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den Zreiftaat Sachfen Staatsaryeiger für Montag, 27. August 1923 der Lande-»BrandVersicherungsanstalt, Berkaussliste von Holzpflanzen aus den StaatSforstrevieren. Verantwortlich für die Redaktion: Hauptschriftleiter Bernhard Zolles in Dresden. Die Notverordnung Wer die Ablieferungspflicht ausländischer Zahlungsmittel. Die Verordnung über dte Ablieferung ausländischer Vermöge»sgege«stände hat folgenden Wortlaut: Aus Grund de- Artikels 48 dec Verfassung de- Deutschen Reiches wird folgendes anzeöldnet: 8 1. Für je zehn.ausend Mark, die gemäß § 5 des Gesetzes zur Sicherung des Brotgetreides im Wirtschaftsjahr 1923 biS 1924 vom 23. Juli 1923 (ReichSgesetzblatt. Teil l, S. 410) als erste Teil, abgabe zu entrichten sind, haben Erwerbs- gesellschasten den Gegenwert von zwei Marl Gold, all« übrigen natürlichen und juri stischen Personenvereinigungen und Vermögens- massen den Gegenwert von einer Mark Gold in ausländischen Zahlungsmitteln, anderen aus ländischen Werten oder diesen gleichgestellten Werten (z 4) abzuiefern, soweit ihnen in der Zeit vom 10. biS 20. August 1923 ausländische Vermögensgegenstände oder diesen gleichgestellte Vermögensgegenstände im Sinne des j 3 ge hört haben. Die Ablieferung hat bis zum 15. September 1923 zu erfolgen. Ist am 5. September 1923 der Bescheid über dte Zwangsanleihe noch nicht zugeflellt, so wird dte Ablieferungspflicht vorläufig nach vem Teilbeträge der Brotversorgungs- abgabe bemessen, welcher der Er klärung über die Zwangsanleihe ent- spricht. Ter Rest ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der ZwangsanlrihebescheidS abzuliefern. Schulden in ausländischer Währung, die am 20. August 1923 bestanden haben und bis zum 1. November 1923 geiilgt werden müssen, können von dem nach Absatz 1 abzultefernden Be trage insoweit abgezogen werden, als sie den Wert der am 20. August 1923 vorhandenen, nicht abzuliefernden ausländischen VermSg'nsgegenflände übersteigen. Eine AblieseiungSpflicht besteht nicht, sofern der abzuliesernde Betrag zehn Mark Sold nicht übersteigt. 8 2. Für Personen, Personenvereinigun gen oder Vermögensmassen, die nach diesem Gesetz nicht abliefeiuigSpfiichtig sind, weil ihnen innerhalb der maßgebenden Zeit keine ausländischen und keine die.en gleichgestellte Vermögensgegenstände im Sinne des tz 3 gehörten, bleibt eine Regelung über Art und Umfang ihrer Heranziehung vor- behalten. Das gleiche gilt für die Ergänzung der Leistungen, soweit die Ablieferungspflicht ans Mangel an solchen Vermögensgegenstände» hinter dem Betrag von zwei oder einer Mark Gold für je Zehntausend Mark des Teilbeträge» der BrotversorgungSabgabe zurückbletbt. Dte Vorschriften de» Absätze» 1 find,» auch Anwendung, soweit Rohstoffe »der sonstige Vorräte über da» gewöhnliche Maß hinan» angesammelt worden sind. 3 s. Ausländische Vermögensgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Geldsorten, Papiergeld, Bank noten und dergleichen; Auszahlungen, Anweisungen, Schecks, Wechsel und Forderungen in ausländischer Währung; 2. nach näherer Bestimmung der Reichs- regierung ») Anteile an ausländischen Erwerbtzgesell- schasten sowie GeschäftSbeteiligungen jeder Art im AuSlande; d) an inländischen oder ausländischen Börsen gehandelte Wertpapiere. Ten Bermögensgegenständ«» dx» Ab satzes 1 Nr. L flehen gleich": deu/sche Reichs- goldmünzen lowie Gold- und Silber barren. 