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MKMM fiir WilÄrH Tharandt, Aossen, Siebenteln und die Amgegenden. Amtsblatt Nr die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den HtadtraL zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wtwvruft, k-L Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mü Landberg, Hühndoef, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltttz-Koitzschrn, Munzig, Neukirchen, Neutannebers, Niederwartha, OberhermSdorf. Pohrsdorf, Röbrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmirdewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, WriStropp, Wildoerg. Erscheint wöchenilich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich l Mk. 30 Psg., durch die Post be zogen 1 Mk. 54 Pfg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Druck und Verlag von Martin Berger ö- Friedrich, Wilsdruff. Für Politik und Feuilleton verantwortlich: Hugo Friedrich, für Oertliches und den Inseratenteil: Martin Berger. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Pfg. pro viergefpaltene Korpuszeile. No 121. Donnerstag, den 12. Oktober 1W5. «4. Jahrg. Bekanntmachung. Es wird hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß den Unter offizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist: 1. jede Beteiligung an Vereinigungen, Versammlungen, Festlichkeiten, Geld sammlungen, zu der nicht vorher besondere dienstliche Erlaubnis erteilt ist, 2. jede Andern erkennbar gemachte Betätigung revolutionärer oder sozial demokratischer Gesinnung, insbesondere durch entsprechende Ausrufe, Ge sänge oder ähnliche Kundgebungen, 3. das Halten und die Verbreitung revulutionärer oder sozialdemokratischer Schriften, sowie jede Einführung solcher Schriften in Kasernen oder sonstige Dienstlokale. Ferner ist sämtlichen Angehörigen des aktiven Heeres dienstlich befohlen, von jedem zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorhandensein revolutionärer oder sozialdemokratischer Schriften in Kasernen oder anderen Dienstlokalen sofort dienstliche Anzeige zu erstatten. Diese Verbote und Befehle gelten auch für die zu Uebungen cingezogenen und für die zu Kontrollversammlungen einberufenen Personen des Beuclaubienstandcs, die gemäß 8 6 des MilitärstrafgeseMches und 8 38 B. 1 des Reichs-Militärgesetzes bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung bezw. der Kontrollversammlung den Vor- schriften des Militär-Strafgesetzbuches unterstehen. Dresden, den 7. Oktober 1905. Kriegsministerium. Frhr. v. Hausen. Bekanntmachung- Es wird hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß den Unter offizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist, sich auf Veranlassung von Zivilpersonen mit dem Vertriebe von Druckwerken und Waren innerhalb von Truppenteilen oder Be hörden — seien dies ihre eigenen oder fremde — zu befaßen. Den Unteroffizieren und Mannschaften ist zugleich befohlen, von jeder seitens einer Zivilperson an sie ergehenden Aufforderung zum Vertrieb von Druckwerken oder Waren ihren Vorgesetzten Meldung zu machen. Dresden, den 7. Oktober 1905. Kriegsmiuisterium. Frhr. v. Hausen. Am 1. Dezember 1905 findet in Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesrates vom 18. März 1905 eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt. Es wird hierbei auf eine tätige Mitwirkung nicht nur der Octsbehörden, sondern auch allec selbständigen Ortseinwohner gerechnet. Die allen Haushaltungsvorstäuden, einzelnen selbständigen Personen und Bs- sitzern, Vorstehern oder Verwaltern von Anstalten, Gasthöfen oder Herbergen am 29. oder 30. November dieses Jahres zugehenden Listen sind nach Maßgabe der vorgedruckten allgemeinen Anleitung und der Probeeintcäge von ihnen selbst oder von geeigneten Ver tretern am 1. Dezember bis zum Mittag auszufüllen und von da ab zur Abholung durch die Zähler bereit zu halten. Bei der Wichtigkeit und Bedeutung einer genauen Volkszählung wird erwartet, daß die Ausfüllung dec Listen allenthalben vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen wird, sowie daß die Zähler, deren Amt ein Ehrenamt ist, überall das größte Entgegenkommen finden werden. Die sämtlichen Gemeindebehörden des hiesigen Bezirks mit Einschluß der Städte Wilsdruff und Siebenlehn, denen die erforderlichen Drucksachen, insbesondere die die Volkszählung betreffende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. August dieses Jahres bis zum 1. November zugehen werden, erhalten gleichzeitig »Anweisung, ihren in dieser Verordnung näher vorgeschriebenen Obliegenheiten allenthalben auf das Pünklichste nachzukommen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß nur befähigte Personen in die Zählkommission und als Zähler gewählt werden. Die Bildung der Zählkommisfion hat, soweit sie sich notwendig macht, bis zum 10. November, die Einteilung der Gemeinden in Zählvezirke und die Annahme der Zähler bis zum 20. November dieses Jahres zu erfolgen. 