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Amts- M Ailzckkblatl Ado««ement viertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. deS .Jlluftr. Unterhalmngsbl.' u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. für den Syirk des Amtsgerichts Cibenstmk und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Trtegr.-Adresie. Amtsblatt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Fernsprecher Ur. 216. 1L4 »3. Jahrgang. Sonnabend, den 29. September LS«« Brandversicherungsbeitriige betr. Die Brandverfichernngsbeiträge auf den 2. Termin 1906 — 1. Oktober — sind nach je einem Pfennig für die Einheit bei der Gebäudeverfichernngsabteilnng und nach je ein und einem halben Pfennig für die Einheit bei der freiwilligen Ber- fichernngsabtcilnng nebst den fälligen Stückbeiträgen bis spätestens zum 8. Hklover 1906 bei Vermeidung der zwangsweisen Einziehung an die hiesige Stadtsteuereinnahme zu ent richten. Stadtrat Eibenstock, am 12. September 1906. > Hesse. Schönfelder. Einkommen- und Erganzunasstener, Land- nnd Landes- knltnrrenten nnd Wasscrzins betreffend. Am 3V. September d. I. sind der 2. Einkommen- und Ergänzungssteuer-, der 3. Land- uyd Landeskulturrenten-, sowie der 3. Wafserzinstermin für das Jahr 1906 fällig. Mit dem 2. Einkommensteuertermin ist gleichzeitig zur Deckung des Aufwandes der Handelskammer zu Plauen von den Beteiligten ein Beitrag von 2 Pfennigen und außerdem von denselben zur anteiligen Deckung der Unterhaltungskosten für die Handelsschule zu Eibenstock noch ein Beitrag von 3 Pfennigen, sowie zur Deckung des Aufwandes der Gewerbekammer zu Plauen von den Beteiligten ein solcher von 3 Pfennigen auf jede Mark desjenigen Steuersatzes für das Jahr 1906, welcher auf das im Einkommensteuerkataster eingestellte Einkommen aus dem Handel und Gewerbe entfallen würde, mit einzuheben. Es wird dies hiermit mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß zur Zahlung des Wasser zinses eine Frist bis znm 15. Oktober d. I. und zur Zahlung der Einkommen- und Ergänzungsstcuer, sowie des Zuschlags für die Handels- und Gcwcrbekammer zu Plckuen und des Beitrags zur Deckung der Untcrhaltnngskosten für die Handels schule zu Eibenstock eine Frist bis zum 21. Oktober d. I. nachgelassen ist, hiernach aber sofort mit der zwangsweisen Einziehung etwaiger Reste vorgegangen wird. Eibenstock, am 28. September 1906. Der Stadtrat. Hesse. Bg. Bekanntmachung. Entgegen ihrer Anweisung geben Ladeniuhaber und Wirte, welche die Konzession zum Schnapsschanke erhalten haben, Schnaps an „Kinder, Schulknaben und Lehr linge" ab. Nach 8 135 unserer Armenordnung verfallen solche Schankinhaber in eine hohe, nach 8 134 id. zu bemessende Strafe, abgesehen davon, daß im Wiederholungsfälle Konzessions entziehung einzutreten hat. Stadtrat Eibenstock, den 26. September 1906. Hesse. L. Sämtliche Rechnungen über in diesem Jahre für die Stadtgemeinde ausgeführte Arbeiten und Lieferungen sind vis zum 1. Hktoöer 1906 bei der Stadtkafse hier einzureichen. Stadtrat Eibenstock, am 26. September 1906. Hesse. Mg. Die Verzeichnisse der in den Gemeinden Schönheide und Schönheiderhammer wohnhaften Personen, welche zu dem Schösfenamtc und zu dem Geschworenenamte berufen werden können, werden vom 1. Hktover dieses Jayres av eine Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden und zwar das Verzeichnis für Schönheide im Rathaufe daselbst, Zimmer Nr. 10, dasjenige für Schönheiderhammer an Expeditionsstclle des dafigcn Gemcindevorstandes. Unter Hinweis auf die nachstehends abgedruckten Gesetzes-Bestimmungen wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Listen innerhalb deren Auslegezeit bei den Unterzeichneten schriftlich angebracht oder zu Protokoll erklärt werden können. Schönheide und Schönheiderhammer, den 28. September 1906. Die Gemeindevorstände daselbst. Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. ß 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: I) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aber kennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aernrer zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. ß 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: I) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlifte das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sinv: 0) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: t) Minister, 2) Mit glieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landes gesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Voll- streckuntzsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Milirärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffen amte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Auszug aus vem Gesetz vom 1. März 1870. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; 2) der Präsident des Landeskonsistoriums; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4) die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Holzversteigerung. Wildenthaler Staatsforstrevicr. Drechsler s Gasthof in Wildenthal. Dienstag, den 9. Oktober 1906, vorm. '.11 Uhr 2036 Stämme, 10—30 cm, I 263 rm Aukknüppek, 61427 Äköker, 7-54 „ I 34 „ Äuhälle, 1220 i-m Brennhölzer, (Fichte). Abt. 15—82 Schneebruch- u. Durchsorstungshölzer. — Die Brennhölzer kommen vor 1 Uhr nachm- nicht zum Ausgebot. - Spezielle Verzeichnisse der zu versteigernden Hölzer werden, soweit der Vorrat reicht, auf Verlangen von der unterzeichneten Revierverwaltung abgegeben. Wildenthal und Eibenstock, am 26. September 1906. Kgl. Forstrevierverwaltung. Kgl. Forstrentamt. Die Welfenfrage. Nach Stimmungsberichten aus Braunschweig will die dortige nationale Bevölkerung das Reichsinteresse bei Er ledigung der jetzt schwebenden Regentschafts- und Thronfolge frage durchaus gewahrt wissen, sie glaubt aber selbst noch keine Stellung gegen das erbberechtigte Haus Cumberland nehmen zu können, dem Chef dieses Hauses vielmehr den Weg zum Throne offen halten zu müssen. Der Beschluß der Landesversammluna geht dahin; I. den Reichskanzler als Vorsitzenden des Bundesrats um einen Vergleichsversuch zu bitten, 2. das preußische Staatsministerium und den Herzog von Cumberland zu benachrichtigen, daß vor der Wahl eines Regenten der Versuch gemacht werden soll, auf Beseitigung der Gegensätze zwischen dem Erbanspruch des Herzogs von Cumberland und dem Widerspruche Preußens gegen eine welfische Thronfolge in Braunschweig hinzunnrken und an Stelle des Provisoriums ein Definitivum zu setzen. Vom Standpunkte der Braunschweiger aus ist diese Haltung begreiflich. Sie möchten eine endgültige Ordnung der Regierungsverhältnisse haben; aber als Monarchisten möchten sie den legitimen Erben nicht ausschließen, und als nationale Männer müssen sie gleichzeitig die Unzulässigkeit einer solchen Thronfolge anerkennen. Ob der eingeschlagene Weg, um aus diesem Dilemna herauszukommen, der richtige ist, müssen wir abwarten. Was zunächst den Reichskanzler betrifft, so ist nicht abzusehen, wie er einen Vergleich herbeiführen soll. Von Reichswegen besteht der Bundesratsbeschluß von 1885 zu Recht, wonach der Protest Cumberlands gegen den preußischen Besitz Hannovers mit den Grundprinzipien der Reichsver- faffung unvereinbar und Cumberland also an der Thron folge in ein deutsches Bundesgebiet behindert ist. Darüber kann der Kanzler nicht hinweg. Eine Aenderung des Be schlusses zu versuchen, verbietet ihm schon seine Stellung als preußischer Ministerpräsident. Ebenso wenig kann der preu ßischen Regierung zugemutet werden, dem Welfenhaus die Nachfolge in Braunschweig zu ermöglichen. Jahrzehnte lang hat dieses Haus seinen Protest gegen den von Preußen auf dem Schlachtfelde von Langensalza erworbenen Besitz Han novers aufrecht erhalten, und man kann sehr wohl die Fraye aufwerfen, ob sich Cumberland nicht mit diesem Protest em für alle Male von der Thronfolge in Braunschweig ausgr- fchlossen hat. Deshalb glauben wir auch nicht, daß die Thron behinderung jetzt durch einen einfachen Widerruf des alten Protestes beseitigt werden könnte. Die Resolution des Braunschweiger Landtags appelliert an das Pflichtgefühl des Herzogs von Cumberland gegenüber dem Erblande Braunschweig. Das Haus Cumberland hat sich aber bisher immer auf sein legitime? Recht ohne Rück sicht auf die diesem entsprechenden Pflichten gegen das Land und das Reich versteift. Die Braunschweiger Frage ist schwer lich anders zu löfen als durch Festhalten an dem alten Grundsatz, daß Reichsrecht und Reichsinteresse vor Landes recht und Landesinteresse geht. Die Welfen haben diesen Grundsatz mißachtet und damit seine Durchführung erst recht zu einer politischen Notwendigkeit gemacht. Tagesgeschichte. — Deutschland. In Kiel hat am Mittwoch vor mittag 11 Uhr der Generalinspekteur der Marine, Großad miral v.Köster an Bord des Flaggschiffes Kaiser Wilhelm II., woselbst die Admirale und Kommandanten der Flotte sich verfammelt hatten, das Kommando der aktiven Schlachtflotte an den Prinzen Heinrich übergeben. Während die Flagge des Großadmirals auf dem bisherigen Flaggschiff niedergeholt wurde, setzte das neue Flottenflaggschiff die Flagge des nunmehrigen Flottenchefs. Die salutfähigen Schiffe im Hafen salutierten die Flaggen. Das bisherige Flottenflagg schiff Kaiser Wilhelm II. tritt in den Verband des ersten Gefchwaders ein. Prinz Heinrich übergab am Dienstag be reits die Geschäfte des Chefs der Marinestation der Ostsee an den Vizeadmiral v. Prittwitz und Gaffron. Großadmiral v. Köster hat folgenden Tagesbefehl erlassen. Bei meinem Scheiden rufe ich der Flotte dankerfüllt ein herzliches Lebe wohl zu. Die vielen Beweise Allerhöchster Anerkennung, die mir während meiner Flottenführung geworden, habe ich einzig und allein der getreuen Mitarbeit der Verbandsführer und meines Stabes sowie dem nie rastenden Bestreben der vom Geiste strengster Pflichterfüllung getragenen Schiffsbesatzungen nach weiterer Vervollkommnung zu danken. Ich scheide mit dem freudigen Bewußtsein aus der Flotte, der ich mit meinen Gedanken stets angehören werde, daß diese unter meinem Nachfolger eine immer schärfere und stärkere Waffe in der Hand des Kaisers werden wird, unseres Kaisers, dem wir