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Landtags - Beilage zur Sächsischen Staatszeitung. Nr. 4. beauftragt mit oer Herausgabe: Hofrat Doenge- in Dresden. 1915. Landtagsverhandlungen. II. Kammer. 2. öffentliche Sitzung am 15. November. Präsident vr. Bogel eröffnet die Sitzung um 5 Uhr 40 Min. nachmittags. ' Am Regierungstisch Se. Exzellenz der Staatsminister v Seydewitz, sowie die Regierungslommissare Ministenal- direltor Wirll. Geh. Rat vr. Schroeder, Exzellenz, ferner die Geh. Finanzräte vr. Böhme, vr. Dähne, vr. Kloß und vr. Hoch. Entschuldigt sind die Herren Abgg. Beda, v. Bt^rn, Friedrich, Lange (Leipzig), vr. Löbner, Oertel, Schön feld, Schreiber und Schwager wegen Vertretung der Zweiten Kammer bei der Beisetzung des Hrn. Abg. Mritzs ferner Hr. Abg. Clauß wegen dringender Geschäfte. Urlaub erhält bis Mitte Dezember Hr. Abg. Nauer (nl.). Nach Vortrag der Registrande tritt die Kammer in die Tagesordnung ein: Allgemeine Vorberatung über das Königl. Dekret Nr. 5, einen Gesetzentwurf wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Ab gaben im Jahre 1916 betreffend. Abg. vr. Hähnel (kons.) beantragt, mit der allgemeinen Vorberatung sofort die Schluß- beratung unter Abstandnahme von Referenten und Korreferenten -u verbinden und das Dekret anzunehm-n, da nach § 1 die end gültige Bestimmung über die Erhebung der Steuern und Abgaben auch hinsichtlich des Jahres 1916 dem für die Finanzperrode 1916/17 zu erlassenden Finanzgesetze Vorbehalten bleibe. Tie Kammer beschließt einstimmig, das vorliegende Dekret Nr. 5 sofort in Schlußberatung zu nehmen ohne Stellung von Referenten und Korreferenten. Abg. Fleißner (soz.) erklärt im Name»» feiner Fraktion, daß diese den» vorliegenden Gesetzentwurf zustimme unter Ausnahme der Schlachtsteuer, der Lbcrgangsabgabe von vereinsländischem und der Berbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, sowie der landesherrlichen Stempelabgabe. Die Kammer nimmt hierauf das Gesetz, soweit es sich auf die vom Abg. Fleißner erwähnten indirekten Steuern und Abgaben bezieht, gegen die 22 Stimmen der äußersten Linken, im übrigen einstimmig an. (Schluß der Sitzung 5 Uhr 48 Min.). II. Kammer. 3. öffentliche Sitzung am 16. November. Präsident vr. Vogel eröffnet die Sitzung um 12 Uhr b Min. mittags. Am Regierungstische: Präsident der Brandversiche rungskammer Beeger und später Ministerialdirektor Geh. Rat vr. Schelcher. Entschuldigt sind nachträglich für gestern Hr. Abg. Möller-Leipzig, da er an dem Begräbnis des verstorbenen Hrn. Abg. Däbritz mit teilgenommen hat, und für heute die Herren Abgg. Heyjnann, Oertel und vr. Zöphel. Als einziger Punkt steht auf der Tagesordnung: Allgemeine Vorberatung über das Königl. Dekret Nr. 4, den Personal- und Besoldungsetat der Landes- Brandversicherungsanstalt auf die Jahre 1916 und 1917 betreffend. Abg. Hofman» (kons.): Der Besoldungsetat der Landes-Brandversicherungsanstalt be wege sich diesmal erfreulicherweise vollständig innerhalb des Rahmens der staatlichen Besoldungsordnung. Es seien nur einige unbedingt notwendige Stellenvermehrungen vorgesehen und einige Vorbehalte gemacht worden, die genügend begründet seien. Er empfehle daher als bisheriger Berichterstatter dieses Dekrets, zu beschließen, Dekret 4 sofort in Schlußberatung zu nehmen ohne Ernennung von Berichterstatter und Mitbericht erstatter. Die Kammer beschließt einstimmig