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Dienstag, v. November 1918. -domuer 2S8 73. Jahrgang. DerSSchM)eLrzähler Mschofswerdaer Tageblatt Wöchentliche Beilagen: Der Sächsische Landwirt und Sonntags-Unterhaltungsblatt. Amtsblatt der-Königlichen Amtshauptmannschaft, der Königlichen Schulinspektion und des Königlichen Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Königlichen Amtsgerichts und des < Stadtrates zu Bischofswerda und der Gemeindeämter des Bezirks. - ..>alten« Zeile. Bei Wieder» . feststehenden Sätzen. — Amtliche Anzeigen di« 3grspaltene Zeile SO Pfg. — Für bestimmte Tage oder Plätze »ird keine Gewähr geleistet. — Erfüllungsort Bischofswerda. Anzeigeblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend, sowie für . die angrenzenden Bezirke. Ältestes Blatt im Bezirk. Erscheint seit 1846. Telegr.-Adreff«: Amtsblatt Fernsprecher Nr. 22. Geschäftsstelle: Bischofswerda, Altmarkt IS. Erscheint jeden Werktag abend» für den folgenden Tag. Der Br» gugspreis ist einschließlich der wöchentlichen Bl" Postscheck«K»nt»: Amt Leipzig Sir. 2154S. verbandogirskasse Bischof»! " Falle höherer Gewatt — Krieg itörung de» Betriebe» Ker Zeitung -5:n — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung »der «ef Rückzahlung de» Bezugspreise». „ .-Gemeinde- Anzeigenpreis: Die Sgrspaltene Grundzetle (Zlm. Moste 28, ....... „ _ „ „ , >s»werLa Konto Rr. «4. oder deren Raum 30 Pfg., örtliche Anzeigen 20 Pfg. Im Text» mg»prei» ist einschließlich der wöchentlichen Beilagen bet Abholung Im Falle höherer Gewatt — Krieg »der sonstiger irgend welcher teil (Zlm. Moste 17) «0 Pfg. di« 3gesp " " ' ' m der Geschäftsstelle monatlich SO Pfg., bei Zustellung in» Hau» Störung de» Betriebe» »er Zeitung »der der Beförderungseinrich- Holungen Rabatt nach feststehenden Sch monatlich 1 Mk.; durch die Post bezogen vierteljährlich Mk. L85 tungen — . - — - - ..... - . ohne Zustelungsgebühr. Nach», rung der ganzen Küste und aller Handel». üsterreich-UnMrn außerhalb seine» nationa- rht find, und Überlassung de» ganzen schwim- chiffe bestimmen werden. Alle anderen österreichisch- diens ischen Kriegsschiffe (die Flußschiffe mit inbegriffen) lung a in den österreichisch-ungarischen Häsen, tte die Der- zügel Die Waffenfttllstandsbedingungen für Österreich-Ungarn. An der italionischen Front find die Feindseligkeiten ein gestellt worden, nachdem Österreich-Ungarn die ihm von den Verband»möchten ^stellten Bedingungen in vollem Um. stimmenden Punkt angesammelt werden müssen, um ihnen von Österreich-Ungarn seit Kriegs beginn nist Waffengewalt besetzten Gebietes und Zurückzie hung -er österreichisch-ungarischen Kräfte innerhalb eines vom Oberkommandierenden der verbündeten Kräfte an den verschiedenen Fronten zu bestimmenden Termins jenseits -einer wie folgt festgesetzten Linie: Bon der Umbrailsvitze nördlich des Stielfser Jochs bis zu den Quellen des Etsch und der Eisack, über den Reschen und Brennerberg auf den Höhen des Ötz und des Zitier entlang lausen. Diese Linie wird sich gegen Süden wenden, den Toblacher Berg über schreiten und die jetzige Grenze der kornischen Alpen errei chen. Sie wird die Grenze bis zum Tarvisberg verfolgen und nach dem Tarvisberg die Wasserscheide der Jütischen Alpen über den Predilpaß, den Mangart, den Tricermo (Trialav) und die Wasserscheide des Podbredopasses, von «Manischen und von Jdria. Bon diesem Punkt ausgehend, wird die Linie in südöstlicher Richtung gegen den Schnee- Lerg verlaufen, das ganze Savebecken mit