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Als- M AiiMdlktt für den «»scheint g » k a a a^ I Abonncmcnt --?L?Z SM des Amtsgmchts Gbrnkock WM-x sertionspreis: die kleinsp. len, sowie bei allen Reichs- s->--« und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redaktenr, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 42. Jahrgang. .4? ILA. Dienstag, den 24. September L8SVL. Der Wüykenvesttzer Lrno risoLer in Schönyeide beabsichtigt in dem unter Folium 21 des Grund- und Hupothekenbuchs, Nr. 850 ff des Flurbuchs für Schönheiderhammer gelegenen Grundstücke einen Betriebsobergraben mit Wehranlage zu errichten. Etwaige Einwendungen hiergegen sind, so weit sie nicht auf besonderen Privat rechts-Titeln beruhen, bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Be kanntmachung an gerechnet, allhier anzubringen. Schwarzenberg, am 19. September 1895. Die Königliche Amtshnuptinailnschlist. Frhr. v. Wirsing. P^ Die Königliche Amtshauptmannschaft hat init dem Bezirksausschüsse die von der Gemeinde Zschorlau beschlossene Einziehung derjenigen öffentlichen Wegestrecke, welche von der Parzelle Nr. 381» des Flurbuchs ab, bis zur sogenannten Heßmühle führt, unter der Voraussetzung genehmigt, daß diese Wcgestrecke für die Zukunft als Wirth- schaftsweg sortbestehen bleibt. Schwarzenberg, am 17. September 1895. Königliche Amtshnuptmannschast. Frhr. v. Wirsing. D. Der Abgabenrestant Rr. 54 des Verzeichnisses der dem Tanz- und Schank- stättenvcrbot unterstellten Personen ist zu streichen. Stadtrath Eibenstock, am 19. September 1895. Idr- Körner. Graupner. Am 7. Oktober 1895: Jahrmarkt in Johanngeorgenstadt. Bekanntmachung. Das nachstehende unter D ersichtliche Regulativ, die Hochdruckwasserleit- «ng der Stadt Eibenstock betreffend wird, nachdem cs, soweit darin Festsetzungen bezüglich des Wasserzinses als einer öffentlichen Abgabe enthalten sind, von der König lichen Kreishauptmannschaft unter Mitwirkung des Kreisausschusses mittels Verord nung vom 6. dss. Mts. genehmigt worden ist, hierdurch mit dem Bemerken veröffent licht, daß es mit dem 1. Oktober dss. Js. in Kraft tritt und das Druckexemplare zum Preise von 10 Pf. das Stück von diesem Tage ab in der Registratur zu haben smd Eibenstock, am 21. September 1895. Dcr Rath der Stadl. »i>. Körner. Graupner. o Regulativ, die Hochdruckwasserleitung der Stadt Eibenstock betreffend. 8 i- Zweck und Umsang. Tic städtische Wasserleitung soll neben Befriedigung des Wasserbedarfs kür öffentliche Zwecke die Stadt Eibenstock mit dem zum häuslichen und wirthschaftlichen Gebrauch erforderlichen Wasser versorgen und, soweit die verfügbaren Wasscrmengen hierzu ausrcichcn, Wasser zu industriellen, gewerblichen und sonstigen Zwecken liefern. 8 2. Grundzins. Von jedem bebauten Grundstücke, das bei Feucrsgcsahr durch die städtische Wasserleitung geschützt werden kann, ist, gleichviel ob das Grundstück mit Hausleit ung versehen ist, und ob ans dieser Hausleitung der Wasserbedarf entnommen ivird oder nicht, ein Grundzins an die Wasscrwerkskasse zu entrichten, der nach der Höhe der Jmmobiliarbrandversichernngssinnmc berechnet wird. Als gegen Feucrsgefahr geschützt und daher grundzinspflichtig ist ein Grundstück anzusehen, wenn es von einem Hydranten dcr städtischen Wasserleitung nicht weiter als 100 m entfernt gelegen ist. Der Grundzins beträgt bei Gebäuden mit einer Versicherungssumme bis zu 3000 Mk. l'/z Mark von über 3000 bis 6000 „ 2 „ , , 8000 , 15000 , 3 . . . 