demgemäß. Abg. Braun (nl.): Dem Anträge des Vorredners könne man, da Fragen nicht angeschnitten worden seien, die eine grundsätzliche Erwägung not wendig machten, der Einfachheit halber zustimmen. Es würden zwar rund 70000 M. mehr in diesem Dekrete angefordert als beim vorigen Etat, aber dieses Mehr sei eine Folge von Stellen- Vermehrungen und Bolleinstellung von Gehältern. Erfreulicher weise habe auch das Bestreben der Brandversicherungsanstalt, nach und nach die Brandversicherungsämter in der Provinz zu ver staatlichen, Fortschritte gemacht. Hoffentlich fahre inan auf diesem Lege so fort. Redner weist darauf hin, daß die Beamten der Brandversicherungsanstalt während des Krieges Außerordentliches «leistet haben. Es seien ziemlich die Hälfte der Beamten zum Heeres- vienste cinberufen und bereits 67 gefallen oder vermißt. Dann möchte er noch auf die bisher unentschiedene grundsätzliche Frage der bau polizeilichen Tätigkeit der Brandversicherungsinspektoren Hinweisen und hervorheben, daß eine Besserung im Sinne der Mehrheit seiner politischen Freunde eingetreten sei. Er hoffe, daß man, wenn wieder normale Verhältnisse eingetreten seien und die Bau tätigkeit reger werde, diese Doppelstellung der Brandversicherungs- inspektoren ganz beseitigen werde. Ramens seiner politischen Freunde erkläre er, daß sie die Vorlage annehmen werden. (Bravo.) Abg. vr. Löbner (nl.) 'möchte die heutige Beratung nicht vorübergehen lassen, ohne der Freude darüber Ausdruck zu geben, daß erstmalig, soviel er wisse, beute bei der Beratung dieses Etats der Präsident der Landes- Vrardversicherungsanstalt selbst als Kommissar bestellt und an- wtsenu sei. Er sei überzeugt, daß, wenn die Regierung auch auf anderen Gebieten diejenigen Herren, die unmittelbar nut der Sache zu tun haben, zu Kommissaren bestellen würde, manche Abkürzung der Verhandlungen Platz greifen könne. Deshalb bringe er besonders zum Ausdruck, wie er sich freue, daß eine Änderung gegen den früheren Zustand eingetreten sei. (Bravo!) Die Kammer genehmigt hierauf einstimmig den Per sonal- und Besoldungsetat mit 966 333 M. und be willigt ebenfalls einstimmig die Vorbehalte zu Titel 3, 5 a und 5 b. (Schluß der Sitzung 12 Uhr 15 Min. nachmittags.) Beim Landtage eingegangene Drucksachen. Königliche Dekrete. 9. Dekret an die Stände zum Entwürfe eine- Gesetzes, eine Abänderung des Gesetzes über die Umgestal tung des Landeskulturrates vom 30. April 1906 betreffend. (Eingegangen bei der Ersten Kammer am 10. November 1915.) Danach soll 8 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, die Umgestal tung des Landeskulturrates betreffend, vom 30. April 1909 (G.- u. B.-Bl. S. 98) die folgende Fassung erhalten: „Diese Beiträge sind nach Maßgabe der Veranlagung auf zubringen, nach der die beitragspflichtigen Unternehmer zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beitragspflichtig sind." Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Aus der Begründung ist hervorzuheben: Die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 — R.-G.-Bl. S. 509 — hat eine Neuaufstellung der Satzung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das König reich Sachsen nötig gemacht. Hierbei hat eine Veränderung der Veranlagungsweise der bei dieser Genossenschaft gegen Unfälle versicherten Gärtnereibetriebe insofern stattgefunden, als diese nicht mehr nach Beitragseinheiten, sondern nach dem gesamten Aufwande des Betriebes an Lohn- und Sachbezügen zu ver anlagen sind. Der zweite Satz von Absatz 1 des § 17 des Gesetzes über die Umgestaltung des Landeskulturrates vom 30. April 1906 — G.