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Amts- M Aizchedlktt ' für de« Abonnement viertelj. 1 M 20 Pf. einschließl. dcS »Jllustr. Unterhaltungsbl." n. der Humor. Beilage »Seifen blasen-' in der Expedition, bei anfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. LS Gchrk des Amtsgerichts Eibenstock Dienstag, den 6. Mai und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. iS. Aa-rgan«. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnfertionspreis: dir kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Theilc die gespaltene Zeil- 30 Pf. LAOS Der erste diesjährige «« L t r IL 81« K Sonnabend, den 10. Wat 1002, Vormittags ',-12 Mr im Sitzunassaale der unterzeichneten Behörde abgehalten werden. Die Verhandlungen sind öffentlich. Schwarzenberg, am 1. Mai 1902. Königliche AmtshauMamlschllst. «rüg von Nidda. Bekanntmachung. Die Rathserpeditioncn bleiben Dienstag, den 6. nnd Mittwoch, den 7. Mai 1002 vorzunehmendcr Reinigung halber geschlossen. Im Standesamt« werden Anmeldungen von Geburts- und Slerbefällen Vor mittags von Ist bis 11 Uhr cnigegengenommen. Eibenstock, den 30. April 1902. Der Rath der Stadt. Hesse. . Müller. Bekanntmachung. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern das Regulativ der gewerblichen Zeichenschulc Hierselbst mittelst Verordnung vom 2. April 1962 genehmigt hat, wird das selbe nachstehend veröffentlicht mit dem Hinweise, daß das Regulativ mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Kraft tritt. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß ungenügend entschuldigte oder gar nicht entschuldigte Versäumnisse an den Schülern und bei Verschuld ung an den Lehrhcrren oder Eltern mit Geldstrafe geahndet werden. In Anbetracht des mangelhaften Schulbesuchs bisher werden die Geldstrafen nicht niedrig ausfallcn. Eibenstock, den 2. Mai 1902. Der Rath der Stadt. Hesse. Müller. Regulativ der gewerblichen Zeichenschule zu Eibenstock. 8 l. Zweck der gewerblichen Zeichenschnle. Die gewerbliche Zeichenschule hat den Zweck, de» Haiidwerkslehrlingen, welche in ihrem Berufe das Zeichnen nutzbringend verwenden können, eine gründlichere Ausbildung im gc werblichen Zeichnen zu ermöglichen, als Schule uud Werkstatt gewähren, außerdem aber auch Schönheitsgefühl und Geschmack anzurcgcn, dabei sich aber in der Hauptsache an den vom Schüler gewählten Benis eng anzulehnen. Berfaffung. Die gewerbliche Zeichenschnle kennzeichnet sich als eine gewerbliche Schule im Sinne des Gesetzes voin :!. April 188», ist ein Unternehmen des Stavtrathes zu Eibenstock und steht unter der Oberaufsicht des Königlichen Ministeriums des Innern. Die Leitung der gewerblichen Zeichenschulc liegt dem damit beauftragten Lehrer, Sie Verwaltung einem Ausschüsse ob, der unter dem Vorsitze eines RathSmitglicdcS die Au gelegenheitcn des Schulausschuffcs im Sinne des Volksschulgesetzcs erledigt. Der Ausschuß besteht aus dem vom Nathe zu ernennenden Mitgliedc desselben, einem von den Stadtverordneten zu wählenden Stadtverordneten, einein vom Vorstande de? Hand werkervercins zu bestimmenden Vorstandsmitgliede und dem Zeichenlehrer. 8 3. Unterricht. Die gewerbliche Zeichenschule, deren Schuljahr sich mit demjenigen der Volksschule deckt, umfaßt zunächst eine Abthcilung Schüler. Bei Bedarf können mehrere Klassen eingerichtet werden. Der Unterricht in der gewerblichen Zeichenschulc ist dreijährig. Derselbe wird im Sommcrhalbjahrc mit je 2 Stunden an I Tag und im Winter Halbjahr an 2 Tagen der Woche im Zeichensaale der Industrieschule erthcilt. Die Auswahl der Vorlagen bewirkt der Zeichenlehrer im Verein mit dem Ausschüsse. Der Untcrrichtsplan wird mit Rücksicht auf die verschiedenen Bcrnssarten der angcmcldelcn Schüler an der Hand bestimmter Vorlagen entworfen nnd ist nach Billigung des Ausschusses und Genehmigung des Stavtrathes dem Königlichen Ministerium des Innern mit einem Berichte über den verflossenen Unterricht einzureichcn. 