15000 30000 , 4 . 30000 Mk. 5 Neber Beschwerden gegen Heranziehung eines Grundstücks zum Grundzins ent scheidet dcr Stadtrath endgültig. 8 3. Art und Wels« »er Wafferabgabe. Die Wasserabaabe zu den gewöhnlichen hauswirthschaftlichcn Zwecken erfolgt gegen einen angemessenen Wasscrzins, der in der 8 4 gedachten Weise nach feststehen den Jahressätzen erhoben wird. Der Stadtrath kann jedoch einzelnen Hausbesitzern die Entnahme des Wassers lediglich nach Waffermesscr aus Ansuchen nachlassen und nach Befinden auch ausgcben. Für gewerblich« und industrielle Zwecke, mit Ausnahme der Entnahme sür Bauten, ferner für Viehwirthschaften, Springbrunnen, Pissoirs, Wassercloscts, und zum Betriebe von Gasmotoren geschieht die Abgabe ausschließlich nach Wassermesser. Für Stadttheile, die in Folge ihrer Lage von dcr Möglichkeit, Privatleitungen in die Grundstücke zu legen, ausgeschlossen find, kann Wasser gegen Entrichtung des nach 8 4 festzusetzenden Wasserzinses aus den ihnen zunächst liegenden, verschließbaren Druckständern abgegeben werden. 8 Wasserentnahme ohne Waffrrmeffer. 1) Für jedes Wohngebäude, dessen Bewohner die Wasserleitung benutzen, sowie für jeden Garten hat der Besitzer, falls die Entnahme nicht durch Waffermesscr er folgt, einen Wasscrzins von 2'.-,"/,; des Nutzertrags, in keinem Falle aber weniger als 6 M. jährlich zu bezahlen. 2) Als Nutzertrag eines Grundstücks ist derjenige Betrag anzunehmen, den es seinem Besitzer zur Zeit der Abschätzung, bei vollständiger gehöriger Benutzung ge währen kann. Bei Vermiethung oder Verpachtung soll in der Siegel der Jahresertrag an Pacht oder Miethzins, falls dieser dem ortsüblichen Mieth- und Pachtwerthe entspricht, an genommen werden. Ter Nutzerkrag der von dem Eigenkhümer selbst benutzten Räume ist nach orts üblichen Preisen zu veranschlagen. Bei Räumen, die zu gewerblichen Zwecken dienen, ist für Berechnung des Nutz ertrags in Ermangelung anderer Anhaltspunkte der Flächcnraum maßgebend, und es sind für den O in mindestens 50 Pf. und höchstens 4 Mk. anzunchmen. Ein Abzug der Unterhaltungskosten, Hypothekenschulden, Brandversicherungsbei- träge und Steuern am Nutzcrtrag findet nicht statt. 3) Die Feststellung des Nutzertrags erfolgt für einen Zeitraum von 3 Kalender jahren, bei in der Zwischenzeit neu hinzulretenden Grundstücken für den Nest des 3 jährigen Zeitraums durch den Wasserausschuß. Das Ergebniß der Schätzung ist in ein Verzeichniß einzulragcn, dgs 14 Tage lang zur Einsicht der Grundstücksbesitzer auszulegen ist. lieber die innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich anzubringcnden und gehörig zu begründenden Beschwerden entscheidet nach Gehör des Wasser-Ausschusses end gültig dcr Stadtrath. , Wasserentnahme zu öffentlichen Zwecke». Für das in städtischen Gebäuden (Rathhaus, Schulen, Fcucrlöschgerälhehaus, Kranken- und Armenhaus) zu öffentlichen Zwecken und für das zu Zwecken des Feuer löschwesens, des Straßenbaues, der Straßensprengung, «chleußenspülung n. s. w. ab zugebende Wasser werden bis aus Weiteres jährlich 1000 Mark ans