2084L Königliche Amtshauptmannschaft Mettzen, am 7 Oktober 1905 Die Besttzer von Azeiylenbeleuchtungsanlagen werden darauf hingewiesen, daß unter dem 1. Oktober die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 13. Mai 1905, die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen, sowie die Lagerung von Carbid betr., (Gesetz- und Verordnungsblatt 1905 Seite 156 flg.), in Kraft getreten ist, durch die verschiedene Aenderungen gegenüber den bisherigen Be stimmungen eingetreten sind. Die Beteiligten werden hiermit in ihrem eigenen Interesse nochmals aufgefordert, ihre Anlagen in Uebereinstimmung mit der erwähnten Verordnung zu bringen, da erstere in nächster Zeit einer R Vision unterzogen werden. Besitzer von Anlagen, die der Verordnung vom 13. Mai 1905 nicht entsprechen, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden. Königliche Amtshauptmannschaft Meitzer», am 7 Oktober 1905 Betanmmaamng. Donnerstag, den 12. Oktober d. I., nachmittags 6 Uhr, öffentl. Stadtgemeinderatssitzung. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff, den 11. Oktober 1905. Dev Vüvgevmeistev. Kahlenberger. Sonnabend, den 44. Oktober OV5, nachmittags 6 tthr findet die 2. diesjährige Hanptübung dev städtischen nnd sveiwilligen Feuevwehv statt. Sämtliche Mitglieder der Feuerwehren, Abteilungsführer und Mannschaften — mit alleiniger Ausnahme derjenigen Mannschaften, welche das 45. Lebensjahr vollendet haben — haben sich zur ovenangegebenen Zeit an der Turnhalle emzufinden. Unpünktliches Erscheinen oder Ausbleiben wird mit Ordnungsstrafe geahndet. Wilsdruff, am 30. September 1905. Dev Vüvgevineistev. Kahlenberger. Jgr. Freibank Wilsdruff. Donnerstag, den 12. d. Mts, von vormittags 9 Uhr ab Rindfleisch, roh 40 Psg., gekocht 25 Psg. pro Psund. „kill ausgmssMS Klan". Im Feuilleton der heutigen Nummer beginnen wir mit dem Abdruck der Kciminalnovelle „Ein ausgerissenes Blatt' von H-Deutschmann. Der Roman ist überaus spannend geschrieben und seine reiche Hauvlung steigert fortgesetzt das Interesse der Leser. Wir machen unsere geschätztenAbonnentenauf diese Lektüre besonders aufmerksam. Redaktion des Wilsdr. Wochenblattes. politische Rundschau. Wilsdruff, 11. Oktober 1905. Deutsches Reich. Der Kaiser und die Soldatenlieder. Auf die Initiative des Kaisers hin hat Musikdirektor Max Werner eine Kollektion von sechs preußischen Armee- Märschen für vierstimmigen Männergesang umgesetzt. Durch die Berliner Liedertafel sollen diese Märsche demnächst vor dem Kaiser im Schloß vorgetragen werden. Finden sie den Beifall des Monarchen, so werden die Märsche später als Zesangsmaterial im deutschen Heer eingeführt werden. Die Lieder, die gegenwärtig in den Truppen teilen gesungen werden, finden teilweise eine zweifelhafte Bewertung. — Und mit Recht! Der Aufstand in Deutfch-Südwestafrika. Die Frage, wie sich die Kommandoverhältnisse in Südwestafrtka beim Eintreffen des neuen Gouverneurs gestalten werden, ist vielfach erörtert worden und ins besondere die Frage, ob Zivilgouverneur oder Militär gouverneur, führte zu langen Kontroversen. Jetzt erging an den General von Throta eine Orore, die Geschäfte dem Gouverneur von Lindeguist sofort nach dessen An kunft zu übergeben. Ueber die Einsetzung eines neuen Kommandeurs ist kein Beschluß gefaßt. Belm Zusammen wirken der Truppen regelt sich die Sache nach dem all gemeinen Brauche, daß der älteste Stabsoffizier den Befehl hat. Demnach wird General von Trotha überhaupt keinen Nachfolger erhalten. Wie es scheint, rechnet die Kolonial- Verwaltung damit, daß der Aufstand in der Hauptsache niedergeworfen ist, wenn Herr von Lindeguist in Swakop- münd eintrifft. Die „Times" melden aus Kapstadt: Ein Telegramm ausUpington berichtet, daß beiSchuitDrift dreiTrans- vaaler mit 200 Stück Vieh, das sie von den Deutschen gestohlen hatten, festgenommen wurden. Die Leute waren bewaffnet, obwohl sie angaben, Nicht kombattanten zu sein. Das Vieh wurde den Deutschen auSgehändigt und die Leute in dem Gefängnis von Ken- hart untergebracht. Die Hauptsache scheint den „Times" wieder der Umstand zu sein, daß die betreffenden Buren bewaffnet gewesen sind. Darauf ist zu bemerken, daß auch alle im Transport- und Etappendienst in Süvwestafrika beschäftigten Leute bewaffnet sein müssen, sollen sie nicht ein sicheres Opfer der räubernven Hottentotten werden. Zum Lohnkampf in der Berliner Elektrizitätsindustrie. Die Hauptstelle der oeutichen Arbeitgeber verbände hat an die ihr angeschiossenen Verbände ein Zirkular versandt, in dem zur Solivarität mit den Berliner Elektrizitäts- und Metallindustriellen aufgefordert wird. An die der Hauptstelle angeschiossenen Verbände und Betriebe wird die dringende Aufforderung