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WochciMM für Wilsdruff, TMrandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag. ^7 11. Freitag, den 6. Februar 1874. Anctivn. Freitag, den 13. Februar dieses Jahres und nach Befinden am folgenden Tage sollen in der sogenannten Neudeckmühle zu Klipphausen von Vormittags V2I0 Uhr an 2 Pferde, Pferdegeschirre, Pferdedecken, 2 Mühlwagen mit eisernen Achsen, 1 Korb- und 1 Wirthschaftswagen, 1 Wagenplane, 2 Schlitten, verschiedenes Acker- und sonstiges landwirthschaftliches und Hausgeräthe, Handwerkszeug, 1 Drehmangel, 2 Dutzend Säcke, t Decimalwage, verschiedene größere und kleinere Ketten, 6 Centner altes Eisen, ver schiedene Fässer, circa 100 Weinflaschen, mehrere Dutzend Biergläser, 1 Rumpfzeug, verschiedene Möbel, 1 Sopha, Tische, Stühle, Schränke und dergleichen, 2 Uhren, verschiedene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie eine Partie achtelliger Bretter und Schirrholz meistbietend gegen sofortige baare Zahlung öffentlich versteigert werden. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, am 23. Januar 1874. Leonhardi. AmtisnsbekaMiMschMg. Am 2V. Februar 1874 und nach Befinden an den folgenden Tagen sollen in dem GlänHel'schen Gutsgehöfte zu Burkhardtswalde von Vor mittags 10 Uhr ab verschiedene landwirthschaftliche Maschinen, Wagen, Schlitten'und Wirthschastsntensilien, sowie verschie dene Menbels, worunter ein eiserner Geldschrank, und Kleider gegen sofortige Baarzahlung meistbietend versteigert werden. Ein Verzeichniß der zur Auction kommenden Gegenstände hängt am hiesigen Amtsbrete und in dem Gasthofe zu Burkhardtswalde aus. Wilsdruff, am 2. Februar 1874. Königliches Gerichtsamt daselbst. Leonhardi. Verfügung an die Landgemeinden des Königlichen Gerichtsamtsbezirks Wilsäruff, die Freibetten in der Diaconissenanstalt zu Dresden, in den Stadtkrankenhausern zu Pirna, Großenhain und Freiberg betr. Nach Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 15. August 1872, welche seiner Zeit den betheiligten Gemeinden in bcsondern Abdrücken zugefertigt worden ist, dienen in der Diaconissenanstalt zu Dresden 12, in den Stadtkrankcnhäusern zu Pirna, Gro ßenhain und Freiberg je 6 Betten, dem Zwecke, den Z 2 gedachter Verordnung bezeichneten Gemeinden des hiesigen Regierungsbezirks die ihnen als Ortsarmenverbänden gesetzlich obliegende Verpflichtung zur Unterbringung, Verpflegung und ärztlicher Behandlung armer Kranken beiderlei Geschlechts dergestalt zu erleichtern, daß sie für Verpflegung und Behandlung solcher Kranken etwas Weiteres nicht, als einen bis auf 5 Ngr. —- ermäßigten Verpflegbeitrag pro Kopf und Tag aus ihren Armenkassen an die Kasse des betreffenden Krankenhauses zu entrichten haben. Nachdem nun wahrzunehmen gewesen, daß diese Einrichtung nicht allenthalben in dem erwarteten Umfange benutzt worden ist, so werden in Gemäßheit einer von der Königlichen Kreisdirection zu Dresden unterm 5. December 1873 erlassenen Generalverordnung die Landgemeinden hiesigen Gerichtsamtsbezirks auf die obenerwähnte Einrichtung mit dem Hinzufügen nochmals aufmerksam gemacht, daß, wenn in dem einen oder andern amtshauptmannschaftlieben Bezirke von den für denselben bestimmten Freistellen auf die Dauer nicht Gebrauch gemacht werden sollte, auf den Mangel eines Bedürfnisses nach einer solchen Erleichterung in Erfüllung der ihnen als Ortsarmenverbänden obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen würde geschlossen und die Vertheilung der betreffenden Freibetten zu Gunsten solcher amtshaupt mannschaftlicher Bezirke, in denen sich ein thatsächliches diesfallsiges Bedürfniß herausstellt, in Erwägung gezogen werden müssen. Gleichzeitig werden auch die hiesigen Landgemeinden auf die sorgfältige Beobachtung der in Z 4 der angezogenen Verordnung (Ge setzsammlung vom Jahre 1872, Seite 400) über das für die Unterbringung von Kranken in die betreffenden Betten vorgeschriebene Ver fahren hingewiesen und vor der hin und wieder auch in anderen, als den in K 4 ulluoa S vorgesehenen Fällen vorgekommenen sofortigen Zuführung'von Kranken ohne jede vorgängige Anmeldung noch besonders verwarnt. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, am 3. Februar 1874. L evriSrnr Ui.