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Amts- M Anzeigebliltt für den Abonnement viertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen" in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Wrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. (^erscheint wöchentlich drki Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnserlionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Tetrgr.-Adrrste: Amtsblatt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Fernsprecher Ur. 2st>. —53. Jahrgang. Dienstag, den 26. Juni INO« Stempelabgabe für Kraftfahrzeuge. Auf Grund der Tarifnummer 8 und der W 53 bis 62 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1006 sind vom 1. Juli 1906 ab für Kraftfahrzeuge zur Per sonenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen und zwar sowohl für Krafträder als auch für Kraftwagen Grlaubniskarteu unter Entrichtung einer nach der Art und den Pferdestärken des Fahrzeugs abgestuften Abgabe zu lösen. Die Erlaubniskarten werden für inländische Kraftfahrzeuge von den örtlich zuständigen Hauptzollämtern, jedoch für den Bezirk des Hauptzollamts Dresden I vom Hauptzollamte Dresden II und für den Bezirk des Hauptzollamts Leipzig I vom Hauptzollamte Leipzig II auf Grund von Anmeldungen ausgegeben, für die Vordrucke bei diesen Behörden unentgelt lich bezogen werden können. Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum Besitze des Kraftfahrzeugs infolge Ermietung oder aus einem anderen Rechtsgrunde zum Gebrauch auf Zeit berechtigt, so ist für diese Zeil der andere zur Anmeldung und Lösung der Erlaubniskarte für seine Person verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigenbesitzer für den gleichen Zeitraum bereits eine Erlaubniskarte aus gestellt ist oder nicht Die Verpflichtung des anderen fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauche unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist. Die hiernach zur Anmeldung Verpflichteten haben ihrer Verbindlichkeit in Ansehung von bereits im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen bis längstens zum 15. Juli dieses Jahres zur Vermeidung der im Reichsstempelgesetze geordneten Straffolgen bei dem Haupt zollamte, in dessen Geschäftsbezirke sie wohnen oder in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhalten, nachzukommen. Die Hauptzollämter sind ermächtigt worden, steuerliche Anmeldungen von bereits im Gebrauche befindlichen Kraftsahrzeugen bereits vom 26. laufenden Monats ab entgegen zunehmen. Dresden, am 23. Juni 1906. Königliche Zoll- und Stcucrdircllioii. Zigarettensteuer. Nach dem vom 1. Juli 1906 ab in Kraft tretenden Zigaretrenstcuergesetze (Reichs gesetzblatt Seite 631 flgde.) haben sämtliche Personen, die gewerbsmäßig Zigarettenlabak, Zigaretten, Zigaretten-Hülsen und -Blättchen Herstellen, ihren Betrieb, soweit dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich, jedenfalls aber noch vor dem 1. Juli 1906, bei der Steuer behörde (dem Steueramte oder Zollamte, in dessen Bezirke die Fabrik liegt» schriftlich unter Bezeichnung der Waren, die hergestellt werden, anzumelden. Mit dieser in zwei Aus fertigungen einzureichenden Anmeldung ist eine Beschreibung der Betriebs- und Lager-Räume, sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. Die Verpflichtung zur Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume erstreckt sich auch auf die von einem Fabrikanten beschäftigten Heimarbeiter, indes nur soweit sie ge sonderte Arbeitsräume haben. Ferner sind Angaben über die Verpackungsart der der Steuer unterliegenden Waren sowie darüber zu machen, ob und in welchen Räumen etwa auch ein Klcinverkauf der Erzeugnisse stattfindel. Alle Personen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von Zigarettentabak, Zigaretten oder Zigaretten-Hülsen und -Blättchen befassen (also auch Zigarren- oder Kolonialwarenhändler sowie Gastwirte usw., die Zigaretten usw. verkaufens haben diesen Handel, soweit es noch nicht geschehen ist, unverzüglich, jedenfalls aber noch vor dem 1. Juli 1906 der Steuerbehörde anzumelden. Zigarren , Rauchtabak- und Kautabakfabrikanten, die nebenbei Kleinhandel mit Zigaretten betreiben, haben ebenfalls eine Beschreibung ihrer Kleinverkaufsräume der Steuerbehörde vorzulegen. Hersteller, Verkäufer und Händler von Zigarettentabak, Zigaretten sowie Zigaretten hülsen und -Blättchen haben die am I. Juli dieses Jahres in ihrem Besitze