8 4. Aufnahm«b«»ingnnaen. Zur Aufnahme erforderlich ist, daß der Schüler das Ziel der einfachen Volksschule er reicht Hal und darüber ein Zeuaniß vorlegt. Aufnahmen erfolgen zu Oster» jeden Jahres. Ausnahmsweise können Schüler auch zu anderen Zeilen, namentlich zu Michaelis auf genommen werden, sofern der Ausschuß Bedenken nicht geltend macht. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung des Schülers durch den Lchrherrn oder gesetzlichen Vertreter heim Stadtrath. Zeugnttz. Neber Fleiß, sittliches Verhalten und Fortschritte wird am Schlüsse jeden Halbjahres ein Zcugniß erthcilt, welches von dem Lchrherrn oder gesetzlichen Vertreter gegenzu zeichnen ist. Außerdem werden alle innerhalb der Schuljahres gefertigten 'Arbeiten öffentlich ausgestellt. 8 0. Diseiptin. Die Disciplin wird nach den Bestimmungen des Volksfchulgefetzcs für Fortbildung» schiller gehandhabt. Neber Verstöße und deren Bestrafung ist vom Lehrer Buch zu führen. Schulgeld. An Schulgeld für die gewerbliche Zeichenschule werden im Sonuncrhalbjahr 3 Mark, im Winterhalbjahr 0 Ni art in vierteljährlichen Pränumeranvoraten erhoben. Ermäßigung bez. Erlaß des Schulgeldes bleibt dem Ausschüsse in Einzelfällen vor behalten. Schulgcldreste werden wie rückständige Gemeindeabgaben beigetrieben. 8 8. Lehrer. Den Unterricht ertheilt bis auf Weiteres der Zeichenlehrer der Industrieschule, dem jedoch ein ständiger Vertreter aus der Mitte der Volksschullchrer zur Seite steht. Die Lehrer sind von, Stadtrathe vorzuschlagen, vom Ausschüsse zu wählen nn? dem Königlichen Ministerium des Innern anzuzeigcn. 8 9. Befreiung vom Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule. Die im sortbildnngsschulpflichtigen Alter stehenden Schüler der gewerblichen Zeichen schule sind kraft der Verordnungen des Königlichen Ministeriums des Kultus nuv öffentlichen Unterrichts vom 18. April 1901 vir. 1065,0 und des Königlichen Ministeriums des Innern vom M. April >901 Nr. Nm a III b von der Verpflichtung Hum Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule befreit. Sic haben dafür an der kür die Schüler der In dustriefchnlzweigabthcilung zu Eibenstock eingerichteten wöchentlichen Unterrichtsstunde von je zur Hälfte Deutsch und Rechnen theilzunehmcn. Für diesen Unterricht ist ein jährliches Schulgeld von 2 Mark, zahlbar im Voraus in einvierteljährlichen Raten, zu entrichten, welches der Kasse der Königlichen Industrieschule in Plauen zufließt. Bei wesentlicher Vergrößerung der Schülerzahl oder bei Eintritt sonstiger Umstände, welche eine fernere Bethcilignng der gewerblichen Zeichcnfchüler am Fortbildungsschulnnter richte der Schüler der Industrieschulzweigabtheilung unthunlich erscheinen lassen, kann für die gewerbliche Zeichenschule ein eigener Fortbildungsschulnnrerricht begründet werden und fließt das Schulgeld diesfalls der Kasse der gewerblichen Zeicheuschule hier zu. Die Befreiung der gewerblichen Zeichcnfchüler vom Besuche der allgemeinen Fort bildungsschule erlischt, wenn ein Schüler vor 'Ablauf der vollen dreijährigen Unterrichtszeit aus der gewerblichen Zeichenschule auStritt ober ausgeschlossen wird. Die Bestimmungen des Volksschulgesetzcs leiden auf die wöchentliche Unterrichtsstunde der geiverblichen Zeichenschnle sinngemäße Anwendung. 