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ÄcktzMU W AWt» NutzeitW Nr. 102. zu Nr. 258 des Hauptblattes. 1927. Beauftragt mit der Herausgabe RegierungSrat Brauße in Dresden. Landtagsverhandlungen. (Fortsetzung der 48. Sitzung von Dienstag, den 1. November 1SL7.) Abg. v. Hickmann: lD. Bp.) Für die Deutsche Volks- partei ist bei ihrer Stellung zur Frage znr ReichS- fchulgesetzgebung maßgebend, daß die ReichSschulgesetz- gebung gerade für Sachsen ein dringendes Erfordernis ist. Durch das BolksschulübergangSgesetz sind in Sachsen Zustände auf dem Gebiet des Schulwesens geschossen, die auf die Dauer unhaltbar sind. Es hat sich eben doch gerächt, wenn man meinte, über den Willen der Er- ziehungSberechtiyten rücksichtslos hinwegschreiten zu können, und eS ist dadurch eine Atmosphäre in unserem Schulwesen geschassen, die es nicht zu einer Befriedung der Schule kommen läßt, die wir alle dringend wünschen. Darnm sehen wir allein in der Durchführung der Reichsschulgesetzgebung den Weg, um wirklich wieder in Sachseir zu den Schulverhältnissen zu kommen, die bei dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Elternhaus erzieherische Arbeit aufbauen lassen im vollen Sinne. Darnm sind wir einverstanden mit den Anträgen der sächsischen Negierung, insofern sich die sächsische Regierung auf den Standplmkt gestellt hat: wir betrachten den Reichsschulgesehentwnrf als eine gc- eignete Grundlage für weitere Verhandlungen, rind wenn sie sich darauf beschränkt hat, ihre Bedenken gegen den Entwurf in Abänderungsattträge zusammenzufassen. Da mit soll allerdittgs nicht gesagt sein, dost wir auch mit den Abändernngsanträgen im einzelnen in allen Punkten einverstanden wären. Aber eS ist hier hente nicht die Ge legenheit, diese Abündcrungsanträge im einzelnen zu kriti sieren. (Sehr richtig! b. d. D. Vp) Diese Abänderungs- antrüge haben sich erledigt dnrch die Verhandlungen im Reichsrat, und ich möchte nur ans das eine wenigstens auf merksam machen: wenn bei den Anträgen der sächsischen Regierung zur zweiten Lesung iin Reichsratauch ein Antrag unter Nr. 20 ausgenommen worden ist, nach dem Sachsen in die Reihe der Länder gestellt werden sollte, die die Ausnahmevorschriften des Art. 174 der Reichsverfassung in Anspruch nehme«, so ist die Deutsche Volkspartei ganz entschieden gegen diesen Antrag ablehnend. Daß Sachsen nicht zu den Ländern einer christlichen Simultanschule gehört, ist doch auch aus den heutigen Ausführungen wieder fehl: deutlich geworden. Die letzten Grundsätze über die Schnlorganisation sind festgelegt durch die ReichSvcrfassung,u«d dasReichs- Ichulgesetz ist ein Ausführungsgesetz zur Reichsverfassung. (Sehr richtig! b. d. Duat.) Man must den Kommnnisten zngeben, daß sie wenigstens klar ihren Standpunkt ver treten, wenn sie sagen, das Reichsschulgesetz verfolgt nicht das Ziel, das wir wollen; wir sehen aber ein, auf dem Boden der Reichsverfassung kann ein anderes Gesetz im wesentlichen nicht gestaltet werden. Mir sind zu der Überzeugung gekommen, daß die Kritik an dem Gesetze, nach dem es verfassungswidrig sein soll, nicht begründet ist. Wenn hier vorgefchriebeu worden ist, daß auch das christliche Kulturgut im Unter- richt lebendig gemacht werden soll, so ist das unter keinen Umständen eine Vorschrift, die den Grundsätzen der Neiwsverfassnng irgendwie widersprechen könnte. Die