. August 1874. D a durch Ficker, Brgmstr. s Festeomit 6 ff der Minister des Innern verfügt, daß Excessen, welche etwa durch die Verhaftung und Transportirung renitenter katholischer Geistlicher hervorgerufen werden möchten, mit den energischesten Mitteln, nöthigen- falls mit Waffengewalt cntgegengctreten werden solle. Mannigfache Erfahrungen jüngeren Datums haben zu dieser Entschließung den An laß gegeben. Mainz, 22. August. Das „Mainzer Journal" publicirt das Ansschreiben des Bischofs Kettler über die Gründe für die Nichtbc- theiligung der katholischen Kirche an der Sedanfeier. Der Haupt grund sei, daß die Feier nicht vom gesummten deutschen Volke aus gehe, sondern von der Partei, die sich fälschlich als Vertreter des deutschen Volkes geberde, welche an der Spitze des Kampfes gegen das Christenthum der Katholikenkirche stehe. Bischof Kettler wolle, da Gebet für das Vaterland immer Pflicht am Scdanfeiertage sei, am nächste» Sonntage Gebet und Bittamt gestatten, namentlich um Gott zu bitten, daher die innere Einheit wicdergcbe, ohne welche die äußere Einheit leerer Schein ist. Aus Wilshelmshafen wird bedauernd der Tod zweier Olfiu'ere gemeldet. Beim Lootsensegeln siel Abends in der Dunkelheit dec Lieutenant z. S. Langhcim über Bord, und Unterlieutenant Hennicke sprang ihm nach, um ihn zu retten. Der Versuch, das Boot rasch zu wenden, mißglückte, da der am Steuer stehende Offizier sich den Ann ausrcnkte. Die jungen Männer, beide einzige Söhne ihrer Eltern, sanden den Tod. Paris. Nach einem Telegramm des „W. T. B." vom 20. Aug. hat Bazaine an den Minister des Innern einen Brief gerichtet, in dem er den Oberst Billette und andere Persönlichkeiten, die man der Mitschuld an feiner Flucht verdächtig hielt, von jeder Verantwortlich keit entlastet. Er behauptet, außer feiner Frau und deren Neffen keinen Beistand gehabt und mit diesen allein Alles vorbereitet zu haben. Er habe den Gcfängnißdirector um 9 Uhr Abends verlassen und sich bei dieser Gelegenheit den Blicken des Wächters entzogen, welcher in der Meinung, Bazaine sei in sein Zimmer zurückgekchrt, die Thür verschlossen habe. Bazaine erklärt es für eine empfindliche Kränkung, daß man auf ihn bei seiner Hast das für ihn erniedrigende Reglement der gewöhnlichen Gefängnisse angewandt habe und be merkt, daß er sich für berechtigt gehalten habe, sich Freiheit zu ver- Tagesqeschichte. Berlin, 20. August. Wenn auch die einheitliche Regelung des deutschen Vercinsweseiis von den zu ändigen Organen der Reichsre gierung noch nicht ernstlich in Angriff genommen wird, so werden doch desto mehr in den betheiligten Kreisen die Principicn erörtert, von welchen die Ausarbeitung des dem Reichstage vorzulegenden Ent wurfs auszugchen haben wird. Und in diesen Kreisen macht sich zum größeren Tbeile unter dem Eindruck der unzulänglichen Mittel, welche das preußische Vcreinsgcsctz den Verwaltungsbehörden, den socialdemokratiswen und katholischen Vereinen gegenüber bietet, die Anschauung geltend, daß das Neichsvercinsgesetz den Verwaltungsbe hörden weitcrgehende Befugnisse gewähren müsse, als im preußischen Vereiusgcsetz vorgesehen worden. So müßten die in diesem Gesetz bestimmten Beschränkungen der rein politischen Vereine auch auf an dere Vereine eine Ausdehnung erfahren, um mit Erfolg die reichs feindlichen Agitationen, die unter dem Deckmantel gesellschaftlicher und religiöser Zwecke in Versammlungen der Vereinsmitglieder die selben gegen die staatlichen Einrichtungen aufhctzen, zu bekämpfen. Wenn ein derartiges rückschrittliches Gesetz auch nicht mit der bis herigen gesetzlichen Entwickelung unserer Rcichsinstitutionen in Einklang stehe und besonders den Intentionen widerspricht, welche bei der Herstellung des Relcbspreßgesetzes zur Geltung kamen, so könne dieser Umstand nicht ins Gewicht fallen. Ein freiheitliches Preßgesetz ver trage sich sehr wohl nnt einem die Freiheit beschränkenden Vereins gesetz, weil sowohl die Wirkung dieser beiden Agitationsmittcl, als auch die Personen, auf welche gewirkt wird, wesentlich verschieden sind. Das gelesene Wort hat nie eine so intensive Wirkung, Ivie das gesprochene, und Diejenigen, welche ihre politischen Anschauungen durch Zcitungslectüre bilden, gehören durchweg gebildeteren Ständen an, als die, welche ihre politische Nahrung den in Vereinsversammlungen gehaltenen Reden verdanken. , Neuerdings wird von der deutschen Negierung eine verschärfte Praxis gegen das Proccssiouswesen und gegen ähnliche Kund gebungen gehandhabt und zwar soll, der „Post" zufolge, jeder kirch liche Aufzug untersagt werden, sofern derselbe nicht durch einen ge setzlich anerkannten Priester geleitet werde. In gleicher Weise hat