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Jede Woche erscheint eine Nummer. Lithographirtc Beilagen und in den Tert gedruckte Holzschnitte nach Bedürfniß. — Bestellun gen nehmen alle Buch. Handlungen, Postäm- ter und Zeirungs-Erpedi. zionen Deutschlands und des Auslandes an. Abonncmcntspreis im Eisenbahn-Zeitung. Organ -er Vereine deutscher Eisenbahn-Verwaltungen und Eisenbahn-Techniker. XVI. Jahr. 14. Oktober 18L8. Buchhandel 7 Gulden rhei nisch oder 4 Thlr. preuß. Cour, für de» Jahrgang —> Einriiekungsgebühr für Ankündigungen 2 Sgr. für den Raum einer gespalte nen Petitzeile. — Adresse: „Redakzion der Eisenbahn- Zeitung" oder: I. B. Metz ler'sche Buchhand lung in Stuttgart. Ura. 4» Inhalt. Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. IX. Einheitliche Borschriften für den durchgehenden Verkehr auf den Vereins-Eisenbahnen. — Dentsche Eisenbahn-Statistik für das Betriebsjahr 1856. (Fortsetzung.) — Eisen-Industrie. — Erfindungen und Verbesserungen, lieber Gewinnung von Preßtorf im Haspelmoor. — Zeitung. Inland. Oesterreich, Hannover. Ausland. Schweiz, Italien, Großbritannien, Spanien, Schweden. — Verkehr deutscher Eisenbahnen. — Ankündigungen. Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. ix Einheitliche Vorschriften für den durchgehenden Verkehr auf den Vereins-Eisenbahnen.') (Die Maße beziehen sich sämmtlich auf den englischen Fuß.) L. Bahnbau. Schienenlage. 8- 1- Die Spurweite soll auf allen Deutschen Eisen bahnen zwischen den innern Kanten der Schienen gemessen 4 Fuß 8'/, Zoll betragen. 8- 2. In Curven mit Halbmessern unter 2000 Fuß soll die Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge der Radien angemessen vergrößert wer den, diese Vergrößerung darf jedoch das Maß von einem Zoll nicht übersteigen. §. 3. Für durchgehende Geleise wird die geringste Länge der Krümmungs- Halbmesser außerhalb der Bahnhöfe und Stazivnen auf 1200 Fuß, innerhalb und in unmittelbarer Nähe derselben auf 600 Fuß festgesetzt. Wo es unver meidlich ist, sind zwar kleinere Radien gestattet, jedoch im ersteren Falle nicht unter 600, im zweiten nicht unter 500 Fuß. §. 4. Die Befestigung der Schiene» an de» Stoßen mit bloßen Haken nägeln auf den Nnterlagsschwellcn ist in durchgehenden Geleisen ohne Anwendung von Laschen ungenügend. Z. 5. Die Oberkante der Schiene soll am innern Rande derselben über den Befestigungsmitteln als Stühlen, Nägeln re. mindestens 1Zoll erhöht sey». 8. 6. Die Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises sollen in geraden Strecken genau in gleicher Höhe liegen. In Curven muß die äußere Schiene mit Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit um so viel höher als die innere gelegt werden, daß von den Spurkränzen kein nachtheiliger Angriff der inneren Schienenkaute ausgeübt werden kann. 8- 7. Bei zweispurigen Bahnstrecken darf die Entfernung der beiden Ge leise von Mitte zu Mitte nicht weniger als 11 Fuß 4 Zoll betragen. Wcgeübergänge und Sicherheits-Schienen. §. 8. Bei Wege übergängen in Geleisen von normaler Spurweite soll die Rinne für den Spur kranz 2^/, Zoll breit und mindestens 1Zoll tief seyn. Bei Uebergängen über Geleise mit einer vergrößerten Spurweite ist die Rinne für den Spurkranz um ein gleiches Maß über 2^/, Zoll zu erweitern. Z. 9. Außer bei Wegeübergängen, Ausweichen und in Bahnhöfen ist die Anbringung von Streichschienen (sogenannten Sicherheitsschienen) unstatthaft. Weichen. 8- 10- Weichen, welche bei unrichtiger Stellung ein Abspringen der Räder von den Schiene» zur Folge haben, sind in denjenigen Bahngeleisen, die von durchgehenden Zügen passirt werden, nicht gestattet. Drehscheiben und versenkte Bahnen. 8. kl. Drehscheiben und versenkte Bahnen dürfen in durchgehenden Hauptgeleisen nicht vorhanden sehn. Lage und Stellung fester Bauwerke gegen die Bahnstränge. 8- 12. Bei Tunnels und allen Neberbauungen der Hauptgelcise darf kein Punkt der Decke innerhalb der Breite des Schieneugcleises weniger als 15 Fuß 9 Zoll über der Oberkante der Schienen liegen. Wasserkrahne. §. 13. Die Ausgüsse der Wasserkrahne müssen sich wenigstens 8 Fug z Zoll über der Oberkante der Schienen befinden. 