Reichsverfassung hat überhaupt keine Vorschriften über die erzieherische Grundlage der Gemeinschaftsschule geboten, lind eS ist dem Gesetzgeber nun überlassen, die gemeinsame Linie der Erziehung zu finden. Und da müssen wir nnr unsere Befriedigung darüber aussprechen, daß auch unter den heutigen Verhältnissen noch der dcnische Kulturstaat Verantwortung dafür tragen will, daß in der Schule, in der zwangsläufig ein großer Teil der Jugend des Volkes erzogen werden muß, auch das aus dem Christentum erstandene deutsche Kultur gut entsprechend berücksichtigt und bei der Erziehung verwertet wird. (Sehr richtig! b. d. Dtsch. Bp.) Die Rechtstellung aber der Gemeinschaftsschule, die im Gesetzentwürfe dargeboten ist, kann auch als ver- sassungswidrig jedenfalls nicht hingestellt werden. Zu nächst muß man einmal sagen, daß auch Heinrich Schulz bei seinem Gesetzentwurf keine andere Struktur für die Neuorganifation des deutfchen Schulwesens vorsah, a'S die, daß er zunächst die bestehenden Schulen als be stehend hingestellt ließ und in das Bestehende hinein - das Nene einzubauen auf dem Wege der Gesetzgebung erstrebte. Die Auslegung, die Herr Abg. Dr Seyfert in seinem Anträge der Reichsverfassung gibt, indem er den Begriff der Regelschnle bei der Gemeinschaftsschnle auf das schroffste übersteigt (Sehr richtig! rechts), ent spricht unter keinen Umständen dem Willen derer, die am Weimarer Schulkompromiß beteiligt waren. (Leb haftes Sehr richtig! rechts.) Heinrich Schnlz hat in der Nationalversammlung selbst dazu gesagt: Die Schulen nach Abs. 2 des Art. 146 sollen innerhalb der Gemein den errichtet werden können, wenn bestimmte Voraus setzungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind erstens einmal ein ordnungsmäßiger Antrag einer ausreichenden Zahl von Erziehungsberechtigten der Gemeinde und zweitens die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen SchulbetriebS, wozu auch die Forderungen des ersten Absatzes zu rechnen sind. Die Bedingungen, die Herr Abg. vr. Seyfert hier für die Errichtung der Sonderschulen stellen will, daß näm lich ein voll auSgebauteS leistungsfähige- GemeinschaftS- ' schulwesen in dieser Gemeinde sichergestellt werde, ist hier ausdrücklich nicht ausgenommen. (Sehr richtig! rechts.) Zu meinen, daß unter den heutigen Verhält nissen dieselbe Schulform maßgebend sein soll für Hamburg wie für Konnersreuth, ist tatsächlich eine Utopie. Darum hat Heinrich Schulz ganz recht, wenn er erklärte, den Willen der Erziehungsberechtigten in Deutschland heute auf eine einheitliche Schulform zu einigen, ist eine Angelegenheit für Träumer und Jllu- sionSpolitiker. (Lebhaftes Hört, hört! recht».) Wir geben den Herren von der linken Seite voll ständig darin recht, daß ein Reichsschulgesetz unbedingt deshalb notwendig ist, weil der Sperrartikel 174 nicht länger zu ertragen ist, der die Errichtung von weltlichen Schulen einfach unmöglich macht. In Sachsen kommt das natürlich nicht zum Ausdruck, da wir schon eine weltliche Schule (Sehr richtig! rechts.) und zwar als Einheit--, als uniforme Schule haben, die eben nur auf Beschluß des Reichsgerichts den Religionsunterricht zwangsweise hat aufnehmen müssen. Daß für die Er richtung der weltlichen Schulen also auch der rechtliche Boden geschaffen werden muß, ist eine Auffassung, die auch wir vertreten, so sehr wir es auch beklagen, daß