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20. April L8S« Sonntag, gs. en Redaction «ne- Civil, >, die beabsichtigt würde. Und ein solche- wär« s »m, Ak«- )— »88« Insertion-gebühr für den Raum epzer Zelle 2 Ngr. t Frl. : jun. Reiß- Sobn Seldzig twönltz Sohn. ibstein. «lbig anne- ihorn eluiieb- lz. taats- - fach, enden etraut eisen, eipztg i nach erndt, äschen '. 170. It. Zn beziehen durch alle Postämter te« In- und Auslandes, sowie durch di« Erpedülon in Leipzig (Querstraße Rr. 8). auch geradezu die Abschaffung de- Koran, di« 'Vernichtung de- J-lamis- mu-I Hieraus folgt nun aber, daß in den meisten Fällen di« Tivilstreitig- keilen, welche vor die Kadis oder die gemischten Gerichte mit muselmani scher Majorität zur Entscheidung gelangen, dann, wenn der eine Theil Mu- selmane ist, nach dem Koran werden entschieden werden, und so steht schon hi«rnach de« Grundsatz der Gleichheit aller Unterthanrn — nur auf dem Papier«. Aber auch außerdem findet sich Dergleichen in dem Hat-i-Humaium weniger offrn vor, während ander« Bestimmungen desselben geradezu zu Ausnahmen und Beschränkungen der Gleichheit führen — trotz de- Grundsatzes. So z. B. kann nach de« Worten, deren der Hat i-Humaiüm da, wo von der Zulassung aller Untrrthanen zu den öffentlichen Remtern die Red« ist, zur Bezeich- nung des Begriffs Amt sich bedient (oiucimöl und mo muri^elibr), und nach dem Sinne, der möglicherweise zufolge des Kanzleistil- in Konstanti nopel damit verbunden wird, kein Nichtmuselmane die oberste Stelle der Civilverwaltung und den obersten Grad beim Landheere und auf der Flotte bekleiden. Warum aber sagt man die- Alles nicht geradezu? warum kirrt und täuscht man die Wett mit Bersprechungen, die nie verwirklicht werden könnens warum braucht man doppelsinnige Au-drücke und schweigt, wo man reden sollte? warum läßt man für den bösen Willen eine Hinterthiir offen und gewährt Da«, was man gewähren will, nicht bestimmt und ent schieden,? Wenn hiernächst der Hat-i-Humaiüm di« geistliche« Privilegien und Freiheiten der christlichen und überhaupt nichtmuftknamschen Gemeinden auf- neue bestätigt, und dies in Ansehung der griechischen Gemeinden da« hun- dertundemundfuvfzigfle mal ist, daß Dergleichen geschieht» da in einem jeden Cerat, welcher einem neuen Patriarchen »«willigt warb, und die- Letztere vielleicht hundertundfunfzig mal geschehen, da« feierlich« Versprechen emhal- ten war, diese Freiheiten anzuertennen und zu achten, so kann die- an und für sich gerade nichts schaden; allein man weiß, wie die türkische Regierung zu allen Zeiten in dieser Beziehung ihr Wort gehalten hat! Und gleich nacho her enthält nun der Hat-i-Humaium die Bestimmung, daß «ipe jede christ liche oder nichtmuselmauischc Gemeinde der Prüfung ihrer gegenwärtigen Privilegien und Weiheiten sich zu unterziehen und unter der Aufsicht und mit Genehmigung der Hohen Pforte hen Reformen sich zu unterwerfen habe, welche durch die Fortschritte der Aufklärung und im Laufe der Zeit «öthig geworpen seien. Also gibt man mit der einen Hand, um ,S mit der an- - Pern wieder zu nehmen, und treibt folglich ein Spiel entweder mit Pf« Mor ten oder mit de« Personen ! Wa« Ober soll man zzz der Einrichtung sagen, weiche die Pforte in Betreff der inner« Verwaltung der christlichen Kirche sich anmaßt?! Der Hat-i-Humälum sagt, daß die kirchlichen Abgaben an die Geistlichen Wegfällen und die Einkünfte der Patriarchen und übrigen Glieder der Geistlichkeit verhältnißmäßig und mit Rücksicht auf ihre Wich- tigkeit, ihren Rang und ihre Würde fixirt werden sollen. An und für fick ist diese Maßregel höchst nützlich und zweckmäßig, allein