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ms. Nr. 16 Amtlicher Teil. durch den h< steller an Bl kauss durch er- 2. 1M 97» 898 3. 11k« 140« 1065 4. 1 440 1206 Station (Babn, Post ab Die Krei»hauptma««schaft des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. Nichtamtlicher Teil. nehmen, Ge ihrer Auswal beim Verlauf durch den Her steller, soweit beim Verlaus an den Klein händler sowie beim B rkaus beim Verkauf an den Ver braucher, ab- nes hen vom nicht un mittelbar an Kleinhändler oder Ver braucher ver laust wird (Hersteller- preis)' Marl 53» VII 73« den Hersteller (Klein- haudelSpreis) Mark Reben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen stände erkannt werden, auf die sich die stiafbare Hand- l ng bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 1115 8 3. gelten braucher (Groß- haudelspreiS) Mark Schlachtung amtstierärztlich untersucht wird. Dresden, am 17. Januar 1919. bestätigung zu entnehmen. Tie Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Personen Auskunft, insbesondere über das Verfahren bei der Herstellung, über die zur Verarbeitung gelangten Stoffe und über die Vorräte zu erteilen. Ankündigungen: Die Ifpaltiqe Grundzeit« oder deren Raum im Ankündigung teile 50 Pf., die Lspaltige Grundzeit« oder deren Raum im amtlichen Teile 1 Marl, unter Eingesandt 2 Marl. Preisermäßigung auf GeschäftSan,eigen. — Schluß der Annahme vormittag- A1Ü Uhr. Grund der jtz 4, 5 erlassenen Bestimmungen zu- wideichandelt, wer der Vorschrift im § 7 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschästsauf eichnungen oder die Entnahme von Proben verweigert oder die g-, mäst § 7 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder un vollständige Angaben macht, wer der Vorschrift dc- § 8 zuwider Ler- schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mit teilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält, wer den im § 9 vorgeschriebenen Aushang unterläßt. des Empfängers ein. Befindet sich die gewerbliche Niederlassung des Per- äusers u> d die Verkaufsstelle des Kleinhändlers an dem- elben Orte, so hat die Lieferung durch den Verkäufer rei Verkaufsstelle oder Lager des Kleinhändlers zu erfolgen. Sämtliche Preise schließen die Ko'wn der taudels- üblichen Verpackung ein. Neben dem Hersteller- und^ Großhandelspreise kann bei der Verpackung von Äa ame'- wnbons in Blechdosen und Gläsern mit einem Faisungs- vermö en von nicht weniger als zwei Kiloaramnr der Selbstkostenpreis dieser Verpackungen und allgemein der Selbstkostenpreis von Ilmkisten (Versandlisten) in Reb- rung gcst llt werden. Der Berkäufer ist ans Berlanqen es Kaufers verpflichtet, diese Verpackungsmittel, wenn sie in gebrauchsfähigem Zustand sind, gegen Erstattung von zwei Dritteln des berechneten Betrags zurück^u- nehmen. 8 4. Die Kommnnalverbände haben für Süßigkeiten, die v Komprimate: Gruppe I. Schlichte Komprimate. . . . . Gruppe H. Pstffer- min komprimate (mindestens 1 Kilo gramm Pfefs-rminz- öt auf je 100 Kilo gramm Zucker) . . . Gruppe III. Pf sfer- minzkomvrimate der Gruppe II iu Rollen Die Verordnung des Herrn Staatssekretärs des Reichsernährungsamts über den Verkehr mit Süßigkeiten vom 28. Dezember 1918, R. G. Bl. S. 1471, wird nach stehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung ist in Städten mit revidierter Städleordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft; höhere Verwaltungs- behörde ist die Kreishauptmanuschaft. 9VlbäIo Dresden, den 13. Januar 1919. 