8. Betriebsmittel- Lokomotiven. 14, Lokomotiven dürfen ohne vorherige, den beste henden Vorschriften entsprechende Prüfung nicht in Betrieb gesetzt werden. Die ) s^che von der Generalversammlung in Triest im September 1858 angenommen worden sind. hiernach als zulässig erkannte größte Dampfspannung muß an der Maschine sichtlich bezeichnet werden. 5. 15. Wenn eine Lokomotive mit neuem Kessel höchstens 10,000 deutsche Meilen zurückgelegt hat und später jedesmal, wenn eine größere Kessel-Reparatur vorgenommen worden ist, oder wenn die Maschine höchstens 8000 Meilen zurück gelegt hat, mindestens aber in einem Zeiträume von 3 Jahren, muß eine neue Probe mit entblößtem Kessel vorgcnommen werden. Bei jeder Probe sind gleich zeitig die Bentilbelastungen zu prüfen. 8- 16. Jede Lokomotive soll mindestens mit 2 Sicherheitsventilen und einem möglichst vollkommenen Manometer, mit Wafferstandszeiger und 3 Probir- hähnen versehen seyn. Die Belastung der Sicherheitsventile soll durch Feder waagen, welche an Hebeln befestigt sind, oder durch freie Gewichts- resp. Druck belastung geschehen, und muß die Einrichtung so getroffen werden, daß den Ven tilen eine vertikale Bewegung von '/» Zoll möglich ist. 8- 17. Die größte Höhe des Schornsteins der Lokomotiven soll, von der Oberkante der Schienen gemessen, nicht mehr als 15 Fuß betragen. s i 8- 18. Au jeder Lokomotive sollen vor den Vorderrädern kräftige Bahn räumer angebracht seyn, die von der Schienenoberfläche 2 bis 2'/, Zoll abstehen müssen. Die Bahnräumer sollen genau über den Schienen stehen. §. 19. Wenn es die Beschaffenheit des Brennmaterials ersordert, muß der Schornstein der Lokomotiven mit einem bewä Apparate gegen das Funken sprühen versehen seyn. Außerdem soll jede Lokomotive ohne Rücksicht auf das Brennmaterial einen verschließbaren Aschkasten erhalten. 8- 20. Jede Maschine ist mit einer kräftigen Dampfpfeife zu versehen. 8- 21. An dem vorderen Rahmstücke der Lokomotiven müssen zwei elastische Buffer und in der Mitte desselben ein starker Zughaken angebracht seyn. Buffer und Zughakcu sollen gleiche Stellungen und Dimensionen wie für die Wagen vvrgeschricben erhalten. 8- 22. Die größte Ausdehnung in der Breite der Maschine soll 10 Fuß nicht übersteigen. Die tiefsten Punkte der Maschine müssen stets 5 Zoll über der Oberkante der Schienen bleiben. Tender. 8. 23. Die Tender müssen mit kräftigen Bremsen versehen seyn. 8- 24. Die größte Breite des Tenders soll nicht über 9 Fuß und die größte Höhe, von der oberen Kante der Schienen bis zum höchsten Theile des Wasserbehälters gemessen, nicht über 8 Fuß betragen. Achsen und Räder. 8-25. Die Breite der Radreifen soll bei Lokomo tiven nicht unter 5H', Zoll, bei Wagen nicht unter 5 Zoll, und hei allen Eisen bahn-Fuhrwerken nicht über 6 Zoll betragen. Der Conus der Radreifen muß überall mindestens geneigt seyn. 8- 26. Die sämmtlichen Räder der Eisenbahn-Fuhrwerke erhalten Spur kränze. Die Höhe der Spurkränze darf von der Oberkante der Schienen ge messen das Maß von 1'/, Zoll nicht übersteigen. §. 27. Die Summe des Spielraums zwischen den Schienen und Spur kränzen (aus der Gesammtverschiebung der Achse an dieser gemessen) darf nicht unter 3/, Zoll und auch bei der grüßesten zulässigen Abnutzung nicht über 1 Zoll betragen. Nur bei den Mittelräder» 6rädriger Maschinen ist ein Gesammtspiel- raum bis zu l'/h Zoll zulässig. 8- 28. Der lichte Abstand zwischen den innern Flächen der Räder soll in normalem Zustande überall 4 Fuß 5'/- Zoll betragen. Eine Abweichung von V» Zoll über oder unter diesem Maß ist zulässig. 8- 29. Die geringste noch zulässige Stärke eiserner Radreifen an der Stelle gemessen, wo das Mittel vom Angriff der Bahnschiene den Radreifen berührt, wird für Lokomotiven und Tender auf Zoll, für Wagen, welche auf andere Bahnen übergehen, auf s-, Zoll festgesetzt. 8. 30. Fehlerhafte Räder, nicht conische Räder, durchschnittene Achsen und Räder, die auf den Achsen beweglich sind, werden vom durchgehenden Verkehre ausgeschlossen. Wage». 8- 31. Personenwagen dürfen in den Tritten und allen vor-