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Mer Tageblatt P«M,«II» f», n-, ««Mch« r«Il» « r«l,gramm.: kag.blatt fto,,rzs,b«rs«. EothoUeo- -k amtlkchen Hekanntmachnngr« Ar« Nate» ö«r Statt uat -es flmlsgertcht» pefifih«r.iw«t» n«t L«tp»ta Nr.i»»e MZM /lnzeiger für -as Erzgebirge Nr. 93 Donnerstag» äen 22. klpril l92S 2I. Jahrgang Regierungserklärung zum oerfaffvngsMndern-en Charakter -es Fvrstenabfindungsgeletzes. Berlin, 21. April. Gestern nachmittag begann der Rechtsausschuß des Reichstages die zweite Lesung d«S FürstenabfindungSgesetzeS, an der als Vertreter der Re gierung der Reichsinnenminister Dr. Külz und Reichs justizminister Dr. Marx teilnahmen. Der Reichsmintster des ,Innern gab im Auftrage der Reichsregierung die Erklärung ab, daß der Gesetz entwurf, wie er jetzt dem Rechtsausschutz, zugegangen, für die Regierung tragbar sei. Zu der Frage, ob dieser Gesetzentwurf verfassungsändernd sei, erklärte er im Namen der Reichsregierung, daß diese den Entwurf für „verfassungsändernd" halte. Diese Verfassungsfrage müsse nach vierfacher Richtung hin geprüft werden: Zunächst einmal sei. die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung überhaupt im Verhältnis zur Landesgesetzgebung von den Ländern Bayern und Württemberg in Zweifel ge zogen worden. Soweit sich der Gesetzentwurf auf die Feststellung bürgerlich-rechtlichen Eigentums, auf die Re gelung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche und auf die Ent eignung von privatem Eigentum der früheren Fürsten häuser und ihrer Mitglieder bezieht, ist die Zuständig* kett des Reiches aus Art. 7 Nr. 1 und Art. 7 Nr.i 12 in Verbindung mit Art. 153 der Reichsverfassung zwei, fellos gegeben. Aber auch soweit vom Gesetz öffentlich, rechtliche Tatbestände geregelt würden, liege ein Vev- fassungsändernder Eingriff in die öffentlich-rechtlich« Zuständigkeit der Länder nicht vor. Die Frage des verfassungsändernden Charakters des Gesetzes sei des weiteren nach Art. 105, Satz 2 der Verfassung zu prüfen, der besagt: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden." Diese Vorschrift steht der Sonderregelung der Ausein andersetzung zwischen Ländern und Fürstenhäusern durch ein Reichssondergericht nicht entgegen, denn diese Vor schrift wendet sich nach der ständigen RechtSauffassung nicht an den Gesetzgeber, sondern lediglich an die Exe kutive und an Stellen, die sich etwa Eingriffe in die Exekutive anmatzen, verhindert aber nicht, daß durch einfache Gesetzgebung die Zuständigkeit für persönlich odep sachlich abgegrenzte Fälle besonders geregelt wird. An dritter Stelle ist die Frage der Verfassungs- Mäßigkeit des Gesetzentwurfes nach Art. 109 Abs. 1 der Reichsverfassung zu prüfen, welcher sagt: „Alle Deutschen find vor dem Gesetze gleich." Diese Vorschrift der Verfassung ist nach der herrschen den Rechtsansicht dahin zu verstehen, daß auch sie sich nur an die Exekutive richtet, daS heißt, daß die Be hörden die Gesetze entsprechend ihrem Inhalt gleich mäßig auf alle Deutschen anzuwenden haben, daß sie Oberstaatsanwalt vr. Asmus frekgesprochen. Chemnitz, 20. April. Im Prozeß ASmuS ver kündete heute nachmittag um 5 Uhr vor dichtgefülltem Saale der Vorsitzende des gemeinsamen Schöffengerichts in Chemnitz, Amtsgerichtsdirektor MagtriuS, nach An drohung scharfer Ordnungsstrafen für den Fall irgend, welcher Kundgebungen folgendes Urteil: Der Angeklagte wird frei gesprochen; die Ko sten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. O In der Urteilsbegründung le!hnt es der Gerichts hof ab, auf die Ursprünge des nunmehr zum Abschluß gebrachten Strafverfahrens näher einzugehen; nur so nebenher wird bemerkt, daß die Anzeige der rechts!» stehenden Anwälte Wedemann und Dr. Ranft bloß einen unerheblichen Anstoß geliefert haben. Aus dem Gang der Verhandlung, nicht zuletzt aus den Verlesungen der Akten, hat das Schöffengericht die Ueberzeugung ge schöpft, daß Asmus, der seiner juristischen Qualifika tion nach im übrigen durchaus befähigt erscheine, die Geschäfte eines Staatsanwalts führen, im Bestreben, sich den Intentionen der ihm politisch gesinnungsver wandten damaligen Landesregierung anzupassen, ihr ein. deinen „höchst bedenkliche Handlungen und Unterlassun gen" begangen habe. Immerhin habe sich der