befindlichen Vorräte an diesen Waren unter Angabe des Kleinverkaufspreises der Zigarenentabake und der Zigaretten sowie der Stückzahl der Hülsen und Blättchen der Steuerbehörde spätestens bis zum 7. Juli dieses Jahres anzumelden. Vordrucke zu diesen in doppelter Ausfertigung abzugebenden Anmeldungen werden von sämtlichen Zoll- und Steuerstellen unentgeltlich geliefert. Die Beteiligten werden auf die ihnen hiernach obliegenden Verpflichtungen zur Ver meidung der im Zigarettensteuergesetze geordneten Srraffolgen besonders hingewiesen. Dresden, am 23. Juni 1906. Königliche Zoll- und Slcuerdircllion. Gras-Versteigerung. Die diesjährige Grasnutzung von den Wiesen des Gibcnstockcr Ltaatsforstrevier's soll wie folgt versteigert werden und zwar: Dienstag, den 26. Juni 1966 von der sogenannten Breitfcld'schcn Waldwicse an Abteilung 79 vormittags Mr an Ort und Stelle. Mittwoch, den 4. Juli 1966 von der früher Ltto'schcn Wiese am Kreuzelweg in Eibenstock vormittags ' .1t Uhr an Ort und Stelle, ferner von den Wiesen am Ricdertbach und oberhalb des Forsthauses an der Mulde vormittags ' Zt Mr. Zusammenkunft am großen Riederrbach. Eibenstock, am 22. Juni 1900. Königl. Forstrevierverwaltung. Königl. Forstrentamt. ZUM Aufstand in Südwestafrika. Die „N. A. Z." schreibt: Die telegrapischen Er mittelungen, welche auf Grund der vom „Vorwärts" gebrachten Mitteilungen über ernste Fälle von Meu terei in der Schutztruppe für Südwestafrika bei dem Kommando dieser Schutztruppe sofort angestellt worden sind, haben folgendes ergeben: 1. Seit Beginn des Aufstandes sind Fälle tätlichen Ver greifens an Offizieren nicht vorgekommen. 2. Das für den Norden (nördlich der Linie Gobabis- Windhuk) zuständige Gericht hat dieses Jahr zwei Fälle von Aufruhr bezw. Meuterei, begangen von Mannschaften gegen Portepee-Unteroffiziere, abgeurteilt. Im ersten Falle handelt es sich um schwere Ausschreit ungen von Leuten der 5. Proviantkolonne der III. Kolonnen abteilung in einer Schlägerei mit einem Manne der Stationsbesatzung von Kaps-Farm bei Windhuk, in deren Verlauf ein Reiter so schwer verletzt wurde, daß er an den Folgen der ihm beigebrachten Verletzungen starb. Der herbcigerufene Wachtmeister der Proviantkolonne versuchte zunächst persönlich die Leute zur Vernunft zu bringen und holte dann, als er sah, daß die Leute seiner Aufforderung, auseinander zu gehen, nicht nachkamen, eine Patrouille zum Tatort. Als die Leute auch angesichts dieser Patrouille dem Befehl, sich zur Kolonne zu begeben, nicht nachkamen, ließ der Wachtmeister die schuldigen fünf Leute feftnehmen und abführen. An dem Wachtmeister selbst und dem die Patrouille be fehligenden Unteroffizier hat sich keiner der verhafteten Leute vergriffen. In diesem Falle sind verurteilt worden: 2 Leute wegen gefährlicher Körperverletzung und militärischen Aufruhrs im Felde zum Tode, 2 Leute wegen militärischen Aufruhrs im Felde zu zwei Jahren Gefängnis, 1 Mann wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis. Der Mann, welcher die tödliche Verletzung dem verstorbenen Reiter bei gebracht hatte, wurde freigesprochen, da er erwiesenermaßen m der Notwehr gehandelt hat. Die Todesstrafen sind noch nicht vollstreckt, weil die Richter des Kriegsgerichts von der Allerhöchsten Gnade die Umwandlung der erkannten Todesstrafe in eine angemessene Freiheitsstrafe erbeten haben. In dem zweiten Falle sind nach der telegraphischen Meldung des Kommandos wegen Aufruhrs bezw. Meuterei drei Retter zum Tode, vier zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt worden. Einzelheiten über diesen Fall sind einge fordert, aber noch nicht eingegangen. Offiziere sind auch an diesem Fall nicht beteiligt. 3. Bezüglich etwa im Süden von dem zuständigen Ge richt ergangener Urteile steht eine Meldung noch aus. Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, daß die ergangenen Urteile hier der amtlichen Stelle erst bei Ueber- führung der Verurteilten in die Heimat zum Zwecke der Strafvollstreckung zur Kenntnis kommen, da die Bestätigung aller kriegsgerichtlichen Urteile durch die Gerichtsherrn im Schutzgebiete erfolgt, soweit es sich nicht um die dem Kaiser vorbehaltene Bestätigung im Falle der Verurteilung von Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten zum Tode, Entfernung aus dem Heere oder Dienstentlassung handelt. Einschließlich elf mit dem nächsten Heimtransport ange meldeter Strafgefangener (worunter sich wahrscheinlich die im oben angeführten zweiten Falle Verurteilten befinden) sind seit Beginn des Aufstandes im ganzen 57 Militärftrasge- fangene nach Deutschland zur Strafvollstreckung überführt worden. Diese Zahl kann bei der Stärke der Schutztruppe (jetzt 15000 Mann, im ganzen waren aber 19000 Mann einschließlich der Heimgekehrten im Schutzgebiet) und bei der Dauer des Feldzuges keine hinsichtlich der Disziplin besorg niserregende genannt werden. Die Höhe der Strafen findet ihre Erklärung in der Schwere der Kriegsgesetze. Ta^esgeschichte. — Deutschland. Die „Schlesische Zeitung" teilt aus unterrichteten politischen Kreisen mit, daß im nächsten Herbst eine Erweiterung des vor kurzem angenommenen letzten Flottengeseges im Reichstage eingebrachr werden soll. - Die Reichstagsersatzwahl in Hannover am Freitag hat mit einem Siege der Sozialdemokraten geendet. Bei der Uneinigkeit der bürgerlichen Parteien, die fünf ver schiedene Kandidaten aufgestellt hatten und sich in leidenschaft licher Weise befehdeten, war dieser Ausgang von vornherein zu erwarten. Das Mandat befindet sich bereits seit 1884 im Besitz der Sozialdemokratie. — Der „Freisinnigen Zeitung" war es kürzlich gelungen, sich in den Besitz von Berichten uns Mit teilungen ausdemKolonialamtezu setzen, die ihr nur durch den schweren Vertrauensbruch eines Beamten dieser Behörde zugänglich gemacht sein können. Die „Nord deutsche Allgemeine Zeitung" schreibt hierzu amtlich: „Wir stehen also vor der Tatsache, daß ein seiner Natur nach ge heimer und von den zuständigen Reichsbeamten als geheim behandelter Bericht seinem Hauptinhalte nach und ferner eine amtliche Mitteilung aus einem anderen Aktenstück mehreren Blättern zugänglich gemacht und von ihnen veröffentlicht worden sind. Nach Lage der Umstände kann dies nur durch schwere Verletzung der Amtsverschwiegenheit geschehen sein. Schon frühere Vorkommnisse haben den Eindruck hinterlassen, daß Beamte der Kolonialabteilung grobe Vertrauensbrüche begehen. 'Gegen ein solches inneres Uebel einer deutschen Behörde muß mit aller Schärfe vorgegangen werden. Auf Antrag des Leiters der Kolonialabteilung hat der Reichs kanzler bestimmt, daß die Sache der Königlichen Staatsan waltschaft zur weiteren Ermittelung und Verfolgung der pflichtvergessenen Beamten übergeben werde. Sollte dieser Weg nicht zum Ziele führen, so wird eine Erneuerung des Beamtenkörpers der Kolonialabteilung ins Auge zu fassen sein." — Inzwischen ist eine bei der „Freisinnigen Zeitung" angestellte Haussuchung ergebnislos verlaufen. Daß nun auch freisinnige Blätter schon auf den Spuren des sozial demokratischen „Vorwärts" wandeln, ist jedenfalls ein hochbe dauerliches Zeichen der Zeit. — Der Senat von L ü bcck hat die offizielle Mitteilung erhalten, daß das englische Kanalgeschwader auf seiner Uebungsfahrt in der Ostsee Mitte August mehrere Tage in der Lübecker Bucht vor Travemünde sich aufhaltcn wird. Die Zahl der Schiffe einschließlich der Transportschiffe wird etwa 100 betragen. — Die Nachricht von dem in Aussicht stehenden Be such des englischen Kanalgeschwaders in der Lübecker Bucht wird in Marinekreisen lebhaft besprochen. Man findet die plötzliche Vorliebe der britischen Marineoer- waltung für die Ostsee auffallend. In früheren Jahrei' kam in der Tat hauptsächlich die Nordsee für die englischen Ge schwaderübungen in Betracht, erst der vorige Spätsommer sah den Union Jack in deutschen Ostseehäfen, und mit der Ausnahme konnte die britische Schiffsmannschaft wohl zu frieden sein. König Edward hat denn auch seiner dankbaren Anerkennung für die erwiesene Gastfreundschaft Ausdruck gegeben durch Zueignung kostbarer Geschenke an die be treffenden deutschen Stadtverwaltungen. Der erneute Besuch — noch dazu einer so starken englischen Flotte — in der Ostsee ist wohl ein Zeichen der fortschreitenden Besserung der beider seitigen politischen Beziehungen. Er sollte der deutschen Marineverwaltung den Gedanken nahelegen, einmal die großen deutschen Herbstmanöver mit einer Uebungsfahrt der Schiffe in die englischen Gewässer zu verbinden und die Auf nahme in dortigen Häfen zu erproben. — Die Bildung einer Gesellschaft des Verein deutscher Arbeitgeberverbände zur Entschädigung bei Arbeits einstellungen ist nunmehr zur Tatsache geworden. Sie ist eine Rückoersicherungsgesellschaft, der sich die bestehenden Streik entschädigungsoerbände einzelner Arbeitgeberkategorien ange-