durch die Pforte tingesührt und auSgcführt, gewinnt die Fixirung d«r Geistlichen der christ lichen Kirche den Anstrich eines offenbaren und Ungeheuern MiSbrauchs, und in keinem Lande Europas hat die Regierung die Regelung dieses Ec- genstandes eigenmächtig auf sich und in ihre Hand genommen. Auf düs« - Weise würde in jenem Punkt die christliche Kirche des Morgenlandes gc- radezu der Willkür des Oberhaupts deS ISlam anheimfallen. Oder meint man etwa wirklich, daß die Pforte, indem sic, wie man sagt, ihre frühere Intoleranz abgeschworcn, die Taufe einer unbeschränkten Gewissensfreiheit erlangt habe? In dem Hat-i-Humaium haben wir davon keine Spur ent decken können. Zwar heißt es dort in dem Artikel von der Freiheit der Got tesdienstes, baß kein Unterthan in seiner Rcligionsübung gehindert und kei ner gezwungen werden solle, den Glauben zu ändern. Dies sind Grund- sätze, so alt wie der Islam, die sich schon im Koran finden; aber dessen- pngeachtrt weiß man, wie man trotzdem die Christen in der Türkei stets behandelt hat, und nun will man meinen, daß die bloße Wiederholung ei ne-Grundsatzes ein« Verbesserung ihres Zustandes hcrbeizuführen im Stande wäre? Wir können nicht finden, daß der Hat-i-Humaiüm in Sachen der Religionsfreiheit mit der Dergcngenheit bräche, er seht dieselben vielmehr nur fort, und die Unterdrückung der Christen, die Zweideutigkeit in den Aus- prücken, die ihnen gewisse Rechte zu gewähren scheinen, ist noch ganz die frühere. Und wenn man nun fragt, ob dieser Hat i-Humaiüm ein Pro tzramm, eine VerfastüngSurkunde oder eine Revolution sei, so heißt die- ihm in unsern Augen in der That eine zu große Ehre erweisen. Nach unserer Meinung ist der Hat-i Humäium vom 6. (18.) Febr. 1856 nicht« weiter als ein offenes Geständniß der Ohnmacht seitens der Pforte: die Türke! hat mit demselben ihr eigene- LodeSurlheil unterzeichnet!" Der Hat-i-Humaium. < Leipzig, 19. April. Her in Athen erscheinende Spectateur de l'Orient äußert sich in dem Hefte vom 10. (2H,) März über den Hat-i-Humaium vom 6- (18.) Ftbr. 1856 in folgender, den griechischen Standpunkt hierbei scharf bezeichnender Weise: „So hätten wir denn nun diese sociale, bürgerliche und pplitische Rehabi- licstion, nach welcher die Christen des Orient- seit vier Jahrhunderten geseufzt habest; sie liegt in dem Hat-i-Humaium vom 6. (18.) Febr. 1856, diesem Denkmal der Weisheit und Seelengrö-e, in dessen Schatten die erstaunten Geschlechter unürer Arlt alle Süßigkeiten der Gleichheit, Freiheit und Brüder lichkeit kosten weroen, vor uns. Indessen muß mamples Alle« doch ein wenig aü- der Kerne ansehen; denn je naher man «S im Gegentheil betrachtet, desto mehe würde man finden, daß man das Opfet einer Täuschung gewesen. NichtS ist rührender als der Grundsatz der völligen Gleichheit, der dort in der Ein leitung ausgesprochen wird und der auch in einigen Bestimmungen de- Hat-i- Humäsum selbst wieder zum Vorschein kommt. Rach pi«ftm Grundsatz« sind all« Upterthanen d«s Reichs i«, den Auge« pe- SMcM -s-ich und sie find ihm in d«m nämlichen Go-d« thynr; untereinander -Hy sind sie durch herzliche Beziehungen per Vaterlandsliebe verbunden. Jeder Unterschied, jehe Bezeichnung, di« darauf abzw«^, irgendeine -lasse von Unterthemen der anhjpn iy Bezug auf Cultu-, Sprache »per Abstammung unterzuorp. ne«, .ist fpr immer abgeschafft, und Alle-, ohne Unterschied dar Nationali tät,. können zu« Verwaltung Per öffentlichen Aemte« zugelassen werdtN- Die A»ggb«n werde» von Allen gleichmäßig entrichtet, und ebendeshalb haben, hei dyser Gleichheit der Kastep, auch die christlichen und «ichtmuskimanj- sch«n