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für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein nnd Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Bierteljährlich 30 Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle Meichenbrand, Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Annayme Freitags nachmittag 2 Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher aufgegeben werden. — Postscheckkonto Leipzig Nr. 12558, Firma Ernst Flick, Reichenbrand. 29 Sonnabend, den 20. Juli 1918 Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 18. Juli 1918. Bekanntmachung. Aus landwirtschaftlichen Kreisen mehren sich in bedenklicher Weise die Klagen über das Aeberhand- Nehmen von Felddiebstählen, die vielfach nicht aus Not begangen werden, sondern nur, um sich un rechtmäßigen Gelterwerb durch Verkauf der Diebesbeute zu verschaffen. Das stellv. Generalkommando sieht sich veranlaßt, zur Steuerung dieser aufs schärfste zu mißbilligenden Aebergriffe die von ihm zur Sicherung der Ernte erlassene, unten sh abgedruckte Vorschrift erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und ihre Beobachtung einzuschärfen. Gleichzeitig weist das stellv. Generalkommando daraus hin, daß zur erhöhten Sicherheit der Einbringung der Ernte neuerdings Kavallerie-Patrouillen in die gefährdeten Gegenden entsendet sind, die Befehl erhalten haben, mit aller Strenge den bestehenden Gesetzen Geltung zu verschaffen. Leipzig, am 13. Izili 1918. Der kommandierende General: gez.: v. Schweinitz. . 's) 2m Interesse der öffentlichen Sicherheit wird verboten: 1 PP- 2 PP- 3 . fremde Bäume, Sträucher, Pflanzen, Feld- oder Gartenfrüchte oder andere anstehende oder getrennte Bödenerzeugnisse vorsätzlich oder fahrlässig zu beschädigen oder zu zerstören; 4 . von Feldern, Aeckern, Wiesen, Weiden, Rainen, Wegen, Dämmen, Gräben, Böschungen, Plätzen oder aus Gärten oder Gartenanlagen irgendwelcher Art, Weinbergen, Wein- oder Obstanlagen ausgelegtes Saatgut, Früchte oder andere zur Ernährung von Menschen oder Haustieren dienende Bodenerzeugnisse zu entwenden. Zuwiderhandlungen werden, falls die bestehenden Gesetze keine härtere Strafe androhen, auf Grund des § 9b des Preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 Mit Gefängnis bis zu einem Fahre, Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Dresden und Leipzig, am 25. April 1918. Stellv. Generalkommandos XII. und XIX. Armeekorps. Die kommandierenden Generale: gez.: Götz o. Olenhusen. gez.: v. Schweinitz. Frühkartoffel-Ernte 1918 im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. 8 i. Wer im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz Frühkartoffeln erntet, hat ohne Rücksicht auf die Größe der Anbaufläche den Beginn der Kartoffelernte der Gemeindebehörde seines Wohnsitzes anzuzeigen und die in seinem Besitze befindlichen Kartoffelkarten sofort zurückzugeben. 8 2. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Fahre und mit Geldstrafe dis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Chemnitz, am 11. Fuli 1918. 888 X. V Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Verkehr mit Frühkartoffeln aus -er Ernte 1918 im Bezirke -er Amtshauptmannschaft Chemnitz. Z 1. Wer auf einer Frühkartoffelanbaufläche, die größer ist, als 200 qm, Frühkartoffeln erntet, hat von jedem ka seiner Anbaufläche mindestens 160 Zentner Frühkartoffeln an die Gemeindebehörde, in deren Bezirk die Anbaufläche gelegen ist, abzuliefern. Näheres hierüber bestimmen die Gemeindebehörden. 