72« Arbeit-- und Wirtschast-ministerium. Landesebensmiltelamk. Bezugspreis: Veim Bezüge durch die Geschäftsstelle Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstatten b M. vierteljährlich. E nzelne Nummern 1« Pf. —Ericheint nur Werktag». Fernsprecher: Geschäftsstelle Rr. 21295. Schriftleitung Rr 14574. — Postscheckkonto Nr. 26956. D e Landeszeutrallehörden bestimmen, wer als zu ständige Behörde und als höhere Berwaltnngsb.Hörde an- zusehen ist. 8 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld strafe bis m zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den Vorschriften im § 1 oder den auf Rechnungsabschluß der Lande»-Brand Versicherungsanstalt, Verkaufsliste von tzolzpflanzen auf den Staatsforstrevieren. --- Beauftragt mit der Oberleitung (und preßgesetzlichen Vertretung): Hofrat Doenge» in Dresden. Dienstag, 21. Januar nachmittags heirateten Lehrer: Befähig, zur Erteil, des Turnunterrichts er wünscht. Gesuche mit bis in die neueste Zeit reichenden Unter «lagen bis 10. Febr. a d. Bezirlsickulinspektor f. Dresden II,- — Beauftragten der .beich^uclrrurlle, Erledigt: Die Kirchschnlsulle Nl Röhrsdorf. KrU.: dieobcrste zen^ralbehorden und der von ihr bestimmten Stellen so- Schulbehörde. 1500 A vom Schuldienst und freie Wohnung im wie die Beamten der Polizei siud befugt, m d,e Räume, Schuldanse, 547,66 M (einscht Gartenertrag) vom Kirchenvienst, in dc. en Süßigkeiten hergestcüt, gelagert oder feilge- ferner die gefetzt. Bezüge für Schulleitung, Fortbilk»,mg»,fchul'u Werorvnnng über den Verkehr mit Süßigkeiten. Pom 28. Dezember 1918. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß- uahmen zur Sicherung der Bolksernährnug vom 22^ 1916 (Reichs-Gefekbl. S. 401) 18. August 1917 (Reichs-Gefetzbl.'S. 823)verordnet: 1- ' Die gewerbliche Verarbeitung von Zucker zu Snßig- keiteu ist nur zulässig, soweit der Zucker von der Reichs- zuüerstelle, der Zucker-Zuteilungsstellc für das Deutsche Süßigkeiten-Gewerbe in Würzbllrg o er einem Kommunal- verbande für diese,» Hweck zugeteilt ist. Es dürfe,, nur die Arteu von Süßigkeiten gewerbs- mäß'g hergestellt oder abgcsetzt weiden, für die im 8 2 oder gemäß ven 88 1, 5 Höchstpreise festgesetzt sind. Ob ein Erzeugnis als Süßigkeit anzusehe» ist, entscheidet die ReichSznckerstelle endgültig. 8 2. Beim Verkaufe von Süßigkeiten in- und aus ländischer Herkunft kürten folgende Preise für 100 Kilo gramm Reingewicht nicht überichritten werden: § 12. Tiefe Verordnung tritt am 1b. Januar 1919 in Kraft. Berlin, den 28. De ember 1918. Der StaatsselretSr des ReichtzernShrungtzamts Wurm. Tie Herstellerpreise „ ... oder Sckisf) der Fabrik, die Großhandelspreise schl eben die Versendung bis zur Statiou (Bahn, Post oder Schiff) § 8. Tie im 8 ? genannten Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und G schäftwe hältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 8 9. In ken Räumen, in denen Süßigkeiten hergestellt oder felgehalte» werden, ist ein Abdruck dieser Ver ordnung anszuhängeu. 8 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pslich en unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder ans Grund dieser Verordnung a . f- crlcgl sir d. Gegen die Bersügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Besä,werde entscheidet die höhere BerwaltungSb Hörde cudgüitg. Tic Beschwerde bewirft keinen Aufschub. Wische MalMilung Zeitweis: Nebenblätter: Landtagsbeilage, Synodalbeilag«, Ziehungsliste» der Verwaltung der Staatsschulden und der Alters- und Lande«kulturrente»bank, Jahresbericht und Unter dem Rinderbestande des Stiftsgutsbesitzer» A th r Böhme in Vnrkhardswalde (Amt-Ha ptmannschast Pirna) i Lungeuseuche fcstgestcut w rde . Gemäß 8 194 Absatz 1a der BundeZrat- vorschr ften zum Reichsvn hseuchen- gefctz vom 26. Juni 1909 wird deshalb der Ort Burk- hardswalde mit Rittergut zum engeren Bcobacht«»gsg»b et erklärt mit der W rku g, daß aus diesem Gebiet die Ausfuhr von Rindvieh nur mit polizeilicher Genehmigung nach t.erärztticher Unterstützung des Bestandes und nur »um Zwecke der Schlachtung nach vorheriger Benach richtigung der Polizeibehörde des Bestimmungsortes er folgen darf und daß das ausgeführte R ndviey nach der Höchstpreise für andere als die im Z 2 bezeichneten Anen der 4klass. Schule zu Brabschtttz. Krll.: die oberste Schn'- von Süßigkeiten sestsetzcu und Ausnahmen von den Vor- behörde. 