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Mer Tageblatt »I, Pittlzill» für «„ H« Um«,,,»» »» «ui» »OrN,, Mu,«!,,, I» »«ttimi-pillt»,»« <» *»>»,<,nnt>, »»«Ich» A«U, « k.i.gramm», Tag,blatt ftu«.r,o«b>r„. Enthalten- -k amtliches Sekaaolmachvogea -er Rate» -er Sta-t ouö -es Amtsgericht» pestphe»-«»«- a«t «*«p»«e ree» -M-- /lnzeiger für Sas Erzgebirge Nr. 247 Donnerstag, cken 22. Oktober 1S2S 20. Jahrgang Der SicherheitspaN in London, IS. Oktober. Offiziös wird vom Foretgn Office zu dem Vertragswert von Locarno mitgeteilt: Las wichtigste charakteristische Merkmal de» Werkes der Konferenz von Locarno ist der neue SichecheitSpakt, der die Unverletzlichkeit der Grenzen zwischen Deutsch land und Belgien und Deutschland und Frankreich ga rantiert. Obgleich dieser neue Vertrag von Locarno noch aicht unterzeichnet ist, steht seine Fassung doch endgültig fest. Sie kann nicht mehr geändert werden, und wenn die Mitglieder der Konferenz sich am 1. Dezember in London wieder versammeln, um die förmliche .Unter zeichnung zu vollziehen, werden sie die Macht der wohl überlegten Meinung ihrer Länder hinter sich haben. Von dem Augenblick an, in dem die Britische Re gierung erklärte, daß sie nicht geneigt sei, da? Genfer Protokoll vom Jahre 1924 anzunehmen, hat Herr Chamberlain kein Hehl daraus gemacht, daß nach An- lcht Seiner Majestät Regierung die sicherste Methode zur Lösung des Sicherheitsproblems in einer Verein barung zu finden sei, die, in ihrem Umfang begrenzt, doch das Gebiet in wirksamer Weise behandelt, von reichem eine Störung am ehesten' zu erwarten sei. Man stelle zunächst bessere Verhältnisse an der deutschen Westgrenze her, dann wird das gute Ergebnis nach allen Richtungen hin ausstrahlen, bis der allgemeine Friede gesichert ist. Tas ist die im Vertrage von Locarno ststgclegte Politik. Die Grundlinien des Vertrages wurden seit der Veröffentlichung der deutschen Note vom 9. Februar 1925, mit der die Verhandlungen begannen, in der di- »lomattschen Korrespondenz zwischen der Britischen, der französischen und der Deutschen Regierung niedergelegt. Artikel 1 nthält die von allen vertragschließenden Staaten über nommene Garantie der Unverletzlichkeit der Grenzen .wischen, Deutschland und Frankreich und Deutschland ind Belgien, sowie die Garantie der Aufrechterhaltung ws Statusquo, den diese Grenzen bezeichnen. Mess Bestimmung über die Stabilisierung der durch den Ver eng von Versailles geschaffenen Lage ist der Kardinal- ninkt des Vertrages. Tas übrige baut den Apparat auf, ourch welchen sich die Garantie auswirkt. Vom bri- ischen Standpunkt aus ist die wichtigste -dieser Bestim mungen der Artikel 4. Wenn die Grenzen zwischen Deutschland einerseits und Belgien oder Frankreich andererseits verletzt werden, o kann es nur geschehen, indem der eine Teil den an dern an greift. Artikel 2 nthält daher eine ausdrückliche Verpflichtung für Deutschland, daß es weder Frankreich noch Belgien Um greifen wird, und für Frankreich und Belgien, daß sie Deutschland nicht angreifen werden. Ter Wortlaut die- -es Artikels ist sorgfältig gewählt. ES gibt Umstände, rnter d^nen der Krieg berechtigt ist. Diese sind in dem etzten Teile des Artikels vorgesehen, darunter als erster -er Fall der Selbstverteidigung. Wenn Deutschland Frankreich angreift, ist Frankreich natürlich berechtigt, ich zu verteidigen, und zu diesem Zwecke gegen Deutsch- änd Krieg zu führen. Hierzu gehört noch ein anderer Fall. Im Vertrage von Versailles hat Deutschland darin eingewilligt, daß ein bestimmter Teil des