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für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebcnlchn und die Umgegenden. Amtsttatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und deu Madtrath daselbst. Diese« Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstag« und Freitag« und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahme bis Montrg resp. Donnerstag Mittag. ^7 84. Dienstag, den 27. October 1874. Verordnung, Maaßregcln zur Verhütung des Einschleppen der Rinderpest betreffend. In Erwägung, daß die zur Abwehr der Rinderpest bisher bestandenen Maaßregcln einer theilweisen Abänderung und Verschärfung bedürfen, wird von dein Ministerium des Innern die Verordnung, Maasrcgeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 24. Juli 1873, wieder außer Kraft gesetzt und an deren Stelle hiermit verordnet, was folgt: I. Die Einfuhr und Durchfuhr von Rindern der großen, grauen Nace (Steppcnvieh) über die sächsisch-österreichische Grenze bleibt unbedingt verboten. 2. Aus Rußland und ans Galizien dürfen zur Zeit nach Sachsen nicht cingeführt und durch Sachsen nicht befördert werden: Rind vieh, obue Unterschied der Race, Schaase, Ziegen und andere Wiederkäuer, ferner alle von Wiederkäuern stammende thierischen Theile im frischen Zustande, mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse. Dagegen ist der Verkehr mit vollkommen trocknen, oder gesalzenen Häuten und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie mit vollkommen luftlrocknen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht beschränkt. Die Gestattung der Ein- und Durchfuhr von sonstigem, aus Oesterreich-Ungarn kommenden und nicht nach I und 2 unbedingt ver botenen Rindvieh wird bis auf Weiteres davon abhängig gemacht, daß rr) das betreffende Vieh an einem außerhalb Galiziens, der Buko wina und der Länder der ungarischen Krone befindlichen Orte mindestens 30 Tage lang unmittelbar vor dem Abgänge nach Deutschland verweilt hat, b) daß am Abgangsorte und in einem Umkreise von 35 Kilometern um denselben die Rinderpest nicht herrscht und daß der Transport durch senchcnfreie Gegenden erfolgt, o) daß der Nachweis über die vorstehend unter a und I> bemerkten thatsächlichen Umstände in zuverlässiger Weise durch ort-polizeiliche Zeugnisse geliefert wird und daß cl) das Vieh bei seinem Eingänge über die sächsische Grenze von dem betreffenden Bczirksthicrarzte untersucht und gesund befunden worden ist. 4. Dec Eingang des nach Nr. 3 zulässigen Rindviehs aus Oesterreich-Ungarn darf nur über Bodenbach oder Zittau erfolgen und ist daselbst bei dem betreffenden diesseitigen Grenzpolizei-Commissariate vorher und rechtzeitig Behufs Veranlassung der vorgeschriebcnen be- zirksthicrärztlichen Untersuchung anzumelden. 5' BestinnnuugcK Nr. 2 wegen des Einbringens von thierischen Prodncten kommen gleichmäßig gegen alle Länder und Pro» vinzen der österreichisch-ungarischen Monarchie, wenn und insoweit in denselben die Rinderpest her-scht, zur Anwendung. 6. Hinsichtlich des kleinen Grcnzvcrkebres mit Böhmen bewendet es bei den zeilherigen Bestimmungen. 7. Das wegen der Viehcinjuhr aus Niederöstcrreich durch Verordnung vom 6. d. M. erlassene Verbot erleidet keine Aenderung und behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach § 328 des Rcichsstrafgesetzbuches mit Gefängniß bis zu Einem und unter Umständen bis zu zwei Jahren bestraft. Dresden, den 17. October 1874. Ministerium des Innern. v. Nostitz Wallwitz. Jochim. ^kamttmächung. Alle diejenigen hiesigen Gememdemitglieder, welche das hiesige Bürgerrecht noch nicht erworben haben, aber nach der Beilage sub 0 unter 2. hierzu verpflichtet sind, wollen sich Behufs Erlangung desselben nunmehr sofort und bis spätestens den 5. November ds. IS. bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von —- 20 Ngr. —- in der hiesigen Rathsexpedition anmelden. Wilsdruff, am 15. October 1874. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. O Nach ß 17 der Revidirten Städteordnnng sind 1 ., zum Erwerben des Bürgerrechts berechtigt alle Gemeiudeglieder, welche 1 ., die Sächsische. Staatsangehörigkeit besitzen, 2 ., das 25. Lebesisjahr erfüllt haben, 3 ., öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4 ., unbescholten sind, 5 ., eine direkte Staatssteuer von mindestens 1 Thaler entrichten, 6 ., aus die letzten zwei Jahre ihre Staatsstencr und Gemeindeabgabcn, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bis herigen Aufenthalts vollständig berichtigt haben, 7 ., entweder a., im Gcmeindebezirke ansässig sind, oder b., daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben, oder o., in einer anderen Stadtgcmeinde des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberech tigte Bürger waren; 2., zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet alle Gemeindemitglieder, welche 1 . männlichen Geschlechts sind, 2 ., seit drei Jahren im Gcmcindebezirk ihren wesentlichen Wohnsitz haben und 3 ., mindestens 3 Thaler an directen Staatsstcuern jährlich entrichten. Tagesgeschichte. Die Eröffnung des Reichstags wird am 29. d. M. um 1 Uhr Mittags im Weißen Caalt deS Königlichen Schlosses in Berlin stattfinden. Berlin, 24. Octobcr. DaS Oberlribunal hat des Grafen Arnim Beschwerde über seine Verhaftung ebenfalls abschläglich beschicken. Der deutsche Botschafter in Paris, Fürst Hohenlohe, ist gestern hier eingctroffen und reiste nach Varzin weiter. Es wird von verschiedenen Seiten als eine bedeutende „Errungen-