Zuflüssen aus genommen. Vom Schneeberg wird die Linie gegen die Külte Herangehen, so daß Castua, Matsuglie und Bolsca in dem evakuierten Gebiet inbegriffen sind. Sie wird desgleichen den jetzigen administrativen Grenzen der Provinz Dalma- tien folgen, im Norden Lissarich und Tribani, im Süden «ine Linie «inschliehen, welche an der Küste von Planca ausgeht und gegen Osten die gleichen Punkte der die Was. serscheide bildenden Höhen verfolgt, so daß in dem evakuier» ken Gebiet all« Teile und Wasserläufe inbegriffen sind, die gegen Sebenico abfallen, wie die Cicola, di« Kerka, die Bu- visnica und ihre Zuflüsse. Sie wird auch all« im Norden und im Westen Dalmatiens gelegenen Inseln umfassen: Bremuda, Selve, Ulbo, Scarda, Maon, Pago und Punta Dura im Norden bis zum Süden von Meleda mit Einschluß von Sananadren, Busi, Lissa, Lesina, Torcola, Eurola, Occa und Lagosta, sowie auch die anliegenden Eilande und Insel chen Pelaaosa mit Ausnahme der Insel Tirora grande und 'Piccola, Bua, Solta und Bracca. Me geräumten Gebiete werden von den Truppen der Verbündeten und der Ber- einigten Staaten besetzt werden. Hierbei hat das ganze mili tärische Material und das Material der Eisenbahnen, die sich auf den zu evakuierenden Gebieten befinden, an Ort und Stelle zu verbleiben. Auslieferung dieses ganzen Materials (Versorgung an Kohlen inbegriffen) an die Verbündeten und die vereinigten Staaten nach den von dem Oberkommandio- renden der Kräfte der Verbündeten Mächte an den verschie denen Fronten zu treffenden speziellen Weisungen. Es darf keine Zerstörung oder Plünderung oder neue -Requisition von den feindlichen Truppen auf dem vom Feind« zu räumenden oder von Kräften der verbündeten Mächte zu besetzendem Gebiete geschehen. lautbart: . Die von den Italienern gestellten Waffenstillstandsbo» Dingungen lauten: i. Zu Lande: 1) Sofortige Einstellung der Feindseligkeiten zu Lande, Zu Wasser und in der Lust. 2) Gänzliche Demobilisierung Österreich-Ungarns und ßofortige Zurückziehung aller Einheiten, die an der Front von der Nordsee bis zur schweizerischKN-MWze operieren. Auf dem Gebiet Österreich-Ungarns wiromnerhalb der un ten in 8 3 angeführten Grenzen als österreichisch-ungarische Wehrmacht nur ein Maximum von 20 Divisionen, auf den Friedensstand vor dem Kriege herabgesetzt, aufrechterlvlten. Die Hälfte de» gesamten Division»- und Korpsartilleriema- «erial». sowie die entsprechende Ausrüstung, von all dem beginnend, was sich auf d^ vom österreichifch-ungarischen 7) Evakuierung der ganzen Küste und aller Handels häfen, die von Österreich-Ungarn außerhalb seine» nationa len Besitze» beseht find, und Überlastung de» ganzen schwim menden und Schiffahrtsmaterials, der Verpflegungsvorräte und Navigationsmntel jeder Art. 8) Besetzung aller Land- und Seebefestigunge»und der zur Verteidigung von Pola eingerichteten Inseln, sowie der Werften und des Arsenals durch die verbündeten und die vereinigten Staaten. 9) Rückgabe aller von Österreich-Ungarn den verbünde ten Mächten weggenommenen Handelsschiffe. 10) Verbot jedweder Zerstörung von Anlagen oder Material vor der Räumung, Übergabe oder Rückgabe. 11) Rückgabe aller Gefangenen der verbündeten Mächte, sowohl der Kriegs- als auch der Handelsmarine, die sich irr der Gewalt Österreich-Ungarns befinden, ohne Ver pflichtung der Gegenseitigkeit. » Hierzu wird bemerkt, daß die vorgenannten Waffen stillstandsbedingungen ohne Präjudiz für den späteren Frie den angenommen werden. 