Rhein« andes entmilitarisiert werden solle, und sich verpflich tet, dort keine militärischen Anlagen und Kriegsvor- bereitungen vorzunehmen. Gs hat auch deM zugestimmt, daß eine Verletzung dieser Verpflichtung als.eine fetnd- cltge Handlung angesehen werden solle. Falls Deutsch land diesen Verpflichtungen zuwiderhandelt, mit der offenkundigen Absicht, Krieg zu führen, so ist Frank reich durch den Vertrag von Versailles (Art. 44) berech tigt, zu seiner Gelbstvcrtedigung sofort Krtegshand- lungen vorzunehmen. Zweitens ist der Fall behandelt, wo nach der Vvl- kerbundssatzung (Art. 16) ein Mitglied de» Bunde» aus. gefordert wird, gegen einen Friedensstörer etnzuschreiten, d. h. die sogenannte Verhängung von Sanktionen. Der leitende Gedanke der Völkerbundssatzung war die Wah rung des Friedens durch gemeinsame» Einschreiten ge gen einen Staat, her unter Verletzung seiner Beruflich, tungen aus den Satzungen einen Krieg beginnen würde. Drittens wird der Fall behandelt, wo nach der Satzung ein Kriegführen berechtigt ist oder der Völker- bundsrat oder die Bundesversammlung entscheiden, daß Gewalt anzuwenden sei. Der erst« Fall liegt vor, wenn rin Streit vor den Rat gebracht wird und dieser sich nicht einigen kann. In diesem Fall« sieht di« Satzung vor, da- di« Mitglieder de» Völkerbund«» so handeln können, wie sie «» für di« Wahrung von Recht und Ge, rechttgrett für nötig erachten, d. sie dürfen Krieg englischer Beleuchtung. führen. Der Wortlaut des neuen Vertrages beschränkt indessen dieses Recht. Er enthält eine gegenseitige Ver pflichtung zwischen Frankreich und Belgien einerseits und Deutschland andererseits, wonach sie unter diesem Paragraphen nur zum Kriege gegen einen Staat schrei ten wollen, der bereits angegriffen hat. Als Beispiel für den zweiten kann das Recht gelten, das Artikel 13 der Satzung oder Artikel 5 des Ver trages von Locarno dem Rate etnräumt, nämlich Maß nahmen vorzuschlagen, um die Befolgung eines Schicds, spruches stcherzustellen. In solchem Falle muß die Ent scheidung des Rates einstimmig sein. Tas allgemeine Ergebnis deS Artikels 2 ist, daß Deutschland einerseits und Frankreich und Belgien an dererseits die ausdrückliche Verpflichtung auf sich neh men, nicht Krieg miteinander zu beginnen, -kur da, wo eine einstimmige Entscheidung des Rates oder der Bun desversammlung vorliegt, die ein solches Vorgehen ver langt. darf jede Macht Maßnahmen ergreifen, die einem Kriege gegeneinander gleichkommen. Artikel 3. Wird der Krieg als letztes Mittel, Streitfälle zu erledigen, ausgeschaltet, so muß irgendeine.andere Me thode gefunden werden, eine Erledigung zustande zu bringen. Zu diesem Zwecke nehmen in Artikel 3 sowohl Frankreich und Deutschland wie Belgien und Deutsch land umfassende Verpflichtungen aus sich, durch die Vor sorge getroffen wird, daß, soweit möglich, jede Streitigkeit zwischen ihnen auf friedlichem Wege beigelegt wird. Die sogenannten Rechtsfragen — Fragen, die durch die Anwendung einer Rechtsregel erledigt werden können: Fragen« bet denen es sich um Rechte im engeren Sinne des Wortes handelt — sollen vor Gerichte gebracht wer den, die befugt sind, eme Entscheidung zu fällen, und die Entscheidung soll für die Parteien bindend sein. Streitigkeiten, die aus dem Konflikt politischer Inter essen entstehen, oder Fälle, wo das Vorgehen eines Staates sich zwar genau innerhalb der Grenzen seiner Rechte hall, aber den Interessen des anderen abträglich ist, sollen hör SchlichtungSkommissionen gebracht wer den. Kein Staat vermag sich mit Sicherheit für