die einzelnen Rechnungen vertheilt, im städtischen Haushaltplan eingestellt und zur Wasserwerks kasse vereinnahmt. Für das der öffentlichen Benutzung auf dem Friedhöfe freistehende Wasser wird die Entrichtung einer jährlichen Pauschalvergütung an die Wasserwerkskassc mit dem Kirchenvorstande vereinbart. Wasserentnahme durch Waffermesscr. Bei Entnahme von Wasser durch Wassermesser ist für jeden dnn entnommenes Wasser 20 Pf. zu entrichten. Es ist aber für jedes nach 8 4 wasserzinspflichtige Grundstück als Mindester trag des Wasserzinses jährlich 15 Mk. an die Wasserwerkskasse zu bezahlen. Die Wassermesser werden von der Wasserwerksverwaltung für Rechnung dcr Abnehmer geliefert, eingesetzt und unterhalten. Aus Verlangen werden auch Waffermesscr gegen Erstattung dcr Einsetzungs kosten und Verzinsung des Anschaffungspreises mit jährlich 10"/„ in Miethe gegeben; solchenfalls werden die Unterhaltungskosten, insoweit sie nicht durch die Abnehmer selbst verursacht worden sind, aus dcr Wasserwerkskasse bestritten. 8 7- Wafferabgabe für Bauten. Wird für Neubauten im Sinne der Baupolizciordnung aus der städtischen Wasserleitung ohne Wassermesser Wasser entnommen, so ist ein besonderer Wasserzins zu bezahlen, dcr für jedes Quadratmeter Grundfläche eines jeden Stockwerkes (Keller und Dachboden mit gerechnet) nach 10 Pf. berechnet ivird. Die Vermessung erfolgt von Außen- zu Außenkante des Gebäudes, ivobei geringe Vorsprünge außer Betracht bleiben. Die Bestellung des Wassers für Bauzwecke hat durch den Bauherrn zu erfolgen, der auch Zahlung zu leisten hat. Der Wasscrzins ivird bei Gelegenheit der Baugenehmigung festgesetzt und ist binnen acht Tagen nach deren Empfang an die Stadtkasse zu bezahlen. 8 8. Herstellung und Unterhaltung der Zweigleitung. Die Herstellung der Zweigleitungen vom städtischen Hauptwasserrohr bis '/, in über die Grundstücksgrenze bez. HauSumsassung erfolgt durch die. Wasscrwerksvcr- waltung. Tie Kosten der Zuleitung haben die Hausbesitzer zu tragen, ausgenommen bei Neubauten und denjenigen Häusern, die bei Ausführung der Wasserleitung an diese angeschlossen werden. Diese Vergünstigung tritt aber nur dann ein, wenn das Haus von der mit dein Hauptrohrstrangc dcr Wasserleitung versehenen Straße nicht ivcitcr als 1ö m entfernt ist, und bei Neubauten binnen 3 Monaten von der Ingebrauchnahme an ein Antrag auf Anschluß an die Wasserleitung gestellt ivird. Die gewöhnliche Unterhaltung dieser Zuleitung übernimmt die Stadtgemeindc. Eine gänzliche, bez. theilweise Erneuerung der Zuleitung hat dcr Grundstücks besitzer zu bezahlen. 9 Leitung innerhalb »er Privatgrundstücke. Bei Herstellung von Privatleitunaen im Grundstücke sind die hierüber erlassenen Vorschriften vom 6. Juli 1895 zu beobachten. Die Herstellung erfolgt nach Wahl der Grundstücksbesitzer durch den von dcr Stadt anzustellendcn Wasserincister oder durch einen Gcwerbtreibcnden, dcr vom Stadtrath hierzu ermächtigt ist. Eine den obigen Vorschriften nicht entsprechende oder schadhaft gewordene Privatlcitung ist nach Weisung des Stadtraths sofort abzuändern oder auszubcsscrn, widrigenfalls der Wasserbezug solange gesperrt werden kann, bis die ergangene Weisung befolgt ist. Eine Vergütung sür deshalb weniger bezogenes Wasser findet nicht statt.