- u. B.-Bl. S. 98 — ist daher nicht mehr zutreffend und soll durch obige allgemeine Fassung ersetzt werden, damit eine anderweite Änderung der Beranlagungsweise nicht eine nochmalige Änderung des Gesetzes erforderlich macht. 10. Dekret an die Stände, den Entwurf eines Ge setzes zur Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 betreffend. (Eingegangen bei der Ersten Kammer am 12. November 1915.) Danach soll das Gesetz über die Landes-Brandversicherungs anstalt vom 1. Juli 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) wie folgt abgeändert werden: I. 1.. Im § 14 Absatz 1 wird hinter Ziffer 3 folgende Ziffer 4 eingeschaltet: „über die Verlängerung der Frist für die Verzinsung von Schädenvergütungen für Gebäude;". — Der Vordersatz dazu lautet: Die Berwaltungsausschüsse sind auf dem ihnen zugewiesenen Gebiete zuständig zur Beschlußfassung usw. Die Ziffern 4, 5, 6, 7 und 8 erhalten die Ziffern 5, 6, 7, 8 und 9. 2. Im § 14 Absatz 3 »verden die Worte „unter 1 bis 6" ersetzt durch die Worte „unter 1 bis 7". II. Der § 49 erhält folgenden Absatz 2: „Aus besonderen, die Allgemeinheit oder mindestens einen wesentlichen Teil der Ge bäudeeigentümer betreffenden Gründen kann der Berwaltungs- ausschuß für die Gebäudeversicherung (§ 10) vorübergehend, auch mit rückwirkender Kraft, abweichende Bestimmungen treffen, die eine Verzinsung der Schädenvergütung für Gebäude über die im Absätze 1 festgesetzte Zeit hinaus zulassen." Aus der Begründung ist hervorzuheben: Die Versicherungsnehmer der Abteilung für Gebäude versicherung erhalten nach § 93 Absatz 1 in Verbindung mit § 98 des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) die Schädenvergütungen in der Regel nur zur Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Gebäude und mir in Teilzahlungen je nach dem Fortschreiten der Wiederherstellungsarbeiten. Seit Be ginn des gegenwärtigen Krieges hat die Bautätigkeit infolge der Schwierigkeiten, mit denen die Beschaffung von Geld, Baustoffen und Arbeitskräften verbunden ist, im ganzen Lande fast auf gehört. Die Versicherungsnehmer sind daher bei größeren Schadenfällen jetzt meist auf absehbare Zeit gar nicht in der Lage, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Ver gütungen zu erfüllen und müssen infolgedessen nicht nur den Ge brauch der versicherten Gebäude ungewöhnlich lange ganz oder teilweise entbehren, sondern können auch die Schädenvergütungen vorläufig nicht erhalten. Eine Verzinsung der Schädenvergütung für Gebäude kann zurzeit nur nach § 49 des Gesetzes stattfinden. Hiernach wird die Vergütung, wenn sie mehr als 500 M. beträgt, regelmäßig höchstens auf die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines Monats seit dem Eintritte des Versicherungsfalles mit 4 Proz. verzinst. Eine längere Verzinsung kann nur in den seltenen Fällen er folgen, in denen die Schädenvergütung einmal erst nach Ablauf dieses Jahres festgestellt werden sollte. Unter gewöhnlichen Ver hältnissen wird der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung des Gebäudes bis zum Ablaufe der regelmäßigen Verzinsungsfrist meist auch so weit fördern können, daß er die Schädenvergütung erheben kann. Unter außergewöhnlichen