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Erste Ausgabe. ,. Vormittags 1l Uhr. LS. März L8SI Mittwoch Mt. 144. DtuWe Mgmmt Zeitung Inskrtion«„ebSbr für den Raum einer Zeil« !i Ngr. » Nr. 8) und S. Höckner, Neustadt, «er Brücke, Nr. *) (dej «» Zu begehen durch alle Poft- aiqter deö In- und «»«lande», sowie durch die Lrpediiionen la LeiStig Querstraße «Wahrheit «ab Recht, Freiheit «nd Gesetz! HWilM^Utr MtiM M g/ ÄörMitk-g« l r M, Ask«»« j «i Shr j 1» Abeud« S Uhr, Borinittag« 8 Uhr. G«is für da« Viertelfahr h Thlr.; jede einzelne Num mer I Ngr. Doch wir wollen nicht an eine solche Opposition der kleinern Kö nige glauben. WaS wir über die neuesten Propofitionen Preußens nach Wien gehört haben, zeigt von einem sehr versöhnlichen Auftreten dieses StaüteS. Ohne die geschilderte Grundlage zu verlassen, soll die fragliche Proposltion doch einen AuSweg gefnnden haben, um unter den 17 Mit gliedern das Gewicht der königlichen und namentlich der bairischen Stim men zu erhöhen. Mag man vielleicht auch von manchen Seiten eine solche Abwägung eher sinnreich als einfach und aygemessen finden, so haben die Mittelstaaten ein solches Entgegenkommen doch gewiß anzu erkennen. Somit dürfte die Hoffnung, daß in DreSdey eine zwar nicht sthr weitgehende, aber doch in Betracht kommende Verbesserns der alten Bundesverfassung beschlossen werde, keineswegs schon jetzt mit soviel Si cherheit und Bestimmtheit aufzugebt» sein, als dies von den meisten Zei tungen geschieht. Erst nach den zunächst zu erwartenden Erklärungen von Oesterreich und den Mittelstaaten wird sich darüber etwas ganz Be stimmtes sagen lassen. — Eine soeben erschienene Flugschrift, „Die Dresdener Konfe renzen", veröffentlicht mehre Aktenstücke, welche über die Richtung der Thätigkeit in den dortigen Kommissionen nähern Aufschluß ertheilen. Was namentlich die zweite Commission betrifft, in welcher Preußenden Vorsitz führt und welche die Kompetenz der Bundesgewalt näher zu be stimmen hat, so sind aus einer von derselben niedergesetzten Subcommis sion folgende „Vorschläge, betreffend das Verhältniß vet BundeS- zur Landesgesetzgebung" yervorgegangen: I) Dä nach Ark 55 der Schlußacte die Ordnung der landständische« Ver fassungen alß innere LandeSangclegenheit zwar den souverainen Fürsten der Bun desstaaten überlassen bleibt, dagegen di« inner« Staatseinrichtungen der deutschen Bundesstaaten weder dem Zwecke des Bundes, wie solcher im Art. 2 der BundeS- acte und Art. 1 der Schlußacte ausgesprochen ist, irgend einen Eintrag thun, noch überhaupt die ich Bunde vereinten souverainen Fürsten in Erfüllung ihrer bunde-mäßigt« Verpflichtungen durch eine landständische Verfassung gehindert und beschrankt werde« dürfen (Artl 53 und 58 der Schlußacte), da ferner die gesammte Staatsgewalt in dem! Vberhaupte Pts Staats, vereinigt bleiben Muß und der Souverain durch eine landständische, Verfassung nur in, der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann (Art. 57 her Schlußacte), die Bundesverfassung aber außer den Art. H6 der Schlußacte an geführten Fallen und.' außer dem Fdll einer übernommenen besondern Garantie (Art. LV der Schlußacte) berechtigt und verpflichtet ist, in landständischen Ange legenheiten ödir in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen zur Aufrechthaktung her über den Ärt. 13 her BundeSacte festgesetzten Bestim mungen einzüwirkcn (Art. St het Schlußakte)) dscse Bestimmungen auch auf die freien Städte insoweit anweüdbyr sind, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben^ e- zulassey (Art. 62 der Schlußakte), nachdem eS end lich notorisch ist, daH in «lehren Verfassungen und LandeSgesetzen der Bundes- staatey, besonders