8 4. Die Ablieferungspflicht ist durch Hingabe von ausländischen Zahlungsmitteln, Wertpapieren der im § 3 bezeichneten Art oder gleichgestellten Ber- mögensgegenständen (s 3 Absatz 2) zu erfüllen. Dabei sind zunächst die Währungen der nach- olgenden Staaten zu verwenden: Argentinien, Selgten, Brasilien, Chile, Dänemark, England, Finnland, Frankreich, Hol- land, Jtalie n, Japan, Kanada, Kuba, Mexiko, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschecho-Slowakei, Türkei, Bereinigte Staaten von Amerika. Stehen bei Inkrafttreten der Verordnung dem Ablieferungspflichtigen Zahlungsmittel der im Ab- satz 1 bezeichneten Art nicht zur Verfügung, so sind an deren Stelle die Währungen der nach- folgenden Staaten zu verwenden: Bulgarien, China, Deutsch-Österreich, Estland, Griechenland, Indien, Lettland, Liv- land, Peru, Polen, Rumänien, Ser bien, Ungarn, Uruguay. Die näheren Bestimmungen über die Berwzn- düng von W:rtpapi:ren sowie der in z 3 Absatz 2 bezeichneten Vermögen-gegenstände aus Gold und Silber zur Ers üllung der Ablieferungs pflicht trfft die Reichsregie.ung. Die Reichsregierung bestimmt ferner, in welchem Umfange die freiwillige Hingabe von Zahlungsmittel» in ausländischer Wäh rung an das Reich, dte nach dem 1. August 1923 stattgefunden hat, als Erfüllung der Ablieferungspflicht gilt. 8 S. Bei verspäteter Abliejer^ng erhöht sich die Ablieferungspflicht um fünf Prozent des rückständigen Betrage- für jeden avgefangeneu Monat oer Säumiiir. Weist der Säumige nach, daß seine Säumnis nicht auf Ber- schulden beruht, so kann die zuständige Stelle ganz oder teilweise von der Er höhung abseben oder eiyen bereits ab-' gelieferten Mehrbetrag zurückerflauten. 8 «- Bei der Ablieferung von ausländischen Zah- lungSmitteln wird eia Dollar mit vier Gold- mark zwanzig Golvpsennigen umgerechnet. Die Grundsätze sür die Umrechnung der übrigen Währungen in Goldmark ebenso wie die für die KurSermittlung bei ter Ablieferung von Wert-' papieren maßgebenden Grundsatz: weihen in den TurchfährungSbestinimuNgen (s 14) sesigefiellt. 8 7. Der Ablieserungspflichtige erhält für die voz» ihm abgelieserten Werte Stücke der we r t - geständigen Anleihe des Deutschen Reiche- (Goldanteihe) zu einem Kurse, der fünf Prozent unter dem Zeichnungskucse liegt, der arx Aage der Ablies-rung gilt. Der AblirferungspflichtZge kann anstatt dessen die Entrichtung des Ggen- werte« wählen in: a) Reichsmark zum Dollarlur'e de- der Ablieferung voran7ehenden Bergner Börsennotiz, tage»; b) Gutschrift auf ein w-rtbeständigeS Steuerlonto. Das Steuerkonto kann zur Tilgung von Reichssteuern und sonstigen RüchSabgaben nach Wahl des Steurrpslichtigen verwandt Weeden. Werden die ausländischen Zahlungsmittel bis zum b. September 1923 abgeliefert, so erfolgt die Gutschrift aus d-S Steuerkonto mit der Maßgabe, daß für.rmgezahlte je 100 M. eine Gutschrift vo -je 125 M. erfolgt. Nach näherer Bestunmung des Reichsministers der Finanzen können SleuekpfUHtig: in Höhe des Petrage» dxr Gutschrift auf dem Steuerkonlo von dem Zuschläge nach Slrt. HI, f 1 des Gesetzes über die Berücksichtigung der Gkldentwersüyg in den Sj^^gesstzen in der Fassung d«s SisLer- ziySgisetzr» vom 11. August 1923 (Reichsgeseh. blatt^Teil !, S. 774) befreit Herden. Die in Absatz 1d vorg'esihcne» Vergünsti gungen komme« ferner jedem zugute, der, über seine Abliekerüngspflicht hinan», oder ohne ablwfeMgipinchtig'z« sein, auslän dische Zahlungsmittel der in 8 r Nr. 1 be zeichneter» Art bis zum S. September 1»LS adliefert. 