Verhältnissen, wie den gegenwärtigen, wird die Frist oft zu kurz sein, und der Versiche rungsnehmer wird dann die Schädenvergütung nach Ablauf der gesetzlichen Frist ohne jede Entschädigung entbehren müssen, während die Landesanstalt inzwischen die Zinsen der Bergütungs- summe genießen kann. Dieser Zustand wird gerade in der jetzigen Zeit von den Versicherungsnehmern als unbillig empfun den. Die Klagen erscheinen auch im wesentlichen berechtigt. Die derzeitigen Vorschriften über die Verzinsung der Schäden vergütungen für Gebäude erfüllen also ihren Zweck, dem Ber- sicherungsnehmer eine angemessene Entschädigung dafür zu ge währen, daß er die Schädenvergütung nicht sofort erhalten kann nicht immer ausreichend. Nach dem Gesetze hat nun zwar der Berwaltungsausschuß für die Mobiliarversicherung, dagegen nicht auch der Berwaltungsausschuß für die Gebäudeversicherung die Befugnis, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern Ab weichungen von § 49 zu beschließen (zu vergl. 8 14 Absatz 1 Ziffer 4 und Absatz 3). Es fehlt daher zurzeit für die Gebäude versicherung die Füglichkeit, außerordentlichen Verhältnissen durch eine abweichende Regelung der Verzinsung der Schädenvergütungen ohne Mitwirkung der Gesetzgebung Rechnung zu tragen, wie sie für die Mobiliarversicherung auf Grund der allgemeinen unein- geschränkten Ermächtigung des BerwaltungSauSschusseS durch § 104 bereits besteht. Es erscheint angezeigt, die erwähnte Ermächtigung wenigstens im beschränkten Umfange auch dem Berwaltungsaus- schusse für die Gebäudeversicherung zu gewähren. Diese Regelung verdient den Vorzug vor einer Abänderung der Bestimmungen über die Verzinsung der Schädenvergütungen für Gebäude im Gesetze selbst, da sich diese für gewöhnliche Verhältnisse durchaus bewährt haben. L. Anträge. 20. Antrag Günther (fortschr. Vp.) u. Gen. (Ein gegangen am 11. November 1915.) Die Kammer »volle beschließen, die Königl. Staatsregierung zu ersuchen, 1. die Gründung einer Hypothekenbank, an welcher der Staat mit einem ent sprechenden Kautionskapital zu beteiligen ist, in die Wege zu leiten, um auf diese Weise durch Sicherstellung eines aus reichenden Realkredites dem schwer gefährdeten Hausbesitz recht zeitig Hilfe zu leisten; 2. daß jetzt schon Mittel bereitgestellt »verden, um daraus durch Vermittlung der Gemeinden und Be zirksverbände, welche die Bürgschaft zu übernehmen haben, an nachweislich bedürftige Haus- und Grundbesitzer zur Bezahlung der Hypothekenzinsen Darlehen zu gewähren, die etwa vom dritten Jahre ab mit 3^ Proz. zu verzinsen und innerhalb zehn Jahren zurückzuzahlen sein würden. 3. die Erste Kammer zum Beitritt zu diesen» Beschlusse einzuladen. 21. Antrag vr. Mangler (kons.) u. Gen. (Ein- gegangen am 11. November 1915.) Tie Kammer »volle beschließen: 1. die Regierung zu ersuchen, im Bundesrate für die so fortige Einführung einer Kriegsgewinnsteuer in» Anschluß au die Einkommensteuer einzutreten; 2. die Erste Kammer zum Beitritt zu diesem Beschlusse zi» ersuchen. 22. Antrag Friedrich (kons.) u. Gen. (Eingegangen am 11. November 1915.) Die Kammer wolle beschließen: 1. die Regierung zu ersuchen, mehr als bisher auf Be seitigung jeglicher Preistreiberei (Wucher) auf dein Gebiete so wohl der Lebensmittelversorgung als auch der andere»» not wendigen Bedarfsgegenstände hinzuwirken und der sonstigen Verteuerung der Nahrung durch Beschaffung von Futtermitteln für die Erzeuger sowie durch geregelte Verteilung an die Ver braucher unter besonderer Bücksichtigung der minderbemittelten Bevölkerung wirksam entgegenzutreten, aber auch Aufklärung im Volke zu schaffen über die wahre Ursache der Teuerung; 2. die Erste Kammer zum Beitritt zu diesem Beschlusse zu ersuchen. 