1500 M Grundgeh., ft. Wohnung, Gartengenuß, 100« schr f!en dieser Verordnung zulassen. k «es- der VerwaMmgsgesE^^ 30« M. f. Fort - -O l bildungsschulunterricht; cv. 12« M su^RadelarbeNsnnterrrcht; . 8b. - 2. die 3 ständige Lehrerstelle a. d 8ll. Schule zu Obergorbitz. Tie in dieser Verordnung ode: auf Grund dwscr K «: die oberste Schn, bevörde. 15«« M. Grundaeh, 3V« M Bero dnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne Wohnuugsgeld für einen unverheirateten, 45« M für einen ver- Ter En Wurf der neuen Reichsverjtssnng. Ter gestern veröffentlichte Entwurf des allge,„einen Teiles der künftigen Reichsverfassung, worüber die Ratio- nalversammlung zu besitz ießen haben wird, enthält u. a. folgende Bestimmungen: 1. Abschnitt. Das Reich und die deutschen Freistaaten. 8 1. Das Deutsche Reich be steht aus seinen bisherigen Gliedstaaten sowie aus den Gebieten, deren Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungs- rcchtes Aufnahme in das Reich begehrt und durch än Reichsgesetz aufgenommen werden. 8 2. Alle Staats gewalt liegt beim deutschen Volke. Sie wird in den Reichsangelegenheiten durch die auf Grund der ReichS- verfassung bestehenden Organe ausgeübl, in den LandeS- angelegenheiten dnrch die Freistaaten nach Maßgabe ihrer Landesverfassung. Das Reich erkennt das geltende Völker recht als bindenden Bestandteil seines eigenen Rechte- an. 8 3. Reichsangelegenheiten und die Beziehungen zum AuS'ande, die Verteidigung des Reiches, die ZAle, der Handel einschließlich des Bank-, Börsen-, Münz-, Maß- uud Gcwichtöwescns, das öffentliche Verkehrswesen, und „rar die Eisenbahnen, soweit sie bisher Claatsbahncn halten werden oder in denen Süßigkeiten zu vermuten Turnunterricht. Bcwerbungsgcs mit den erfordert. Zcugn. vis zur si i d, jederzet cinzutreten, daselbst Besichtigungen vorzn-! neuesten Zeit bis 1. Febr. 1919 an den Bezirksschuünfp.ktor in ffchästsaufzeichnnngen einzusehen und nach d'rna. chl Proben zur Untersuchung gegen Empfangs- ' (Amtliche Bekauntmachrlugeu erschemcu auch imAukündigungSteile.) aus dem von ihnen zugeteilten Zucker hergesr Ut werden (§ 1 Abs. 1), eine Berbrauchsregclung einzuführen; sie ' . hoben für diese Süßigkeiten niedrigere als die im § 2 VrNtNNUNgeN, BerfetzlMgtN NsW. im öff«ntliche„ Ei.nfte. Die Reickszuckerstelle kann weitere Bestimmungen z.« «efchäftsbereiche des Ministerin«» de» »ulms untz über den Verkehr mit Süßigkeiten erlassen, insbesondere öffentlichen Unterrichts. Zu besetzen: 1. die Lehrerstellc a, er- Falle des vor G leim Verkauf rurchdenHcr- teller, soweit nicht un mittelbar au Kleinhändler oder Ver braucher ver kauft wird (Hersteller preis) Mark beim Verkauf an den Klein händler sowie ;eim B rkaus >urchdcuH.r- lellcr an Ver braucher (Groß handelspreis) Mark dein, Verkauf au den Ver braucher, ab- esehen vom Falle desVcr kaufs durch den Hersteller (Klein Handelspreis) Mark Karamelboubous und TrageeS: Gruppe!. Walzen- und Schnittbonbons mit Geichmackzusatz ohne Säure sowie gewöhnliche Husten Londons, ferner Dra gees mit Geschmack- zusatz ohne Säure . 823 92« 1 16« Gruppe II. Walzen und Schnittbonbons mit Geschmackzusatz und Säure (minde stens 500 Gramm auf je 100 Kilo gramm), ungefüllte PlastikbonbonS mit Geschmackzusatz und Säure sowie bessere Hustenbonbons, fer ner Drageeö gestillt oder mit Säure oder P fester,ninzge- schmack, sowie solche Dragees, die Hand arbeit erfordern. . . 868 956 1 2VV Gruppe III Bon bons der Gruppe 11, eiugewickclt iu fett- dichten, Papier, fer ner gefüllte BonbonS 9.35 1«25 1 28« u Konfervetonfett: ' Gruppe I Einfaches Konservekonfek», un kandierte Fondants mit Geschmackzusatz. 80« 885 1 12« Gruppell Konferve- konfekt mit Pfeffer minzgeschmack .... 873 961 1 2«0 l!. Fondants und DeffertboubonS: Gruppe I. Einfache, schmelzende, ein- oder doppelfarb. gegoßene kandierte Fondants. 895 99« 1 24« Gruppe N. Über zogene und gefüllte, sch,netzende sowie PfesterminzseudautS 104« 1135 1 400 Gruppe III Dessert- boubonö mit Marzi pan-, Fruch'- eder Paf'Mung ' 1 Ü8 121« 1 160