von dem deutschen Schulorganismus nun Schulkörper absplittern, deren Erziehung nicht mehr auf dem Boden deutschen Christentums steht. Aber ebenso ist es z. B. für Sachsen unbedingt erforderlich, daß wir das Reichs- schulgesetz bekommen, um nun wieder einen gesetzlichen Boden zu haben, die gewaltsam zerschlagene evangelische Schule in dem evangelischen Sachsen wieder aufzubauen. (Sehr richtig! rechts ) Wir sind durchaus der Über zeugung, daß das Zeitalter für die Konfessionsschule noch nicht vorbei ist, sondern daß sie eine Schulform ist, die Anspruch hat darauf, pädagogischen Höchstwert darzustellen, denn die moderne Pädagogik will nicht mehr die alte Lernschule haben, sondern sie fordert die Erziehnngsschule. Erziehen heißt aber, den Menschen im ganzen und im tiefsten erfassen, und darum ist auch ohne weltanschauliche Grundlage schließlich die Er- ziehuug nicht zu leisten. Wo die Versuche gemacht worden sind, in weltlichen Schulen erzieherische Höchst leistungen zn vollbringen, sind die Versuche so lange gescheitert, bis es nicht gelungen war, einen einheitlich gesinnten Lehrkörper für diese Schulen zu schaffen. Einen einheitlichen, innerlich geschlossenen Schul» orgauismus stellt nun unter allen Umständen die Kon fessionsschule dar. Man darf nur kein Zerrbild von ihr entwerfen. Sie ist keine Schule, die das erzieherische WErkeinfpanstt in dogmatische Begriffe und konfessionelle Engigkeit. Eine katholische Konfessionsschule ist selbst verständlich etwas ganz anderes als eine evangelische KonsessionSschule. Aber ich meine, die evangelische Konfessionsschule ist uns allen keine unbekannte. Wir wissen, daß es zum evangelische,r Christentum gehört, daß cs ein Bildnngsideal vertritt, das die Aufgeschlossen heit zeigt auch für die kulturellen Werte, und darum ist auch die evangelische Schule stets verbunden gewesen mit der evangelischen Bolkskultnr. Wenn man sich die Vorschriften des Entwurfes über die Bekenntnisschulen ansieht, so wird man, wenn man rnhig und sachlich die Dinge beurteilt, zngeben müssen, daß hier cer Gesetzgeber bei der Kodifikation des Be stehenden sich bemüht hat, möglichst vorsichtige Ausdrücke zu prägen, um nur ja das Bestehende zu erhalten uno nicht die Entwicklung der K onfessionsschulen auf eine neue Bahn zu schieben, wie es hier immer befürchtet worden ist. Es ist einfach unrichtig, wenn behauptet wird, die Kon fessionsschule dieses Entwurfes sei die Konfessionsschule des Konkordats. Nach dem bayrischen Konkordat darf in der Konfessionsschule nur der erziehen, der Religions unterricht gibt, nnd Religionsunterricht kann nur geben, wer die mir-s» esnonie» hat. Damit ist in der Tat die Abhängigkeit des Lehrers in der Konfessionsschule von der Kirchcnbehörde mi bayrischen Konkordat gegeben. Davon kennt der Entwurf nichts, sondern diese Kon fessionsschule, die hier anfgcbaut worden ist, will eine selbständige Staatsschulc sein, wie auch früher die Kon- fessionSschulen nichts weiter gewesen sind als von der Kirche durchaus freie selbständige Staatsschulen. Mir ist mit Recht eingeworfen worden, aus dem Gebiete des höheren Schulwesens sei das Zeitalter der Konfessionsschule nicht mehr da. Sie müssen bedenken, auf dem Gebiete des BolkSschulwesens läßt sich eben doch vielfach ein vollständiger, wohlorganisierter, wohl- auSgebauter Schulorganismus Herstellen, der aus