8 2. Frühkartoffeln dürfen im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz nur gegen Kartoffel karten von den Gemeindebehörden verkauft werden. Der unmittelbare Verkauf von Frühkartoffeln durch den Erzeuger an den Verbraucher ist verboten. 8 3. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Fahre und Mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Chemnitz, am 12. Fuli 1918. 883 LV Der ttommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Ausfuhr von Frühkartoffeln -er Ernte 1918 aus -em Bezirke -er Amtshauptmannschaft Chemnitz. 8 1. Die Ausfuhr von Frühkartoffeln der Ernte 1918 aus dem Bezirke der Amtshaupt» Mannschaft Chemnitz einschließlich der Stadt Limbach ist nur mit Genehmigung der Amtshauptmann schaft zulässig. Gesuche um Erteilung der Ausfuhrgenehmigung sind bei der Gemeindebehörde, in deren Bezirk die Anbaufläche gelegen ist, anzubringen. Die Gemeindebehörden haben die Gesuche mit entsprechender Begutachtung an die Amtshauptmannschaft weiterzureichen und dabei anzugeben, welche Anbaufläche in Frage kommt. Die Ausfuhrgenehmigung wird in der Regel dann nicht versagt werden, wenn die navtoffeln auf einer Fläche geerntet worden sind, die nicht größer ist als 200 qm. 8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis iu 1 Fahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Chemnitz, am 13. Fuli 1918. 883 X. V. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Kleinhandels-Höchstpreis für Frühkartoffeln im Bezirke -er Amtshauptmannschaft Chemnitz. 8 1. Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz einschließlich der Stadt Limbach wird der Höchstpreis für Frühkartoffeln im Kleinhandel auf 16 Pfg. für das Pfund festgesetzt. In diesem Preise sind sämtliche Unkosten enthalten. 8 2. Wer den festgesetzten Höchstpreis überschreitet, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk- bestraft. 8 3. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Chemnitz, am 13. Fuli 1918. 860a. LV. Der ttommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Flurschutz betr. Um die vielen Felddiebstähle zu unterbinden, haben die hiesigen Grundstücksbesitzer das unbefugte Begehen ihrer Feldwege durch Anbringung von Warnungszeichen verboten. Uebertretungen werden aus Grund von ß 368 Ziffer 9 des Strafgesetzbuches unnachsichtlich bestraft. Zugleich verweist der unterzeichnete Gemeindevorstand auf die Bekanntmachung der stellv. General kommandos XII. und XIX. Armeekorps. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird verboten, fremde Bäume, Sträucher, Pflanzen, Feld- oder Gartenfrüchte oder andere anstehende oder getrennte Boden erzeugnisse vorsätzlich oder fahrlässig zu beschädigen oder zu zerstören, sowie von Feldern, Aeckern, Wiesen, Weiden, Rainen, Wegen, Dämmen, Gräben, Böschungen, Plätzen oder aus Gärten oder Gartenanlagen irgend welcher Art, Weinbergen, Wein- oder Obstanlagen ausgelegtes Saatgut, Früchte oder andere zur Ernährung von Menschen oder Haustieren dienende Bodenerzeugnisse zu entwenden auf Grund des 8 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu 1 Fahre, Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. Rekchenbrand, am 18. Fuli 1918. Der Gemelndevorstand. Katholische Kirchenanlagen. Der 1. Termin katholische ttirchenanlagen» ist bis spätestens den 23. Juli 1918 an unsere Steuerkasse abzuführen. Siegmar, 12. Fuli 1918. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Das Pflücken der Lindenblüten sowie die Früchte der Ebereschen ist ohne behördliche Er laubnis nicht gestattet. Siegmar, 19. Juli 1918. Der Gemeindevorstand. Flnrschutz. Um weiterer Schädigung der Feldfrüchte im allgemeinen Volksinteresse wirksam entgegen zu treten, ist in der Gemeinde Rabenstein mit Rittergütern ein verstärkter Flnrschutz eingerichtet worden. Die betr. Personen sind mit Ausweis versehen und tragen Waffen. Den Weisungen ist streng nachzukommen. Insbesondere wird von jetzt ab alles unberechtigte Begehen der Felder, Wiesen, Feldwege und Gehölze verboten. Eltern sind für ihre Kinder haftbar. Nichtbeachtung der Vorschriften wird streng, bez. mit Haft bestraft. Der Gemelndevorstand zu Rabenstein, am 18. Fuli 1918. Waffergeld. Der 2. Termin Wasserzkns ist bei Vermeidung des geordneten Beitreibungsverfahrens nunmehr bis spätestens Ende Juli d. I. an die hiesige Gemeindekasse abzuführen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 18. Fuli 1918. Besitzsteuer. Am 10. dieses Monats war die 3. Rate Besitzsteuer fällig. Die Steuerpflichtigen wollen dieselbe bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung bis zum 27. Juli 1918 an die hiesige Ortssteuereinnahme abführen. Der Gemelndevorstand zu Rabenstein, am 17. Fuli 1918. Bekanntmachung. Wegen Reinigung bleiben die Geschäftsräume der Gemeindeverwaltung Montag und Dienstag, 22. und 23. Juli d. I. geschlossen. Nur dringliche Angelegenheiten werden an beiden Tagen vormittags von 11—12 Uhr erledigt Die Gemelndekasse ist auch «m Mittwoch, den 24. Juli d. I. geschlossen. Rottluff, am 18. Fuli 1918. Der Gemeindevorstand. Bolksbibliothek Siegmar. Während der Sommerferien bleibt die Volksbibliothek geschlossen. Der Bibl.-Ausschuß. Oberl. Krause. Kirchliche Nachrichten. Parochie Reichenbrand. Am 8. Sonntag «. Trin., den 21. Fuli, Vorm. Vs9 Ahr Predigtgottesdienst: Hilfsgeistlicher Schwarze. DienStag Abend 8 Ahr Fungfrauenverein. Donnerstag Nachmittag 2 Ahr Großmütterchenverein, Abend 8 Uhr Nähabend. Amtswoche: Pfarrer Rein. Parochie Rabenstein. Am 8. Sonntag n. Trin., 21. Fuli, Vorm. Vs8 Uhr Christen- khre mit den Jünglingen: Hilssgeistlicher Leidhold. Vorm- 9 Uhr Predigt mit Beichte und heil. Abendmahl: Pfarrer Girbach. Vorm. 11 Uhr Besichtigung des Chemnitzer Schlachthofs durch °en ev. Fünglingsverein. Abends 8 Uhr Versammlung des ev. Fünglingsvereins. Dienstag, 23. Fuli, Abends Vr9 Uhr Bibelstunde der landes- kirchl. Gemeinschaft im Pfarrsaale. Freitag, 26. Fuli, Abends Vs9 Uhr Kriegsbetstunde: Hilssgeistlicher Leidhold. Wochenamt: Hilfsgeistlicher Leidhold. Rabenstein. Am vergangenen Sonntage fand der diesjährige Kindergottesdienstausflug statt, an dem sich auch diesmal einige 100 Kinder mit ihren Müttern beteiligten. Zunächst ging es in den Wald, in dem an einer Stelle gelagert und auf Grund von Psalm 36, 10a eine Wald andacht gehalten wurde. Das Ziel des Ausflugs bildete das Karolabad, wo nach gemeinsamem Kaffeetrinken von den Kindergottesdiensthelferinnen mit ihren Gruppen Spiele ver anstaltet wurden. Einige freundlichst zur Verfügung gestellte Geldspenden hatten es ermöglicht, kleine Spielpreise auszu setzen. Hochbefriedigt traten die Kinderscharen gegen 7 Uhr den Heimweg an. Laubheu. Nach Mitteilung der zuständigen Behörden ist die Beschaffung von Laubheu-Futterkuchen für unsere Pferde an der Front eine überaus wichtige Sache, fast gleichwertig der Munitionsfrage. Für das Pfund Frisch laub (ohne Holzteile!) wird 4 Pf. gezahlt. Das ist eine Entschädigung, bei der selbst Erwachsene weit über den üblichen Tagelohn kommen. Gleichzeitig aber erweisen die Sammler dem Volke und Vaterlande damit einen sehr wertvollen Hilfsdienst, durch den sie zur Verkürzung des Krieges ganz wesentlich beitragen. Jede Schule ist Sammelstelle. Von derSammlung ausgeschlossen sind Akazie,Faulbaum,Trauben kirsche und Eiche. AmWMIten z«m Einkochen ohne Zucker - » Drogerie Siegmar Fernsprecher 180. Erich SchulZk.