alle Zeit und alle Fälle zu verpflichten, den Spruch einer Schltchtungskommission anzunehmen. Wenn eine der Parteien den Spruch der Schlichtungskommission un annehmbar findet, muß die Angelegenheit als ein Streit fall, der zu einem Bruch führen könnte, vor den Völker bundsrat gebracht werden (Artikel 15 der Satzung), und dieser wird in der Angelegenheit entsprechend verfahren Auf diese Weise ist, soweit Möglich, ein zuverlässiges Verfahren erreicht worden, um Streitigkeiten friedlich zu schlichten, die ihren Grund in dem Konflikt politi scher Interessen oder innenpolitischer Fragen haben. Tie technischen Vereinbarungen über die Durchfüh rung der Bestimmungen des Artikels 3 sind ebenfalls in Locarno entworfen worden und sollen aM gleichen Tage wie der Vertrag unterzeichnet werden. Artikel 4 ist der Artikel, der Großbritannien besonders angeht. Er enthält die Garantie, daß Großbritannien in seiner Eigenschaft als einer der vertragschließenden Teile Deutschland seinen Beistand gewähren wird, wenn es von Frankreich oder Belgien angegriffen wird, und Frankreich oder Belgien seinen Beistand gewähren, wenn eins von ihnen von Deutschland angegriffen wird. Wird behauptet, daß ein solcher Angriff stattge funden hat, so ist das sofort dem BölkevbundSrat zu melden, und wenn der Rat der Ansicht ist, daß ein sol cher Angriff stattgefunden hat, ! so hat die Garantie unverzüglich einzusetzen. Deutschland, Belgien und Frankreich find ebenfalls yn der Garantie beteiligt; daraus folgt, daß Frankreich, > falls e» unter Verletzung seiner vertragSverpflichtun- gen Deutschland angreifen sollte, sofort Großbritannien. Belgien und Italien gemeinsam mit Deutschland gegen sich haben würde; und daß Deutschland, fall» e» Frank reich angreifen sollt«, sofort Großbritannien, Italien und Belgien mit Frankreich gegen sich haben würde. Artikel 4 sieht auch den Fall vor, daß sofortige» Han deln geboten ist. Der Völkevbund»rat ist «in« Kör perschaft. der zu ihren Entschlüssen Zett gelassen wer* den muß, und ein plötzlicher Angriff kann sofortige Maßnahmen zur Verteidigung und zum Beistand er fordern. In einem solchen Falle soll di« Garantie so. fort «tnsetzen. wenn die garantierende Macht sich davon überzeugt hat. daß unter Verletzung de» vertrage» von Locarno «in Angriff stattgefunden hat. trotzdem wird der Fall nicht der Zuständigkeit de» vütterbundSrate» entzogen. Der Rat erfüllt sein« Aufgabe wie gewöhnltch und Mt seinen Spruch, und die Staaten, di» in Sv« .. ....... - . .. »f- .. - I 1 1 - Artikel 8 / handelt von der Geltungsdauer ds» neuen vertrage». Eine bestimmte Befristung wäre! in diesem Falle un angebracht. Ter Vertrag hat seinen Ursprung in Ver hältnissen, die mit der Zeit aufhören können; in jedem Falle aber wird der Völkerbund, wenn sein« Kraft wächst, selbst die Sicherheitsgarantie bieten, die der Vertrag schaffen soll. Sobald die Vertreter der im Völker- bundsrat vereinigten Mächte sich davon überzeugt haben, daß der Bund stark genug ist, um den Schutz der Wer- tragsparteten zu gewährleisten, hat der Vertrag von Locarno seinen Zweck erfüllt und kann aufhören zu be stehen. Artikel 10 enthält die wichtige Bestimmung, daß der Vertrag erst in Kraft treten wird, wenn Deutschland dem Völkerbund beigetreten ist. ES war ein wesentlicher Bestandteil der Politik, welche die Britische und die Französisch« Re- gierung seit der Einleitung der diplomatischen Ver handlungen durch die deutsche Note vom S. Februar ver folgt Haben, daß eine Vereinbarung über die Sicherung des Friedens durch eine Garantie