ein- heitlicher Schülerschaft und aus einheitlicher Lehrer schaft besteht. Auf dem Gebiete des höheren Schul wesens, das schon eine sehr viel kleinere Zahl von Schülern umfaßt als die Volksschule und nun wieder weiter gegliedert ist nach ganz anderen fachlichen Ge sichtspunkten zum Gymnasium, Realgymnasium, zu Oberrealschule, der Realschule usw , lassen sich nun natürlich nicht noch besondere Schnlorganisationen sür konfecsionelle Minderheiten einrichten. Daß aber m Sachsen z. B. besonders bis zur Revolution unsere Schule ganz protestantischen Geist gehabt hat, (Sehr richtig! b. d. D. Vp), kann niemand bestreiten, der unsere sächsische höhere Schule besucht hat. Man kann nur sagen, die konfessionellen Minderheiten sind in unseren höheren Schulen außerordentlich zu kurz gekommen in Beziehung auf ihre besonderen erzieheri schen Erfordernisse. Sie sind eben den Schulen ein gegliedert worden, die durchaus den Charakter vrotestan- tischer Schulen hätten. Dort, wo die konfessionelle Minderheit stark genug ist, um sich einen einheitlichen Schulorganismus zu schaffen, wird man auch auf dem Gebiete de- höheren Schulwesen- ihnen diese- Ziel nicht verwehren dürfen. Wenn sich nun aus einem Gesetz, was die alte Schul reform erhält »ind auf der Grundlage der Neichsverfassung auch einer neuen Schulform Raum machen muß, eine weiter fortschreitende Differenzierung des Schulwesens ergibt, so verkennen wir selbstverständlich nicht, daß in dieser Entwicklung auch gewisse Gefahren beschlossen sind. Bei der Mitarbeit der Deutschen Volkspartei an dem Reich-schulgesetzentwurf, der uns vorliegt, sind deshalb vor allen Dingen zwei Gesichtspunkte maßgebend. Ein mal wünschen wir Sicherungen dafür, daß durch die Differenzierung de- Schulwesens auf der Grundlage des Reichsfchulgesetzes die Leistungshöhe der deutschen Volks schule nickt herabgedrückt wird. Darum wünschen wir, daß die Vorschriften über die Antragstellung und über den geordneten Schulbetrieb einer gründlichen Revision unterzogen werden. Was z. B. vorläufig über den ge ordneten Schulbetrieb in dem Entwurf steht, ist für Sachsen völlig-ungeeignet, und auch die übrigen Länder sind sich darüber einig, daß hier andere Formen gefunden werden müssen. Wenn es gelingt, hier die berechtigten Forderungen, die eine wirklich verantwortungsvolle deutsche Kulturpolitik zw stellen hat, zu berücksichtigen, dann wird auch die Gefahr der Zerschlagung der Schule in kleine Cplitterkörper nicht gegeben sein, wce es von Ihnen gefürchtet wird. Wenn man natürlich einen derartig überspannten Begriff der Bekenntnisschule ver- tritt, wie es vorhin Herr Abg. ve. Seyfert getan hat, der will, daß in die Bekenntnisschule nur die Glieder einer ganz bestimmten Religionsgemein schaft hineingehören und alle anderen ausfcheideu sollen, daun würde natürlich die Gefahr der Zer splitterung gegeben sein, dann würde man die Ent wicklung in diese gefährliche Bahn treiben, die die Lcistungshvhe der Schule außerordentlich gefährdet. Wenn man sich aber auf den weitherzigen Standpunkt stellt, der für die evangelische Schule immer maßgebend gewesen ist und auch nn Keudellschen Entwurf weiter maßgebend sein soll, und den Begriff der Konfeisions- verwandschaft aufnimmt, fo ist auch in dieser Beziehung damit zu rechnen, daß der deutsche Protestantismus trotz seiner zahlreichen Gliederungen die evangelische