8 I". Feri««. Während der Ferien der Volksschule fällt auch der Unterricht der gewerblichen Zeichen schule aus. 8 N. Abänderung des Negulativs. Zur Abänderuug dieses Regulativs ist die Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern cinzuholcn. Eibenstock, den 15. März 1902. Der Ruch der Stadt. Die Stadtverordneten, gez. Helse. gez. S. viersch, (U. 8.) Bürgermeister. (I.. 8.) z. Z. Vorsteher. Müller. Das gesammtc Zubehör zu den Jahrmarktsbude« soll an eine Privatperson verkauft werden. Der Käufer erhält die Besugniß zur Aufstellung und Verleihung der Buden bei Jahrmärkten, Vogelschießen nnd ähnlichen Gelegenheiten. Refleklirende wollen sich baldigst an Rathsstellc melden. Stadtrath Eibenstock, am 29. April 1902. Hest«. Lpm. Nachdem die Ergebnisse der diesjährigen Einkonnncnstcuereinschätzung den Beitrags pflichtigen bekannt gemacht worden sind, werden in Gemäßheit der Bestimmung in 8 46 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 alle Personen, welche hier ihre Steuer pflicht zu erfüllen haben, denen aber die Stenerzettcl nicht haben behändigt werden können, aufgesordert, wegen Mitthcilung des Einschätzungsergebnisses sich bei der hiesigen Ortssteuer- cinnahme anzumelden. Schönheiderhammer, 1. Mai 1902. Der Gcmcindcvorstand. Hleue europäische Ariedensftcherung. Frankreich hat zwar mit Rußland ein Schutzbündniß ab geschlossen, aber es ist nicht abzuschcn, von welcher Zeile Frank reich irgendwie bedroht sein sollte! Den dortigen Machthabern war cs angenehm, ihren eigenen Landsleuten ihre Bündnißsähig- kcit darzuthun und da der verstorbene Zar Alexander III. auf da« junge Deutsche Reich nicht eben gut zu sprechen war, so erschien Rußland al« der natürliche Bundesgenosse der fran zösischen Republik. So schloß die Jakobinermütze mit der Kosaken »nute ihr Bündniß. Seitdem sind viele Jahre in« Land gegangen, ohne daß sich die Hoffnung der großen Mehrheit der Fraikzoscn, mit Hilfe de« russischen Freunde« wieder in den Besitz Elsaß-Lothringen« zu gelangen, erfüllt oder auch nur um einen Schritt ihrer Erfüllung genähert hätte. Der vernünftigere Theil de« Franzosenvolke« Iheilt heute diese Hoffnung auch nicht inehr. Die Wahlen haben gezeigt, daß die Republik zwar in der Mehrheit de« Volke« wurzelt, aber auch, daß die Gegcurepublikancr noch immer ein ganz ansehnliche« Kontingent stellen. Nun kann aber die Republik nicht« schlechter vertragen als einen Krieg , sie wird hinweggcscg«, wenn dieser mit einer Nieder lage endet, ganz wie c« Napoleon nach Sedan erging. Sie würde aber auch zu Ende sein, wenn der Krieg für Frankreich siegreich wäre; denn alsdann würde der siegreiche Obcrseldhcrr die Republik in die Tasche stecken, wie e« der erste 'Napoleon gemacht hat. Darum sträubt sich auch die Regierung dagegen, schon in FricdcnSzeiten einen Generalissimus zu ernennen, Iva« sich bei einem etwa au-brechendcn Kriege schwer rächen würde. Die Bedenken gegen einen solchen Oberbefehlshaber liegen sowohl im Kriege wie im Frieden auf politischem Gebiete; bei der Un sicherheit der politischen .Institutionen der Republik und dem impulsiven Eharaktcr de« französischen Volke« fürchtet man sich, die Gesamniiheit der militärischen Gewalt in die Hände eine« General« zu legen, der nicht unmittelbar dem Parlament untersteht. E« ist nicht zu verkennen, daß diese Bedenken in hohem Grade berechtigt sind. Die Regelung der Verhältnisse zwischen Zlaat«ieitung und Kriegführung haben in republikanischen Staaten meist große Schwierigkeiten gehabt, sobald diese Staaten wirkliche