seit dem Jahr« 1848, Bestimmungen ausgenommen worden sind, welche mit dm Grundsätzen deS Bunde- und den übernommenen bundes mäßigen Verpflichtungen nicht im Einklänge stehen: so erkennen sämmtliche Bun- desglirder die Verpflichtung an , die erfoderliche Abänderung der betreffenden Be stimmungen ihrer Verfassungen und Gesetze zu bewirken, auch der Bundesver sammlung davon Anzeige zu machen, daß und in welcher Beziehung die- ge schehen, oder zu begründen, daß eine solche Abänderung nicht erfoderlich war. Im Fall eine solche als nothwendig erkannte Abänderung auf Hindernisse stoßen sollte, welche sich auf landesverfassung-mäßigem Wege nicht beseitigen ließen, hat die betreffende Bundesregierung hiervon gleichfalls der Bundesversammlung An zeige zu erstatten, welche sodann den vorliegenden Fall in Berathung zu nehmen und innerhalb ihrer grundgesetzlichen Competenz die Mittel und Wege, wie eine Abänderung zu bewigen sei, zu beschließen hat. 2) Zn den Fällen, wo zwischen einer Bundesregierung und deren Ständen ein nicht auf dem verfaffung-niäßigen Wege zu lösender Streit über Auslegung oder Anwendung der Verfassung entsteht, haben sowol die Landesregierung als die Stände das Recht, die streitige Frage der Bundesversammlung vorzulegen, welche sodann eine Vermittelung zu versuchen, eventuell die Streitfrage zur .... gerichtlichen Entscheidung zu verweisen hat. 3) Da nach dem Geiste des Art. 57 der Schlußakte und der hieraus hervor gehenden Folgerung, welche der Art. 58 ausspricht, keinem deutschen Souverain durch die Landstände die erfoderliche« Mittel zur Führung einer den BundeSpflich ten und der Landesverfassung entsprechenden Regierung verweigert werden dürfen, so ist jede allgemeine Steuerverweigerung von Seiten der Stände als eine die Aufrechthaltung der inner« Ruhe und Ordnung unmöglich machende Widersetzlich keit der Unterthanen g»gen die Regierung zu betrachten und hiergegen nöthigen- falls nach Maßgabe des Art. 25 der Schlußacte einzuschreiten. In Fällen, wo die Stände eines Landes die crfoderlichen Mittel zu einer bestimmten Ausgabe verweigern, welche di« Regierung im Interesse des Landes zu einer wohlgeordne ten Regierung für unumgänglich nöthwendig hält, haben sowol die Regierung als die Stände da- Recht, die streitige Frage der Bundesversammlung vorzutragen, welche sodann eine Vermittelung zu versuchen, eventuell d.ie Streitfrage zur .... gerichtlichen Entscheidung zu verweisen hat. Bis die Vermittelung oder die ge richtliche Entscheidung erfolgt ist, dürfen die bisher zu demselben Zweck verwillig- ten Geldmittel nicht verweigert werden. Die Dresdener Conferenzen. -1 Frankfurt a. M., 16'März. Henn wir unsere Befriedigung dar über ausgesprochen haben, haß vpn dem Elferproject in Dresden überall nicht mehr die Rede ist » - so können wir doch Weder wünschen noch glauben» daß die-Confrrenzen ohne Resultat auöeinandergehen wer den. Vielmehr ist jetzt, wo Man 'elne fütsche AM Verlassen hat, Hoff nung vorhanden, daß man die richtige Grundlage finden und etwa- zu Stande bringen werde, Mir Derhew versuchen diejenigen Ansichten zu schildern,, auf welche män bet M mit Aussicht auf Er ¬ folg jetzt, m Wmeü scheint. Ist auch jMcheS Prophezeien etwas Un sicheres, so läßt sich doch auS- den Vorschlägen Preußens und einiger der Dissideyten vom 23. Febr., sowieaus den berichtlichen Aeußerungen, die wir aus mehrfachen Qüellen .von Dresden her kennen lernen, der Gedankengang entnehmen, welcher jetzt dort praktisch werden dürfte. Eine Reform der alten Bund« sverfassu ng, welche davon absteht, die wesentlichen Grundlagen derselben gänzlich zu verändern und den Staa- chnbund in einen BustdeSstaat zu venvande.n, läßt sich