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Nr. tS7 24. August 1853 Ins Hause. mn- »f die Ngr. lt albe mit vollsten Mn», age. Geh. !5 Sgr. in»; - Zeit. 910 dop- f schönem rlSruhe ngen zu 125151 Dichter, Stimmen. Uhr. Lsdiusl idehause» 1-5 U. mosäsl- LUlLUs. lbends in »lgaff« 1. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» nitz eine ohn. — n. Ber el«, nid bereits ehle ich zu Nis verab- terer Linie, Sc. Durchlaucht de« Fürsten von Reuß jüngerer Linie, Se. Durchlaucht des Fürsten zu Lippe, Se. Durchlaucht des Landgrafen von Hessen-Homburg, so wie der Freien Stadt Frankfurt, und andererseits die Vereinigten Staaten von Nord amerika, beschlossen, über diesen Gegenstand zu verhandeln, und zu diesem Behufs ihre rcspcctivcn Bevollmächtigten ernannt, um eine Ucbercinkunft zu verhandeln und abzu schließen , nämlich: Se. Maj. der König von Preußen in seinem eigenen Namen sowol als Namens der andern, oben aufgezählten deutschen Souveräne und der Freien Stadt Frank furt, Allerhöchstihren Ministcrresidenten bei der Regierung der Vereinigten Staaten, Friedrich Karl Joseph v. Gerolt, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Nordamerika den Staatssecretär Daniel Webster, welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer respectiven Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart und unterzeichnet ha ben: Art. l. Man ist dahin übereingekommen, daß Preußen nebst den andern Staaten des Deutschen Bundes, die in diese Uebereinkunft mit eingeschlossen sind oder die derselben später beitreten mögen, und die Vereinigten Staaten, auf gegen seitige Requisitionen, welche resp. sie selbst oder ihre Gesandten, Beamten oder Be hörden erlassen, alle Individuen der Justiz ausliefern sollen, welche beschuldigt, das Verbrechen des Mordes, oder eines Angriffs in mörderischer Absicht, oder des See raubes, oder der Brandstiftung, oder des Raubes, oder der Fälschung, oder des Aus- gebenö falscher Documente, oder der Verfertigung oder Verbreitung falschen Geldes, — sei es gemünztes oder Papiergeld, — oder des DefectS oder der Unterschlagung öf fentlicher Gelder, innerhalb der Gerichtsbarkeit eines der beiden Theile begangen zu haben — in dem Gebiete des andern Theils eine Zuflucht suchen oder dort aufge funden werden: mit derBeschränkung jedoch, daß dies nur auf solche Beweise für die Straf barkeit geschehen soll, welche nach den Gesetzen des Orts, wo der Flüchtling oder daS Expedition wollen sich Parterre- e in Leip- ibsichtigen, !198—99j Zu beziehen durch alle Postämter des In- und Auslandes, sowie durch die Expedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8), »ttingen s2520j ihof mit E. Uh- Hr. G. ter aus Vnsertionsgevühr für den Raum einer Zeile 2 Ngr. Mittwoch >r i !I Preis für das Viertel jahr 1'/, Tblr. ; jede ein zelne Numme; 2 Ngr. I des Deutschen Bundes einerseits und den Vereinigten Staaten andererseits, wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieferung der vor der Ju stiz flüchtigen Verbrecher, innerhalb der im genannten Vertrage verabredeten Frist ausgcwechselt werden, und da beide Theile wünschen, daß derselbe zur vollständigen Ausführung gelange, so hat zu dem Ende Se. Maj. der König von Preußen in seinem eigenen Namen sowol als Namens der andern in dem vorgenannten Ver trage erwähnten deutschen Souveräne Allerhöchstihren Ministerresidentcn bei der Regierung der Vereinigten Staaten, Friedrich Karl Joseph v. Gerolt, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Nordamerika seinerseits den Staatssecre-- tär der Vereinigten Staaten, Edward Everett, mit der nöthigcn Vollmacht ver sehen, welche den folgenden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben: Die Ra tificationen des am 16. Juni 1852 abgeschlossenen Vertrags wegen der in ge wissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieferung der vor der Justiz flüch-' tigen Verbrecher sollen zu Washington innerhalb eines JahreS von dem Datum die ser Uebereinkunft an gerechnet, oder wo möglich früher ausgewechsclt werden. Der^ gegenwärtige Aoditionalartikcl soll dieselbe Kraft und Wirkung haben, als ob er Wort für Wort in vorgenanntem Vertrage vom 16. Juni 1852 mit ausgenommen worden wäre und soll in der in demselben vorgcschricbcncn Weise genehmigt und rati- ficirt werden. Zu Urkund dessen haben wir, die respectiven Bevollmächtigten, diese Uebereinkunft gezeichnet und unsere Siegel hier bcigcdrückt. Geschehen zu Washing ton, 16. Nov. >852 und im 77. Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten Staa ten. (Gcz.) Fr. v. Gerolt. (Gez.) Edward Everett. Vorstehender Vertrag nebst dem dazu gehörigen Additionalartikel ist ratificirt WM Mutscht Allgemeine Zeitung Deutschland. ^AuS Mitteldeutschland, 2l. Aug. Was die Diplomaten auch vom dermatligen Stande der türkisch-russischen Verhandlungen hoffen mögen; I mag Rußland, mass auch die Türkei die neuesten Vermittelungövorschläge 8 annchmen: so lange die Do n a ufürste n thümer nicht von den Russen D geräumt sind, ist der europäische Friede nicht gesichert, und schwerlich wer- I den sie geräumt werden, um so weniger, als, wie verlautet, die vermittcln- I den Diplomaten diese Räumung nicht verlangt haben, sondern sie vom Ehr- I gefühle Rußlands erwarten. Als wenn in der Politik jemals ein Gefühl, I welches cs auch sei, maßgebend gewesen wäre! Bei ihr gilt nur das In- I teresse. Dieses aber räch Rußland die fortdauernde Besetzung der Donau- W fürstenthümer. Dadurch schmeichelt es dem Nationalgefühle seines Volks; » schwächt die Türken durch die fortdauernden Rüstungen; erregt Wahrschein- H sich durch diese und die daraus entstehende Nahrungslosigkeit und Finanz- I Verlegenheiten innere Unruhen in der Türkei, welche es nach und nach zu D neuen Foderungen und Einmischangen ausbeutet, und gewinnt, was die «Hauptsache ist, Zeit. Ehe die Vergleichsvorschläge in Petersburg und Kon- W stantinopel nur in Erwägung gezogen, angenommen und nach Wien, Paris W und London zurückgeschickt werden, ist fast die beste Jahreszeit für die Tür- W ken verloren. Indessen tritt das Aequinoctium mit seinen Stürmen ein und r- - c D di- s I.« M-n sich M-tt. und T°u,°n IN«. Z.«. K war noch dle zwölfte Stunde, um, Rußland durch energische Bedingungen wäre, und die respectiven Richter und andere Behörden der beiden Regierungen sollen » sine HUk> nan zum Frieden zu zwingen. Die Diplomaten haben sie vor- Macht, Befugniß und Autorität haben, auf eidlich erhärtete Angabe einen Befehl I- übergehen lassen. Rußland hat nun fast neun Monate für sich, wo es zur Verhaftung des Flüchtlings oder so beschuldigten Individuums zu erlassen, da- I die Türken zu Wasser und zu Lande angreifcn kann, ohne fürchten zu dür- mit er vor die gedachten Richter oder andern Behörden zu dem Zweck- gestellt werde, W . 2 «V „„x cx-. 's.» daß der Beweis für die L-trafbarkcit gehört und m Erwägung gezogen werde; und k sm, be, diesen Angriffen von den Engländern und Franzosen aufgehalten dj^ Vernehmung der Beweis für ausreichend zur Aufrechthaltung der I zu werden. Selbst vor einem Angriffe m der Ostsee sind die Russen sicher, Beschuldigung erkannt wird, so soll es die Pflicht des prüfenden Richters oder der D denn bald tritt auch hier tue Jahreszeit ein, wo keine Flotte sich in die Behörde sein, selbigen für die betreffende executive Behörde festzustellen, damit ein U Scheeren des Finnischen Meerbusens wagen darf, wenn sie nicht dem Schei- Befehl zur Auslieferung eines solchen Flüchtlings erlassen werden könne. Die Kosten I tern sich aussehen will. Man muß es eingestehen, Rußland hat dermalen finer solchen Verhaftung u^ dem Theile getragen uud erstat- U « -- LV , l. !. c". tet werden, welcher die Requiptlon erlaßt und den Flüchtling IN Empfang nimmt. U . alle Chancen in der türkischen Angelegenheit für sich. Wem co diese gluck- Art. II. Die Bestimmungen dieser Uebereinkunft sollen auf jeden andern Staat des siche Lage verdankt, dem Glück, seiner Gcwandhcit, seinen Gegnern? Diese Deutschen Bundes Anwendung finden, der später seinen Beitritt zu derselben er- Frage beantwortet sich selbst. klärt. Art. 10. Keiner d«r contrahirenden Theile soll gehalten sein, in Gemäßheit Frankfurt a. M., 21. Aug. Die königlich sächsische Regierung hat der Bestimmungen di^r Uebereinkunft s-m eigenen Bürger oder Unterthanen aus- « , . ft - -v»., Q . -ft. zuliefern. Art. IV. Wenn em Individuum, das eines der m dieser Uebereinkunft ? dkl der Bund esversa mMlu ng gesetzliche Bestimmungen beantragt, welche aufgezähltcn Verbrechen angeklagt ist, ein neues Verbrechen in dem Gebiete des ' den Zweck haben, als Ergänzung des Beschlusses vom 19. Juni 1845 zu Staats begangen haben sollte, wo es eine Zuflucht gesucht hat oder aufgefunden wird, ft