ist den sieben tnkriminierten Fällen vorhandene hinreichend« Tatverdacht im Lauf« der Beweisaufnahme nicht zu der Gewißheit verdichtet, daß ASmu» wirklich in dem von der Anklagevertretung behaupteten Sinne gegen den 8 346 Gt.G.B. verstoßen habe. Lu dem Vorwurf, daß ASmuS mit einseitiger Schärfe gegen Nationalsozialisten «ingefchritten.sei, aber eine verfassungsmäßige Bindung des Gesetzgebers darin, wie er die Staatsbürger zu behandeln habe, nicht enthält. Die Frage des verfassungsändernden Charakters ist schließlich nach Art. 153 der Rsichsverfassung zu prü- fen. Nach dieser BerfyssungSvorschrtft wird das Eigentum von der Verfassung gewährleistet. Eine Wegnahme des Eigentums ist verfassungsrechtlich nur zugelassen im Fall« einer Enteignung. Eine Ent eignung ist nach Art. 153 Ws. 2 der Rsichsverfassung nur zulässig . / „zum Wohle der Allgemeinheit" und „auf gesetzlicher Grundlage". Tas Reich hat nach Art. 7 Ziffer 12 in Verbindung mit Art. 153 Ws. 2 der Reichsverfassung zweifellos die Möglichkeit, im Wege der Reichsgesetzgebung selbst Enteignung auszu sprechen oder im Wege der Ermächtigung an die Länder zu erwirken. Fraglich ist aber die Bedeutung des Be griffes der Enteignung „zum Wohle der Allgemeinheit". Dieser Begriff wird in Theorie und Praxis jetzt all. gemein, insbesondere auch vom Reichsgericht, dahin auS- gelegt daß die Enteignung zur Durchführung eines be stimmten, dem Wohle der Allgemeinheit dienenden Zweck notwendig sein müsse. Weiter gehl die herrschende Rechtsauffassung dahin, daß die bloße finanzielle Be- veicherung der Allgemeinheit durch die Ueberführung von Privatbesitz in die öffentlich« Hand noch nicht eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit darstelle. Bei der Frage, ob die Enteignung privaten Eigentums der früheren Fürstenhäuser durch einfache Gesetzgebung zn- lässig sei, kommt es darauf an, ob dadurch nur sine Ver- mögenstranSaktion zugunsten des Staates erreicht wer den soll —, dann wäre das Gesetz verfassungsändernd — oder ob aus dem durch dis BermögenSentziehung ohne Weiteres oder unmittelbar erlangte Vorteil ein anderes selbständiges, dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Ziel erstrebt werden, daß die durch die Trans aktion erzielte Verbesserung der Finanzlage des Staa tes diesen instand setzt, in erhöhtem Maße zum Wohle der Allgemeinheit tätig zu werden, sonst würde restlos jede Vermögenstransaktion zugunsten des Staates als verfassungsmäßig zulässige Enteignung angesehen wer den müssen, da die Staatsgelder entsprechend den Auf gaben des Staates naturgemäß bestimmt sind, zuM Wohl der Allgemeinheit verwendet zu werden. - Wom Standpunkt dieser RechtSauffassung find die einzelnen Vorschriften des Gesetzentwurfes mit dem Art. 153.Abs. 2 der Rsichsverfassung nicht vereinbar und der Gesetzentwurf bedeutet insofern eine Verfas sungsänderung, die zu ihrem rechtsgültigen Zustande kommen der verfassungsmäßigen Mehrheit bedarf. nimmt die Urteilsbegründung insofern Stellung, als sie konstatiert, daß ja die GeneralstaatSanwaltschäft selber aus der amtlichen Behandlung der hier angezogenen Fälle keinerlei Anschuldigung gegen AsmuS hergeleitet hab«.. ' c ! - Drahtlose Uebermkttlung eines Schecks. Neuyork, 21. April. Bankers Trust Co. hat gestern den ersten Scheck akzeptiert, der mit Hilfe drahtloser Photo graphie übermittelt worden war. Der Scheck kam aus Lon don vom Präfidenen der Radio Essoctation von Amerika und lautete über 1000 Dollar.. Der neue japanische Sotschafter für Serlin. Tokio, 20. April. Wie verlautet. Wird der ehe- malige Botschafter in Washington Hanihava an Stell« de- zurückgetretenen Botschafters Hokinda zum Botschaf ter in Berlin ernannt werde«. An-auern-e Krise im englischen Sergbau. London, 21. April. Die Meldung, daß die Gruben- besttzer der Festsetzung e'neS nationalen Mindestlohns für die Bergleute zugestimmt hätten, ist unzutreffend. Die Gruben besitzer beharren auf distriktsweiser Regelung. Die Blätter erklären, die Lage sei noch immer ernst. /ibrüflungskun-gebung -er englische« völkerbun-sliga. London, 21. April. Die englische Liga für Völker bund wird am 5. Mat in der Queenichall e>n« Massenkund gebung veranstalten. Generaloberst Hans von Seeckt. Zu seinem yo. Geburtstag. Am 22. April feiert