in verschiedener Richtung von den sogenannten Commissionsvorschlägen folgendermaßen denken: Während das Elferproject die Competenz des schwerfälligsten Plenums von circa 65 Stimmen sehr erweitern müßte, scheint eS an gemessener, das Plenum der Bundesversammlung gänzlich abzuschaffen Und den bisherigen Engern Rath von 17 Mitgliedern für die einzige Form der Bundesversammlung zu erklären. Die kleinern Staaten wür den also, etwa nur die Fälle der nothwendigen Einstimmigkeit ausge nommen, im Bunde überhaupt nicht mehr in vielfacher Vereinzelung auftreten, sondern nur örgantsirt ist ihrek Curlatstimmen. In der Ver fassung des Engern RatHS wäre nichts zu ändern, außer einer vorzu- nehmenven Erhöhung des Stimmrechts beider Großmächte. Während der so constituirten Bundesversammlung die ganze Bundesgewalt zusteht, stelle man ihr einen BrerütivauLschnß. gegenüber, welcher, sich aber von der elfköpfigssü WcüHd dH CochmMonSprojectS dadurch unterscheidet, daß er einmal nicht aus elnem''schwerfälligen Elfercollsgium, söndern auS einer Zahl von H besteht, MM denen zwei von dey GrößmäM die' ubrlgek drei von der Bundesver ¬ sammlung halbjährlich gewählt werden Ferner gebe man diesem Aus schüsse wirklich nur die CompeteNz einer Vollzugsbehörde und statte ihn nicht, wie die Elfer-Erecutive, unter der Hand mit den Befugnisse» einer Bundesregierung ayS. Ein solcher Ausschuß kann überall, wo rasches Handeln nothwendig ist, Mit der Leitung von Grecutivmaßregeln betraut und nameütlich, so oft gefährliche Zeiten für den Bund eintreten, mit einem mehr oder weniger ausgedehnten Theil der Bundesgewalt! durch einen Mehrheitsbeschluß der ' Bundesversammlung beauftragt werden. Sollte eine Volksvertretung am Bunde sich erreichen lassen (wös wir unsererseits kaum zu hoffen wagen), sö könnte derselbe Ausschuß den Ge schäftsverkehr mit derselben leiten, was ein Collegium von elf Köpfen schwerlich zu unternehmen vermöchte. Statt zwei verschiedener BundeS- behörden von 85 und von 11 Mitgliedern hätte man nach den eben angedeuteten Vorschlägen eine einzige Behörde von 17 und einen Aus schuß derselben von 5 Mitgliedern. Därin liegt viel mehr Einfachheit, viel mehr Möglichkeit zu rascher Action gegen auswärtige Feinde und gegen innere Revolutionen. Die letztem werden nicht als beständig vor ausgesetzt und wie nach dem Elferproject mit unverhältnißmäßigen Ere- cutionStruppen permanent bekämpft; aber es ist nach jenem Plane doch Vorkehrung getroffen, daß für derartige Fälle eine entsprechende verfas sungsmäßige Einrichtung bet der Hand ist. Es wäre gewiß in hohem Grade erfreulich, wenn Oesterreich auf die ihm in der angedeuteten Richtung gemachten Vorschläge etngehen wollte. Genau betrachtet- find sie ihm, ebenso wie Preußen, vortheil- haHer als das Elferproject. Die kleinern Könige aber würden durch Unterstützung solcher Präpositionen Gelegenheit haben, z» zeigen, daß eS ihnen um das Wohl Deutschlands und nicht bloS um einen kleinen Profit in ihrer eigenen Machtstellung zu thun ist. Ihrem natürlichen Gewichte gemäß würden die Mittelstaaten doch immer die Aussicht ha ben, fast immer in den Vollzugsausschuß gewählt zu werden, der übri gen- doch jedenfalls nur nach dem Gesammtwillen der Bundesversamm lung verfahren würde. Sollte aber unverantwortlicherweise an den Be strebungen dieser Schaken dieser neue, allein heilsame Weg scheitern, wie vermöchten dann noch die Scribenten derselben den kleinern Regierun gen, die hier abermals zu größern Opfern als die Könige bereit sein würden, einen Vorwurf daraus zu machen, daß sie das für Deutschland -'nhsilvolle und ihre eigene Existenz geradezu untergrabende CommisstonS- pr^t abgelehnt haben! 1l1 ls?) ni