dienen, welcher den „Schutz von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen so soll ein solches Individuum nicht eher in Gemäßheit der Bestimmungen dieser I. Nachdruck und unbefugte Nachbildung" betrifft. Jenes Gesetz, durch wel- Uebereinkunft ausgeliefcrt werden, als bis dasselbe vor Gericht gestellt worden sein I L° W--,- M DE d» d-- AE- u„d ULm E M 30 Jahre nach dessen Todö geschützt sind, hat zu verschiedenen Auffassun- Jan. 1858 in Kraft bleiben, und wenn kein Theil dem andern sechs Monate 8 gen Anlaß gegeben, sodaß die Interpretation desselben streitig zu sein scheint. vorher Mittheilung von seiner Ansicht macht, dieselbe dann aufzuhebcn, so soll-sie P Um nun eine gemeinsame rechtliche Grundlage für die in Rede stehenden ferner in Kraft bleiben bis zu dem Ablaufe von zwölf Monaten, nachdem einer'der W Fälle zu schaffen, ist sächsischcrseitS beantragt: einen fingirten Todestag al- hohen contrahirenden Theile dem andern von einer solchen Absicht Kenntniß gege- D.er vo? dim Erscheinen de's Bund-sbeschsi.sses vom 19. Juni 1845 ver- si storbenen Autoren auf den Tag des Beschlusses zu verlegen, und von da Jan. >858 zugehen zu lassen. Art. VI. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll rati- an alle früher erschienenen Werke noch dreißig Jahre zu schützen, oder, ficirt werden von der preußischen Regierung und von dem Präsidenten unter und kl falls dieser Antrag nicht angenommen werden sollte, alle vor dem Jahre mit der Genehmigung und Zustimmung deö Senats der Vereinigten Staaten und H 1845 erschienenen Werke bis 30 Jahre nach dem Tode ihres Verfassers zu die Ratificationen sollen zu Washington innerhalb sechs Monaten von dem heutigen k .. .. 5 Datum, oder wo möglich früher, ausgcwechselt werden. Zu Urkund dessen haben 8 lchUtzcn. l.v»'s-wir, die respectiven Bevollmächtigten, diese Uebereinkunft unterzeichnet und hicrun- Preußen. Berlin, 22. Aug. Der Preußische Staats-Anzeiger ter unsere Siegel beigedrückt. In dreifacher Ausfertigung geschehen zu Washington l veröffentlicht den Wortlaut deS Vertrags zwischen Preußen und andern a'n 16. Juni '^2 im 7t>. Jahre per Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten, ft Staaten des deutschen Bundes einerseits und den Vereinigten Staaten ( ( . .) Dan. Webster. ,, V von Nordamerika andererseits wegew der in gewissen Fällen zu gewäh- obenerwähnte Additonalartikel lautet: ..." M rcnden Ausliekeruna der vor der Justiz flücbtiaen Verbrecher I nicht thunlich sein möchte, daß die Ratificationen des am 16. ^zuni 18o2, v°7l6 ! zu. Washingtons^ Preußen und andern Staate« W Vertrag lautet; Da es behufs besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur Verhütung von D Verbrechen innerhalb des Gebiets und der Gerichtsbarkeit der contrahirenden Theile 8 zweckmäßig befunden worden ist/ ddß Individuen, welche gewisse schwere Verbrechen W begehen, und vor der Justiz flüchtig geworden sind, unter Umständen gegenseitig s ausgeliefert werden, auch daß die betreffenden Verbrechen namentlich aufgezählt wer- 8 den; und da die Gesetze und Verfassung Preußens und der andern deutschen Staa- 8 teil, welche diesen Vertrag contrahiren, ihnen nicht gestatten, ihre eigenen Untcr- § thanen einer auswärtigen Jurisdiction zu überliefern, also die Regierung der Ver- 8 einigten Staaten mit Rücksicht darauf, daß der Vertrag unter strenger Reciprocität st geschlossen wird, gleicherweise von jeder Verpflichtung frei sein soll, Bürger der 8 Vereinigten Staaten auszuliefcrn: so haben einerseits Se. Maj. der König von Prcu- 8 ßen, sowol für sich, als im Namen Sc.'Maj. des Königs von Sachsen, Sr. königl. j Hoheit des Kurfürsten von Hessen, Sc. königl. Hoheit des Großherzogs von Hessen > und bei Rhein, Sr. königl. Hoheit des GrößhcrzogS von Sachsen-Weimar-Eisenach, j Se. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen, Se. Hoheit des Herzogs von i Sachsen-Altenburg, Se. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Koburg-Gotha, Sc. Hoheit des Herzogs von Braunschweig, Se. Hoheit des Herzogs von Anhalt-Des sau, Sc. Hoheit des Herzogs von Anhalt-Bernburg, Sc. Hoheit des Herzogs von Nassau, Sc. Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, Sc. Durch laucht des Fürsten von Schwarzburg - Sondershausen, Ihrer Durchlaucht der Für stin und Regentin von Waldeck, Sc. Durchlaucht des Fürsten von Reuß äl-