'Es würde dabei vorausgesetzt, daß die Punkte 4 a (Land) und 4 (Wasser) nicht so zu ver stehen sind, daß die feindlichen Armeen die freie Bewe gung zu einem Angriff auf Deutschland ausnützen können. Sollte diese Voraussetzung nicht zutreffen, so müßte dagegen Protest eingelegt werden. Deutsch-Ssterreich und der Waffenstillstand. Wien, 3. November. (W. T. B.) Das Präsidium des deutsch-österreichischen Staatsrates verlautbart folgende Mitteilungen: Der Staatsrat hat u. a. folgenden Beschluß gefaßt: Der Staatsrat hat die Mitteilung Les Armeeober kommandos entgegengenommen, daß sich das Armeeober kommando infolge der vollständigen Auflösung der Armee gezwungen gesehen habe, den Bedingungendes Siegers sich zu unterwerfen. Deutsch-Österreich habe keine eigene Armee. Seine Truppenkörper sind Verbänden zugeteilt, deren sla wisch-magyarische Mehrheit nicht mehr kämpfen will. Da her ist Deutsch-Österreich nicht im Stande, den Kampf allein fortzusehen. Aber wenn auch Deutsch-Österreich den Kampf an der Seite des Deutschen Reiches nicht allein fortsetzen kann, steht es doch nach wie vor in treuer Freundschaft zu dem Deutschen Reiche und will die Friedensverhandlungen im engsten Einvernehmen mit dem Deutschen Reiche führen. Der Staatsrat erklärte schließlich, daß er die deutschen Ge biete Südtirols, deren Besetzung durch Italien er nicht ver hindern kann, als einen untrennbaren Bestandteil des deutsch-österreichischen Staates betrachtet und daß die vor übergehende Besetzung dieser Gebiete das Selbstbestim- munasrecht der Deutschen Südtirols nicht aufhsben kann. In ihrer letzten Konferenz haben die Staatssekretäre den Beschluß gefaßt, alle Staatsbeamten und Staatsbe diensteten deutscher Nationalität bis zur endgültigen Rege- s des Verhältnisses zum Staate Deutsch-Österreichs an zugeloben und in Dienst zu nehmen. Die Beamten anderer Nationalität werden allmählich ihren Nationalstaaten zur Verfügung gestellt werden. Die Präfldenken der Rattonalversammlung bei Kaiser Carl. Wien. 2. November. (W. T. B.) Kaiser Carl hat für heute nachmittag die drei Präsidenten der deutsch-österreichi- schen Nationalversammlung zu sich beschieden. Wie in parlamentarischen Kreisen verlautet, hätte der Kaiser den Präsidenten die italienischen Waffenfttllstandsbedingungen ' mitgeteilt. c Wie von anderer Seite gemeldet wird, haben die drei Präsidenten von ihrer größten Entrüstung über diese Be dingungen dem Kaiser gegenüber kein Hehl gemacht. Wien, 3. November. (W. T. D.) Der Staatssekretär des Auswärtigen der deutsch-österreichischen Regierung Dr. Viktor Adler hat heute dem Kaiserlich-deutschen Botschafter in Wien seinen offiziellen Besuch gemacht und ihm die Über nahme der Gewatt durch die neue Regierung angezeigt. Ungar« auf dem Wege zur Republik. Noch in unserer letzten Nummer meldeten wir, daß da» neue Ministerium unter Karolyi dem König Karl den Treu eid leistete. Die republikanische Strömung scheint aber in Ungarn sehr stark zu sein, denn bereits nach einigen Stun- den nach der Eidesleistung ersuchten die Minister den König. >sie wieder von ihrem Eid zu entbinden. Die Regierung 5) Der vollständige Abzug Mer deutschen Truppen in nerhalb 15 Tagen nicht nur von der italienischen und Bal- kanfront, sondera von ganz Österreich-Ungarn und die In ternierung Mer deutschen Truppen, welche Üsterreich-Un- gar« an diesem Tage nicht verlassen. 6) Die provisorische Verwaltung der von Österreich- Ungarn geräumten Gebiete wird den lokalen Behörden un ter Kontrolle der Stationskommandanten der verbündeten Okkupationstruppen anvertraut werden. 