8 8. Wer wxniger als zipri oder eine Mark Gold für ft zlihMWnL'Marf des^ ersten Teilbetraaes der BrotversorgungSalgabe «bliesert, ohne gemäß z 1 Abs. 3 von der Ablieferung-Pflicht besreit zu sein, hat bis zurtr 1b, Schriember 1923 eine Er klärung darüber abzugeben, welche ausländi- schen Vermögensgegenstände sich in der Zeit vom 10. biS 20. August 1923 in seinem Vermögen befunden haben so- wie darüber, was er an ausländischen BermögenSg egenständen nach dem 31. Juli 1923 veräußert hat. Die Reichsregierung schreibt Form und In halt der Erklärung vor. Gie kann die Erklärung auf weitere als die nach Abs. 1 zu machenden Angaben ausdehnen und den Kreis der Erktärungs- p süchtigen anderweit bestimmen. Die von der Reichsregierung bestimmte Stell: kann die Erklärungspflichtigen zur Erklärung vorladen und von ihnen jede für erforderlich er« achtete Auskunft verlangen, sie kann ferner eine Prüfung der Bücher und Betriebe vor- nehm'» oder vornehmen lassen. Sonntagsredner PoincarL. Gegen Strescmans Reparationszahten. Paris, 26. August. In seiner Rede in Chancey entwarf Poincars ein Echreckensbild dessen, was geschehen wäre, wenn Deutschland im Weltkrieg den Sieg davon- getragen hätte. Nachdem er alle Länder auf- gezählt hatte, die Deutschland nach einem erfolg reichen AuSgang de- Kriege» unterjocht hätte, be tonte er die Mäßigung, die Frankreich Deutsch land gegenüber gezeigt habe. ,Deutschland ist nicht einm al gezwungen worden, uns unsere KrtegSkosten zurück- zuerstatten, nur die Reparation des materiellen Schaden», den es verursacht hat, ist ihm auferlegt worden. Ist die» denn wirklich eine so drückende Verurteilung? Im Kriege 1870/71 hat Deut chland, das nicht be treten wurde und da» im Gegenteil einen großen Tel Frankreich» besetzt hatte, keinerlei Schäden erlitten. SS hatte keine Reparationen zu verlangen, aber es hat sich seine Kriegslasten bezahlen lassen, und e» hat uns eine Enlschälligung von b Milliarden auferlegt. Da» war sür dte damalige Zeit eine enorme Summe. Wir haben nicht nur diese Summe bezahlt, son- dern wir haben sogar auS Loyalität unserem Gläubiger gegenüber uns Geld zu verschaffen gesucht, um unsere Schulden zu bezahlen, und wa haben 4,3 Milliaiden gefunden. Drei waren übrigens nicht die einzigen Ausgaben, die wi, zu entriß, ten gehabt haben. Der Krieg hatte uns ungefähr 2 Milliarden außerordentliche Kosten verursacht. Wir hatten mehr al» 360 Mill onev Steuern und Einkünfte verloren, wir hatten mehr als 340 M.llionen OlkupationSkosten für Vie deutsche Armee zu bezahlen, ferner 77 Millionen für die Verpflegung von Pari» während der Be lagerung, mehr al» U Milliarde für die Militär- Pensionen, 218 Millionen für d>e Entschädigung unserer Mitbürger, dte durch Kriegsschäden Nach teile erluten hatten, 48^ Millionen Zurückerstat tung von Steuern, dte an die Deutschen gezaPt wordcn waren, 15»^ Millionen sür Liquidationen, 