23. Antrag vr. Böhme (kons.) u. Gen. (Eingegangen am 11. November 1915.) Tic Kammer wolle beschließen: 1. die Königl. Staatsregierung zu ersuchen, daß »nit mög lichster Beschleunigung Schritte getan werden, um unter Be teiligung der Stadtgemeinden durch Ausbau oder Errichtung kommunaler Hypothekenbanken und durch Schaffung besonderer privelegicrter Kreditanstalten den städtischen Immobiliarkredit zu fördern: 2. die Erste Kanrmer zum Beitritt zu diesem Beschlusse einzuladen. 24. Antrag Schreiber (kons.) u. Gen. (Eingegangen am 11. November 1915.) Die Kainmer wolle beschließen: 1. die Königl. Staatsregierung um Verwendung bei der Reichsgetreidestelle dahin zu ersuchen: ») daß als Hinterkorn nicht anzusehen ist, was beim Ausdrusch und Reinigen des Ge treides als Schinutz, Unkrautsamen und dergleichen ausgeschieden wird, b) daß die Menge des Hinterkorns, welche den Vieh haltern zur Fleisch-, Milch- und Eiererzeugung zur Verfügung gestellt »verden soll, von 3 Proz. auf 10 Proz. erhöht und unter Aufsicht des Kommunalverbandes bei» Landwirten zur Verwen dung in den eigenen Wirtschaften freigegeben wird; 2. die hohe Erste Ständekammer zum Beitritt zu diesem Beschlusse einzuladen; 25. Antrag vr. Mangler-vr. Mehnert (kons.) u. Gen. (Eingegangen am 11. November.) Die Kammer wolle beschließen: 1. die Königl. Staatsregierung zu ersuchen, beim BundeSrat für den Erlaß gesetzlicher Vorschriften einzutreten, durch die zur Verhinderung unangemessener Gewinne im Handel die Vertrags freiheit eingeschränkt und Vorsorge getroffen wird, daß nicht Wuchergewinne erzielt werden; 2. die Erste Kainmer zum Beitritt zu diesem Beschlusse einzuladen. 6. Berichte. 1. Bericht der vierten Deputation der Erste»» Kammer, die Zusammenstellung der während des ordent lichen Landtags 1913/14 und der außerordent lichen Landtage 1914 und 1915 von den Kammern gefaßten Beschlüsse und gestellte», Anträge und der darauf erfolgten Erledigungen und Ent schließungen betreffend. (Eingegangen am 11. No vember 1915.) Der Bureaudirektor des Landtages hat für die Stände versammlung eine Zusammenstellung der während des ordentlichen Landtags 1913/14 und der außerordentlichen Landtage 1914 und 1915 von den Kammern gefaßten Beschlüsse und gestellten An- träge, sowie der darauf erfolgten Erledigungen und Ent schließungen ausgearbeitet, eine Arbeit, die mit großer Sorgfalt durchgesührt worden ist. Danach hat sich die Tätigkeit der beiden Kammern er streckt auf I. während des ordentlichen Landtags 1913/14: 41 Königl. Dekrete, 35 derselben sind durch Ständische Schriften — darunter 1 nur zum Teil — beantwortet worden, während 2 nicht zur Verabschiedung gelangten, außerdem 1 zum Teil nicht verabschiedet wurde, 4 nur zur Kenntnis der Kammern zu bringen waren, - 42 selbständige Anträge, von denen 7 von beiden Kammern erledigt wurden, 35 nur in einer Kammer erledigt wurden bez. unerledigt geblieben sind, 11 Interpellationen, 2 Wahlprüfungen, 6 sonstige Angelegenheiten, endlich 1738 Petitionen, von denen eine größere bez. geringere Anzahl sich auf einen und denselben Gegenstand,