7) Sofortige Heimsendung ohne Gegenseitigkeit Mer kriegsgefangenen und internierten Untertanen der Verbündeten, auch der von ihren Wohnstätten entfernten Zi vilbevölkerung, nach Bedingungen, welche von den rerbün- deten Oberkomyrandierenden an den verschiedenen Fronten festzusetzen sind. !'»- »»I — 8) Die im evakuierten Gebiet verbleibenden Kranken Heere zu evakuierenden Gebiete befindet, wir- an einem und Verwundeten müssen von österreichisch-ungarischem von den Verbündeten und den Vereinigten Staaten zu be-s Personal gepflegt werden, welches samt dem hierzu nötigen - ' - " ärztlichen Material an Ort und Stelle zurückMiafsen ist. II. Seebedingungen: 1) Sofortige Einstellung jeder FeindMgkeit zur See und genaue Angabe des Aufenthaltsortes und der Be wegung aller österreichisch-ungarischen Schiffe. Es wird den Neutralen bekanntgegeben werden, daß die Schiffahrt der Kriegs- und Handelsmarine der verbündeten Mächte in allen territorialen Gewässern freigegeben wird, ohne daß hierdurch irgendwelche Neutvalitätsfragen aufgeworfen werden. 2) Übergabe von 15 österreichisch-ungarischen Unter seebooten. die von 1910 bi» 1918 gebaut worden sind, und aller deutschen Unterseeboote, die sich in den östervsichisch- ungarischen Gewässern befinden oder dorthin gelangen kön nen, an die Verbündeten und die Bereinigten Staaten. Voll ständige Abrüstung und Demobilisierung aller anderen österreichisch-ungarischen Unterseeboote, die unter der Über wachung der Verbündeten und der Vereinigten Staaten bleiben müssen. 3) Übergabe von 3 Schlachtschiffen, 3 leichten Kreu ¬ zern, 9 Torpedobootszerskörern, Mer Minenleger. 6 Donau monitoren mit ihrer Bewachung. Ausrüstung und Verpfle gung an die Verbündeten und die Vereinigten Staaten, die die Schiffe bestimmen werden, vngaris mWen „—., einigt«, Staaten und die Verbündeten bestimmen werden, vereinigt, demobilisiert und vollständig abgerüstet werden. Sie werden unter die Überwachung der Verbündeten und der Vereinigten Staaten gestellt. 4) Freiheit der Schiffahrt aller Schiffe der Kriegs- und Handelsmarine der verbündeten Mächte in der Adria (die territorialen Gewässer inbegriffen), auf der Donau und ihren Nebenflüssen innerhalb des deutsch-österreichisch-unga- rischen Staatsgebietes. Die verbündeten Mächte werden das Recht haben, Me Minenfelder abzuräumen und die Sper ren zu zerstören, deren Lag« ihnen angegeben werden muß. Um die Freiheit der Schiffahrt auf der Donau zu sichern, dürfen die Verbündeten und die Bereinigten Staaten alle Befestiaungs- und Berteidigungswerke entweder besetzen oder schleifen. 5) Aufrechterhaltung der Blockade feiten» der verbün dete« Mächte unter den gegenwärtigen Bedingungen. Öster reichisch-ungarische Schiff«, die auf der Fahrt angetroffen werden, umerliegen der Kaperung. Unberührt bleiben die Ausnahmen, die von selten einer von den Verbündeten und den Vereinigten Staaten eingesetzten Kommission werden zugelassen werden. S) VereialWMg «ud Besetzung Mer Luftstreikkräfte der Mariae in einem von de» verbündeten «ad den Vereinigten Staaten zu bestimmenden Hafen. 4) Die Verbündeten werden das absolute Recht haben ». einer freien Bewegung für ihre Truppe« auf jeder Straße oder Eisenbahn oder Wasserweg des österreichisch ungarischen Gebietes und de» Gebrauchs der nötigen öster reichisch-ungarischen Transportmittel, b. mit verbündeten Kräften alle jene strategischen ..»X Punkte iu Üfierreich-Ungarn für die den verbündeten nötig