140 Millionen Entschädigung an d e Stadt Patt», 19 Millionen an die Gesellschaft der Ostbahnen und noch sonstige viele Zahlungen. Außerdem halten v>r zwei Provinzen verloren. Unr dieser so schmerzliche Verlust brachte ein ständige» Defizit mit sich, da die Tmlünfte und Steuern de» ab getretenen Gebietes von da an für uns verloren waren. Ich nenn: leine Gesamtziffer, da ich noch lagge nicht die Liste dieser Ausgaben erschöpft hab«. Aber die Zahlen, die ich neune, können nicht bestritten »erden. Eie stammen au» amt lichen Dokumenten, die am Tag« nach dem Kriege zusammengestellt worden sind, und sie bieten ein wenig mehrGarantie für Ihre Rich tigkeit al» dte Zahlen, die vorgestern der neue deutsche Reichskanzler bezüg lich der Zahlungen, die Deutschland be reit» geleistet haben soll, angegeben ha». Die Reparativ n»kom Mission hat die wirklich geleisteten Zahlungen gewissenhaft nach einer kontradiktorischen Untersuhung bewertet, und bei ihren Feststellungen ist sie immer einmütig gewesen. SS ist also vergeblich, Zu behaupten, daß Deutschland bereit» 43 Milliarden Goldmark geleistet hat, oder auch nur 8b, wie sie ein Wirtschastsinstitut in Washington angegeben haben soll, ein Institut, von dem e» mir bisher unmöglich gewrsen ist, festzustellen, wa» es ist. Diese schiedsrichterliche Schätzung zeigt uns auf alle Fälle, zu welchen sonderbaren Ergebnissen wir kommen würden, wenn jemals internationale Eachversttfndige dami beauftragt werden sollten, die Zahlüngsfähigkei Deutschlands zu bemessen, und ich brauche wohl i» dfts« Beziehung nicht zu sagen, daß unsere Ansicht sich in diesem Punkte nicht ändern kann. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung, ihrer Ergänzung und der Aus kunft ist au Eides Statt »« versichern. 8 » Wer die nach z 8 Abs. 1, 2 vorgrichriebem Erklärung nicht in der gesetzten Frist abgibt oder aus da in z 8 Abs. 3 vorgesehene Vor ladung nicht ersch-lut, oder die von ihm auf Grund de» tz 8 Abs. 3 verlangt« Auskunft ver weigert, kann zur Erfüllung seiner Pflichte» durch OldnungSstrafen angehalten werden. Die Ordu»,»strafe kau» bi» zur Höhe de» Gegeuwette» von zwei Mark »old für je zehntausend Mark de» ersten Teilbetrages der Br»tv«rforgu«g»abgnbe verhängt werde« Die Ordnungsstrafe wird durch Bescheid der v»n der Neichsregieruug bestimmte« Behörde endgültig festgesetzt. 8 1». Mit «efängni» nicht unter sechs woaale» und mit Geldstrafe wird bestrast, wer vorsätzlich 1, die nach j 8 Abs. 1, 8 borgeschriebene Er- ll-rung vrrweigert oder nicht in der gesetzten Frist abgitt; 8. aus wiederholte Vorladung (z 8 Abs. 3) nicht erscheint; 3. eine auf Grund de» § 8 Abs. 3 von ihm verlangte Aurkunft ver weigert; 4. die Prüfung von Büchern in re« Betrieben nicht gestattet oder behindert; b. de« Vor'chriften de- z 4 zuwiderhrndelt. In besonder» schwere« Fälle« ist die Sttas« Zuchthaus bis zu fünf Fahre» und da» Höchstmaß der Geldstrafen «»beschränkt 8 11 «er in den tu 8 8 vorgeschttedenen Ertlä- rungen oder.Auskünfte» wtssenttch »«richtige tzder unvollständige Augabe« macht, wird mit Zuchthau» bi» zn zeh« Fahren, bet mildernde« Umstände» mit Gefäugni» «icht uutrr etnem Fahr bestraft. Rede« der Freiheitsstrafe ist auf GeldstMfe zu erkenne». Da» Höchstmaß der Geld» strafe ist nnbefchräult.