Schule als die Schule der evangelischen Gemeinschaft betrachtet. In Berlin werden auch Verhandlung-« geführt zwischen den verschiedenen Reliaionsgewem- fchaften, und sie werden sich proklamieren als evangelische Religionsverbände und der einheitliche Träger eines evangelischen Schulwesens sein, so daß von Methodisten kirche und Adventistcnkirche usw. in Zukunst keine Rede fein kann. Wenn die Zersplitterung nicht derartig zu fürchten sein wird, so glaube ich, daß wir sie auch dadurch verhüten werden, daß wir uns doch verlassen können auf das gesunde Empfinden und eine verant wortliche Führung unserer Elternschaft. Für uns wird weiter maßgebend sein bei der gesetz geberischen Arbeit: wir werden dafür uns verantwort lich wissen, daß auch in Zukunft die deutsche Volks schule die Schule des deutschen Staates bleckt, der Charakter der deutschen Schule als Staatsschule darf nicht beeinträchtigt werden. Die deutsche Schule kann selbstverständlich nur so ihre Leistungshöhe behaupten. Aber ebenso ist für die Schule der Charaker der Staats schule von unersetzlicher Wichtigkeit, weil gerade bei der Gliederung des Schulwesens, gerade bei der Mannig faltigkeit der Schulsormen eine gewisse Gefahr besteht, daß die Schule mit der Arbeit auseinanderstrebt, und nur der Staat hat die Macht, sie zusammenzufassen zur Einheit. Nach dein Keudellschen Entwurf be haupten die mannigfaltigen Schulsormen ihre Einheit dadurch, daß das einheitliche deutsche Kulturgut die Grundlage für den Unterricht ist, und daß das gesamte Erziehungswerk in allen Schulsormen beseelt sein soll von dem Erziehuugswillen zur Staatsgesinnung und zur Volksgemeinschaft. Wir müssen auch an das Recht des Lehrers denken bei der Gestaltung der Schule, und auch wenn die Schule des StaateS bleibt, bleibt der Lehrer in seinen beamtenrechtlichen Stellungen unge fährdet als Lehrer an der Schule. Wenn die Schule dem Staate entgleitet, dann ist es auch mit der Selb ständigkeit des Lehrers außerordentlich schlecht bestellt; und die Verhältnisse, die in Bayern auf dem Boden des Konkordats geschaffen worden sind, reden gerade in dieser Beziehung eine außerordent lich warnende Sprache. Ich möchte bei dieser Ge legenheit wieder darauf Hinweisen, daß das, was der Entwurf bringt, auch wo Vorschriften geboten werden über die Bekenntnisschule, nichts ist, was den Charakter der Staatsschulc an sich gefährdet. Wir haben bei der erzieherischen Arbeit und bei dem Unterricht in der Bekenntnisschule kein Recht der Mit wirkung, geschweige ein Recht der Aufsicht. Die Auf sicht ist einheitlich für die gesamten Schulsormen in die Hand des Staates gelegt, und keine andere Macht teilt sich mit dem Staal in die Aufsicht. Nur auf dem Gebiet des Religionsunterrichts ist ein Zusammenwirken von staatlichen Schulbehörden und den Behörden der ReligionSgesellschaft in die Wege geleitet, aber nicht so, daß man die ReligionSgesellschaft an der Aufsicht be teiligt, sondern man gibt ihnen einen Einfluß bei Ge staltung des Lehrplans und der Lehrbücher und eine Gelegenheit, Einsicht zu nehmen in die Arbeit nur des Religionsunterricht-, ohne daß diejenigen, die mit der Einsicht beauftragt sind, Aufsicht-rechte für sich in An spruch nehmen können. Ob nun der Weg, der hier in diesem Entwurf gewählt worden ist, gerade besonder- glücklich und zweckmäßig ist, ist eiste andere Frage,