der westlichen Gren zen nur auf der Grundlage de» Beitritt» Deutschland» zum Völkerbund getroffen werden könnte. Deutschland war andauernd durch den Gedanken beunruhigt, wie seine Lage nach seinem Eintritt in den Völkerbund durch Artikel 16 der VölkerbundssaHung beeinflußt, werden würde. Um Deutschland über diese Befürchtungen zu be ruhigen, haben die Vertreter der anderen Staaten bet der Schlußsitzung in Locarno sich bereit xrklärt, an.die Deutsche Regierung ein Schreiben zu richten, dessen Wortlaut dem Schlußprotokoll betgefügt ist, und in dem die Auslegung niedergelsgt ist, die sie ihrerseits diesem Artikel der VölkerbundssaHung geben. Tie Garantieverträge, durch die.Frankreich Pi« Schiedsverträge zwischen Deutschland und Polen und Deutschland und der Tschechoslowakei garantiert, werden tm Vertrag« von Locarno nicht erwähnt, aber 'Hirse beiden Garantieverträge wurden in Locarno aufgestellt und treten gleichzeitig M den SchtedSverträgen in Kraft. Der Form nach sind «s GegenseitigkettSdeetväg«. In beiden ist vorgesehen, daß, wenn Deutschland die Bestimmungen des Schiedsvertrag«» nicht beachtet und ein« solch« Verfehlung mit einem kriegerischen Angriff verbindet, di« Parteien sich im Fall« de» Angriffe» gegenseitig zu Hilf« kommen werden. Eine solch« Hand lungsweise Frankreich» gegenüber Deutschland würde.ent weder unter Artikel 1g oder unter Artikel IS, Absatz 7 der VölkerbundssaHung fallen und würde daher in vol ler Uebeveinstimmung mit Artikel 2 de» vertrage» von Locarno sein. — Auf diese beiden neuen Verträge zwi schen Frankreich und Polen und der Tschechoslowakei nahm Herr vrtand in der Schlußsitzung Konferenz Bezug und erklärte sich bereit, Mitgliedern der Konferenz auf Wunsch selben zur.Verfügung »u stellen. füllung der Garantie bereit» eingeschritten sind, sind verpflichtet, sich nach dem Spruche des VVNerbundsrate» zu richten. , Artikel S enthüll di« Garantie der SchtedSabkommen zwischen Deutschland und Belgien bezw. Frankreich (stehe Art. 3). Die Fälle, in denen eine Nichtbeachtung der Bestimmun gen des SchtedSabkommen» mit der Anwendung kriege rischer Mittel verbunden ist, sind von denen zu unter scheiden, wo das nicht der Fall ist. Im ersten Falle stehen alle übrigen Parteien de» vertrage» von Lo- oarno mit Ausnahme de» angvetfenden Teile» der an gegriffenen Macht bet. Im zwetten Falle prüft der Bölkerbundsrat die Lage und entscheidet, wa» zu ge schehen hat, um die Befolgung der SchtedSabkommen zu sichern, und die Vertragsparteien verpflichten sich, die Maßnahmen durchzufühven, die der Rat vorschlägt. Artikel 6 ist eine SicherungSklausel, durch die klar werden soll, daß der Vertrag von Locarno die speziellen Rechte nicht beeinträchtigt, die irgendeine Vertragspartei gemäß dem Vertrage von Versailles oder gemäß den Vereinbarungen genießt, die sich auf den Vertrag von Versailles beziehen. Dieser Vertrag enthält gewisse Bestimmungen, die den alliierten Mächten einzeln oder in ihrer Gesamtheit spezielle Rechte gewähren. Liese Rechte werden durch Artikel 6 gewahrt. . ! ' Artikel 7 ist eine wichtige Bestimmung. Er soll klar machen, daß der Vertrag von Locarno die Macht, die Autorität oder die Stellung des Böllerbunde» nicht tm geringsten er schüttert. Der Vertrag soll den Bund Mrken, nicht ihn schwächen. Wie die Präambel sagt, soll er „ergänzende Garantien tm Rahmen der VölkerbundssaHung" ge währen und stellt eine jener internationalen Abmachun gen dar, „welche die Schaltung des Frieden» sicher stellen" und unter Artikel 21 der BVÄerbundSsa-üng fallen.