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Amis- Nh AWigeblatt Abonnement viertelj. 1 M. 50 Pf. etnschließl. de» »Jllustr. UnterhaltungSbl.' u. der Humor. Beilage .Seifen blasen* in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Lelegr.-Adressr: Amtsblatt. für den ükjirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den fol genden Tag. JnsertionspreiS: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Frrnsprecher Nr. 2lv. rn-— 56. Jahrgang. — Sonnabend, den 25. September ^0000110000110000000011001100000001011000110000000000000000000000000000000000000000000011000000000^ 8 Sil Hit gttljlte Ziimohlitlschllft MnM Wh heStll Nmsttliung! 8 Dem Zuge der Zeit sowohl, als auch einem vielfach geäußerten Wunsche entsprechend, werden wir unser Amts- und Anzeigeblatt von heute ab ° ILsLLeL (mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage) ° erscheinen lassen. Wir geben dies allen unseren geschätzten Lesern unter Hinzufügung der Bitte kund, uns in unseren Bestrebungen nicht nur durch recht zahlreiche Neubestellungen, sondern auch durch fleißige Benutzung des Inseratenteils gefl. unterstützen zu wollen. ? Trotz der ganz bedeutenden Mehrausgaben, die die nunmehrige tägliche Erscheinungsweise mit sich bringt, haben wir den Abonnementspreis nur sehr mäßig erhöht; er beträgt inkl. der wöchentlich beiliegenden humoristischen „Seifenblasen" und des „Illustrierten U nt e r h a l t u n g s b l a t t e s" jetzt 1.5V Mark pro Vierteljahr, womit jedoch bei weitem nickt die entstehenden Unkosten gedeckt sind. Wir haben uns jedoch im Interesse unserer Leser zu diesem Opfer entschlossen in der Erwartung, daß Sie auch fernerhin unserem Blatte Ihr gesch. Wohl wollen bewahren. Mit vorzüglicher Hochachtung ME«, S-p,.mb°r is°9. Geschäftsstelle des Amts- und Anzeigevkattes. o o ooooooaooooooooooooaooooooooooooll00000000000000011000000000*^ Bekanntmachung. Die Dienstränme der Königlichen Bezirköstenereinnahme und des König - liche« Bezirkslandmessers zu Schwarzenberg befinden sich vomZ28. September dss. Is. ab im neuen Dienstgebäude Bermsgrüner Weg Nr. 180 «l in Schwarzenberg Zwickau, am 23. September 1909. Der Königliche Kreissteuerrat im III. Stcucrtreise. »r. Gerlach. Das im Grundbuche für Hundshübel Blatt 219 auf den Namen des Bäckers Llrvli» »Irksi-ck «oki-ellei- in Hundshübel eingetragene Grundstück soll am 20. Wovemöer 1S0S, vormittags 10 Mr an der Gerichtsstelle im Wege -er Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück — Wohnhaus mit Bäckereianlage — ist nach dem Flurbuche 5,4 Ar groß und auf 11032 M. 70 Pf. geschätzt, wovon 482,7» M. auf das Bäckereiinventar enr- fallen, die Brandkaffe beträgt 8190 M. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 31. Juli 1909 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nichr ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigen falls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens hcrbeisühren, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegen standes tritt. Eibenstock, den 20. September 1909. Königliches Amtsgericht. Schössen- und Geschworencv-Urlistc betreffend. DaS Verzeichnis derjenigen hier wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Echösfe« und Geschworene« berufen werden können, liegt vom 25. September 1909 ab eine Woche lang in hiesiger Ratskanzlei zur Einsicht aus. Unter Hinweis auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen des GerichtSoerfassungs- gesetzeS vom 27. Januar 1877 und des Gesetzes vom 1. März 1879 wird dies bekannt gegeben. Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste sind innerhalb der Auslegezeit bei dem unterzeichneten Stadtrate zu erheben. Ttadtrat Eibenstock, den 23. September 1909. Hesse. M. Gerichtsverfassungsgesetz von» 27. Januar 1877. 8 31. Da» Amt eine- Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strafrechtlicher Verurteilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche da» Hauptoerfahren wegen eine» Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, da» die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht 2 volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von der Aufstellung ver Urliste zurückgerechnet, empfanden haben; 4) Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet find; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft: 6) genchrliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamle; 7) Religionsdiener; 8) Volksschulleh"er; 9) Dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Personen. Die Landes gesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere VerwaUungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 85. Die Urliste sür die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, -le Bestimmungen zur Ausführung des «erichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) Die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien rc. 2) Die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Glühkörper. Am I. Oktober d. I. tritt die Neichsftener auf Glühkörper mit 1« Pfg. in Kraft. Diese Steuer soll, um den Konsumenten nicht zu sehr zu belasten, zur Hälfte vom Gaswerk getragen werden. Die Preise für die Glühkörper erhöhen sich demnach nur um 5 Pf. Wie bisher werden bis auf weiteres die Glühkörper »Degea* und »Krone* zum Verkauf gelangen. Der Stad trat. Hesse. Nr. 181 der «chankstättenverbotslifte ist zu stretchen. Tta-trat Eibenstock, den 22. September 1909. Hesse. M. II. Tagesgeschichte. Deutschland. — DerReichskanzler in Wien. In den amt lichem Mitteilungen Wem die eingehende Aussprache des Reichskanzlers von Beihmann-Hollwieg mit den leitenden Staatsmännern Oesterreichs und Ungarns wurde, wie nachträglich aus Men bekannt wird, bei- somiderer Wert darauf gplqgt,, daß die. Freiheit Ita liens in seiner Balkan-Politik ijnn Rahmen des Drei bundes trotz der Zurückhaltung der beides andern Drei- bundmächte, scharf auHgeidrückt würde, und daß Rußland die feste Ab ficht beider Mächte, dein statu» guo auf recht zu erhalten, deutlich herauslefen konnte. — Die wiederholte Erwähnung Italiens in der amtlichen Ver- öffentlichlung Wer die Aussprache hat in Rom einen ausgezeichneten Eindruck gemacht und wird als ein günstiges Vorspiel für dien Besuch gedeutet, den der deutiche Reichskanzler: wahrscheinlich in der ersten No vember-Woche in Rom abstatten wird. — Die Amevikafahrt dles Staatssetäri Dernbnrg. Wählend der Reichskanzler von Beth- rnar.n-Hollwgg auf Einladung des Prinzregenten Luit pold in den bayrischen Bergen der Hochwild-Jagd ob- liqgt, hat der Staatssekretär Dornburg seine auf sieben Wochen berechnete Informationsreise nach den Ver--