der Chef der Heeresleitung, Generaloberst von Seeckt, seinen 60. Geburtstag. HanS von Seeckt ist iM Jahre 1866 al» Sohn des Generals der Infanterie von Geeckt in Schleswig ge boren. Zum Soldaten bestimmt, trat er als Fahnen junker in da- Katser-Alexander,Grenadier-Rgt. ein und wurde nach glänzender militärischer LaufIRchn 1913 Chef des Generalstabes pes 3.. Armeekorps. Im MärA 1915 wurde er Stabschef der 11. Armee, dann der Hee resgruppe Mackensen,, nach der Brussilow-Offensive iM Juni 1916 Stabschef der Heeresgruppe des Erzherzog- Thronfolgers Karl, Anfang Dezember 1917 Stabschef des türkischen Feldheeres. Ms nach der Revolution in Königsberg (Pr.) das Oberkommando Nord gebildet wurde, das General v. Quast führte, wurde General major von Seeckt dessen Stabschef. Am 24. November 1919 wurde von Seeckt Chef des Truppenamtes im Neichswehrmintsterium. Nun begann seine eigentliche Arbeit für die „Reichswehr". März 1920 übernahm! er als Befehlshaber das Reichswehrgruppenkommando 1 (Berlin), dem die Wehrkreiskommandos 1—4 (Königs berg, Stettin. Berlin, Dresden) unterstellt' sind, und wurde am 5. Juni 1920 Chef der Heeresleitung. Im Dezember 1920 zum General der Infanterie befördert, hat von Geeckt vor einigen Monaten den Rang eines» Generalobersten erhalten. i der englische KrkegsmknPer über Sie örsahung in Königflyin im Taunus. London, 20. April. Im Unterhaus teilte der Kriegsminister Worthing von Evans auf eine Anfrage Ponsonbys mit, 27 Offiziere und 72 Unteroffiziere und Mannschaften seien in KöntgSstetn untergebracht. Achst Privathäuser und acht Etagenwohnungen seien requiriert worden und die Familien von vier Offizieren und 37 Unteroffizieren und Mannschaften seien in Quartieren untergebracht. Besondere Beschwerden Über di« Ver mehrung der Garnison in Königstein seien nicht einge gangen, aber allgemeine Boxstellungen seien erfolgt hinsichtlich der erhöhten Forderung nach Räumlichkeiten. Alle Anstrengungen werden unternommen, um solch« Forderungen auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Er könne den Grundsatz nicht annehmen, daß daS britische Heer nicht mehr Räumlichkeiten beanspruchen solle als das französische. Ein Arbeitervertreter fragte, ob es nicht möglich sein würde, die Zahl der britischen Trup>- Pen in diesem besetzten Gebiete angesichts der Schwierig keit ihrer Unterbringung zu vermindern. Evans er widerte, sie seien gerade aus diesem Grunde bereits be trächtlich vermindert worden. Auf die Frage, ob er irgendwelche ^Informationen darüber besitze, daß Fami lien aus Häusern herausgesetzt werden, um britische Truppen unterzubringen, erklärte der KriegSminister, er besitze keine besondere Informativ« hierüber. Keine Unterredung Stresemanns mkt -em Exkronprinzen. Berlin, 21. April. Gegenüber der Meldung eini ger Berliner Blätter, daß der Reichsmintster des Aus wärtigen Dr. Stresemann Heinen Ferienaufenthalt in Locarno genommen habe, um Verhandlungen mit dem früheren Kronprinzen zu führen, stellen mehrere Blät ter auf Grund authentischer Informationen fest, daß! der Neichsminister des Auswärtigen und der frühere Kron prinz in Locarno keine Gelegenheit gehabt haben, über haupt miteinander zu sprechen. Der Empfang -er -rutschen Kaufleute in Neupork. Neuhvrk, 20. April. Die an Bord der „Ham burg" in Neuyork angekommene Abordnung, deutscher Kaufleute wurde durch den Mayor der Stadt Neuyork Walker in der City Hall begrüßt, der ausführte, unter den Vertretern all der Rationen, die am Aufbau Reu- Yorks geholfen haben, habe eS keinen wertvolleren Th- ! pu« des guten Bürgers gegeben als die Deutschen. Die , Deutschen seien fleißig, fähig und hätten etwa- geleistet. > Deutsche wie Amerikaner verkörperten denselben staats bürgerlichen Gedanken und dieselbe Loyalität gegenüber der Gemeinschaft. Die deutschen Kaufleute waren dem Dtahor durch den Vorsitzenden der Bereinigten deutschen Gesellschaften, Richter Oberwager, vorgestellt worden. Dir. Boch, der Wortführer der deutschen Kaufleute, ! dankte Vtahor Walker für die herzlich« Begrüßung. Er erklärte, wir wissen, daß in Neuyork die Intelligenzen aller Länder sich vereinigen. Wir kamen hierher, um au» der Vollkraft de» amerikanischen Geiste» zu schöpf fen und die d eutsch-pmerikanische« WirtschastSbezichim-