Volltext Seite (XML)
Wochenblatt für Wilsbruf, Tharan- und das Elbthal. Zweiter Jahrgang. Freitag, den 2. September 1842. ZH. Mit König!. Sachs. Concession. DerantwortUchcr Rcdactcur und Vcrlegcr: Albert Reinhold. von bUst« Woch'nfchofl »rschonl all, F«Ha,« «,nr Rummer, Der Pro« für »,» Vi«rt,>iabrgang b-trägt LV Ng«. Blksnnlr »»chun,«n aü,r Art w«rd«n auf,tn°mw>n. Auffä,«, di« i» nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Tharaud bis Montag Nach« mittags 2 Uhr und in WtlSbruf bis Montag Abends 7 Uhr a»g,nom»<». Auch können dir Mittwoch Mittag eingehend« ,gu« sendungen auf Verlangen durch di« Post an din Druckort dtsördert werden und in der "nächsten Nummer erscheinen. Wir «kbim» uni dieselben »nt«r d«n Adressen l „an dit Redaclion des Wilsdruf-Tharandcr Wochenblattes zu WilLLruf (Dresdner Gass« iM Hause de« Herrn Ttadtrichter Damm,, L Trepp«) »d,r: „an die Agentur des Wilsdruf-Tharandcr Wochenblattes jU Tharaud," di« H,rr Buchbinder Tauscher üd«rnom»«n hat. In Meißen nimmt Herr Klinkicht jun. Aufträge und Bestellen!- -t» an. Etwaige Beiträge, welch« der Tendenz det Blatte- entsprechen, sollen stets mit großem Dank« angenommen werden. Zn Kötzschenbroda nimmt Herr Kaufmann Jässmg Bekanntmachungen aller Art an. Bis Mittwoche Mittags b«i dems-lten «f»,«he»d- .Zusendung,» erscheine» der,US den nächstfolgenden Freitag im Blatt« abgedruckt. Die Redaktion. V e r o r d n u n g des Ministerium des Innern das Verpfunden des Fleisches von Viehstücken, welches wegen Futtermangels geschlachtet werden muß, betreffend. Mit Bezugnahme auf die unterm heutigen Dato, zufolge Beschlusses des Königlichen Finanz- Ministerium, von der Zoll- und Steucr-Directon wegen der den Landwirthcn beim Ausschlachten und Berkaus ihres Viehes, welches sie wegen Futtermangels nicht länger erhalten können, zu gewährenden Schlachtstcuerermäßigung, erlassene öffentliche Bekanntmachung und in Uebercinstimmung mit dersel ben verordnet das Ministerium des Innern hierdurch, wie folget: I .) Um den Landwirthen auf dem platten Lande, welche durch den gegenwärtig herrschenden Fut termangel in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihren Viehstand zu vermindern.und in Ermange lung hinreichender Gelegenheit zum Verkaufe im lebenden Zustande, einen Theil ihres Viehes schlach- ten^zu lassen, die Füglichkeit zu gewähren, dasselbe, so viel thunlich zu verwcrthen, wird bis auf wei tere Anordnung hierdurch »erstattet, daß die Viehcigenthümer auf dem Lande, welche sich in solchem Falle befinden, das von dergleichen Schlachtstücken, gewonnene Fleisch innerhalb der Gemeinde, auch im Einzelnen, verkaufen und verpfänden mögen und soll dieser Verkauf nicht als eine Contravention gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1840, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betr., angesehen oder gerügt werden. 2 .) Die Ortspolizci-Obrigkeit jedes Landgemeindebezirks hat in jedem vorkommenden Falle dir« ser Art auf Ansuchen des betreffenden Viehbesitzers und auf beigebrachtcs Zcugniß der Localgcrichts- Personen: „daß der erstere wegen Futtermangels das zu schlachtende Stück Vieh nicht länger zu er halten vermöge und daß das letztere gesund und zum Genuß des Fleisches desselben tauglich sei," die fpecielle Erlaubniß zum Ausschlachten und Verkaufe des Fleisches mittelst eines unentgeltlich auszu stellenden Scheins zu ertheilen. 3 .) Dieser Fleischverkauf hckt sich jedoch, bei Vermeidung der außerdem eintretenden Strafbe stimmung des §. 37. des Gesetzes vom 9. Oktober 1840, nur auf Mitglieder und Bewohner dersel ben Landgemeinde, welcher der betreffende Viehbesitzer angehört, zu beschränken.