Upteslhqnen, wie die Muselmanen selbst, die Militärpflicht zu erfül len. Die- Alle- ist klar und biHg; keine Privilegien und keine Vorrechte mehr und. vollkommene Gleichheit der PersonenI Ab«r — ein« jed« Münv hat ihr« Rückseite. Alle Handels-, Strafpolhei- und Criminalsachen zwi schen MustlWaMn und Richsmustlmanen «j« di« zwischen Nichtmuselma- nen unteveinander sollen, HM es, gemischten Gerichte»! überwiesen wndtn; es wird also. eiu» reinmustlWuMe JukiSdi,ch>n geb«-, dl» di« Hywel«-, Strafpolizei - und Criminalsachen zw xpchcheiüem hat, Dies ist hie ersitz Atz», weichung von der allgemeinem Regel, di« d«r Hqt-i-Humaium aufstellt. Dehn wenn die- Sachen der angegebenen Art, insofern sie unter Muselma- um anhängig sind, nur von muselmanischen Gerichten entschieden werden sollen , fit müßten , um de- Grundsatz«- der Gleichheit' willen, Sachen dieser Art Unter Richtmuselmanen der Entscheidung von Gerichten unterliegen, bei welche« da- muselmanische Element nicht vbrtrettn ist ; und nur für Sachen de« gedachten Gattung unter Muselmanen und Nkhtmuselmanen müßten gemischte Gerichte berufen, aber dabei müßte auch zugleich bestimmt wer» dm, daß bei Zusammensetzung der Gerichte Vie Zahl der^ Nichtmuselmanen der dir Muselmanen gleich sei, also die Hälfte betragen solle, während nach den- Worten do» Hat i-Humäiüm nicht nur diese Ketzlern da- Borrecht ge- nttßtn, von ihres Gleichen allein gericht«« zu werden, welche- den Andern entzog«« ist, ssndern auch nach dem Vorgänge der gegenwärtigen gemisch ten Gerichte(Medschliß), wo zwei oder drei Christen und Juden neben acht bi-zehn Muselmanen figüriren, da« muselmanische Element auch in den gemischten Gerichten ein Uebergewicht hat, welches dir Wirksamkeit der Nichtmuselmanen geradezu illusorisch macht. WaS die Civilstreitigkeittn be trifft; so sollen diese auch künftig von gemischten Gerichten der Provinzen, in Gegenwart de- Gouverneurs und deS Ortsrichter-, entschieden werdrn. Für -ewiffe Eivilsachen, z B. Erbstreitigkeiten, unter Nichtmuselmanen ist bestimntt, daß sie auf Verlangen an die Gerichte her Patriarchate oder der Gemeinden gewiesen werden können. In dkstr Hinsicht ist die Lage der Christen dnrch den Hat-i-Humaium augenfcheinltch verschlechtert, da dieselben bisher da-Recht hatte«, in allm Civilstreitigkriten von ihre- Gleichen ge- richtet zu wrrdenz und auch hier Harman für die Zusammensetzung der ge mischten Gerichte unterlassen, da- Verhältniß festzustellen, nach welchem Muselmanen und Nichtmuselmanen in dieselben berufen w rden sollen, und e- wird asso wie bisher so auch künftig das muselmanische Dement in diesen gemischten Gerichten im Besitz einer für die Richtmusrlmantn nach theiligen Majorität sich befinden. Wenn nun namentlich Gegenstände der streitigen Gerichtsbarkeit, wobei Bestimmungen deS ReligionsgeseheS zur An wendung kommen, wir Fragen de-Sigenchum-, Kauf, Erbfolge, Darlrhn«, auch unter Nichtuiuselmanen nur der Entscheidung in gemischten Gerichten unterliegen, so werden dieselben auch nur nach- dem Koran entschieden wer den können, sobald der eine Theil ein Mufttmanr ist; denn niemals wird die türkische Regierung e« wagen, den Muselmanen ihr Religionsgeseh zu rntzicheti; und d«r Httdä-Hmnaium. welcher die Sammlung von Strafgesetzen, Polizeigesetzen, Handtk«rechten u«d Proeeßgrsetzen ankündigt, welche in den ge mischt«« Gerichttn zur Anwendung kommen sollen, erwähnt mit keiner Silbe die Deutsche Allgemeine Zeitung Preiß für das,.Vierteljahr I'/, Mr.r'jtde elnzcln« »W-hrhtit L»d Richt, FrMst »lld StsthI» Stummer 2 Rgr. >-56j schlard Kurz- geber. Fabrik st auf vPiniS Kurz unter utschen l-35j