Volltext Seite (XML)
Amts- M AWMblatl für den Abonnement viertclj. 1 M. 20 Ps. einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage „Seifen blasen" in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. GM des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — 50. Jahrgang. A. Dienstag, den 6. Januar Bekanntmachung. Die im Jahre 1903 zu erhebenden Beiträge zur staatlichen Schlachtvieh versicherung sind auf 2 M. 50 Pf. für ein männliches Rind, 10 . 50 „ „ , — . 75 . „ „ festgesetzt worden. Eibenstock, am 3. Januar 1903. Königliches Hauptzollaml. Bekanntmachung. Nachdem die Einweisung und Verp lichtung der neu- bez. wiedergewählten Stadtver- ordneten am 2. dss. Monats erfolgt ist, etzt sich das Kollegium im Jahre 1903 folgender maßen zusammen: I Drittel: Herr Kaufmann Gustav Diersch, ans. „ Lehrer Carl Emil Her klotz, unans. „ Kaufmann Alfred Moritz Hirschbcrg, ans. „ Ortsrichter Emil Alban Meichsner, ans. „ Schneidermeister Friedrich Hermann Pfefferkorn, unans. „ Kaufmann Gustav Emil Schlegel, ans. „ Zeichner Hans Alban Seidel, unans. n. Drittel: Herr Gärtnereibesitzer Bernhard Fritzsche, ans. „ Kaufmann Otto Paul Heckel, ans. „ „ Gustav Richard Hertel, ans. „ „ Eduard Hermann Müller, ans. » „ Gustav Emil Tittel, unans. „ „ Hermann Wagner, ans. „ Schneidemühlenbesitzer Max Gustav Zeuner, ans. I». Drittel: Herr Stickmaschinenbesitzer Karl Hermann Auerswald, ans. » Oberförster Otto Richard Bach, unans. „ Kaufmann Carl Richard Kunz, ans. „ „ Bernhard Löscher, ans. „ „ Max Richard Ludwig, ans. . „ Alban Otto Männel, ans. „ Schlvssermeister Carl Eduard Porst, ans. Herr Diersch ist als Vorsteher und Herr Fritzsche als Vize-Vorsteher des Kollegiums gewählt worden. Eibenstock, den 3. Januar 1903. Der Rat der Stadt. Hesse. Müller. Hundesteuer betressend. Die Hundesteuer in Eibenstock beträgt im Jahre 1903 wie seither 10 Mark, wovon nur die Kettenhunde in den in 8 2 Absatz 3 des Hundesteuer-Regulativs vom 15. Juni 1885 besonders aufgesührten Gehöften u. s. w., für die nur eine Steuer von 6 Mark zu entrichten ist, ausgenommen sind. Die Hundesteuer ist vis zum 3t. Januar 1803 gegen Entnahme der Hunde- steuermarken von den Hausbesitzern in der Stadtkasse aus das ganze Jahr im Voraus zu entrichten. Auch werden die Hausbesitzer in Gemäßheit von 8 3 des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, hiermit aufgefordert, über die in ihrem Besitze befindlichen steuerpflichtigen Hund« bis zum 10. Januar 1803 schriftliche Anzeige anher zu erstatten. weibliches Schwein Die Hinterziehung der Steuer wird mit dem dreifachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Hierbei ist noch auf folgende Bestimmungen aufmerksam zu machen: Junge Hunde, welche zur Zeit der im Monat Februar und Monat Juli jeden Jahres stattfindenden Revision noch gesäugt werden, bleiben für das laufende Halbjahr von der Steuer befreit; in Eibenstock nur vorübergehend, aber mindestens einen Monat sich auf haltende Hundebesitzer, deren Hunde nicht bereits an einem anderen Orte versteuert sind, haben für je einen Hund 3 Mk. Steuer zu entrichten; für im Laufe des Jahres ange schaffte, noch nicht versteuerte Hunde ist binnen 1t Tagen, von erfolgter Anschaffung an gerechnet, die volle bez. sofern die Anschaffung erst im zweiten Halbjahre erfolgt, die halbe Jahressteuer zu entrichten; dasselbe gilt rücksichtlich solcher bereits versteuerter Hunde, welche ohne Steuermarke in den Besitz eines anderen Herrn übergehen; für einen steuer pflichtigen und an einem anderen Orte mit niedrigerer Hundesteuer bereits versteuerten Hund ist der durch den höheren Steuersatz Hierselbst heroorgerufene Differenzbetrag noch nachzuentrichten; im Falle unverschuldeten Verlustes der Steuermarke wird dem Verlust träger gegen Erlegung von 1 Mk. 50 Pf. eine neue Hundestcuermarke abgegeben. Es wird endlich unter Bezugnahme aus die Bekanntmachung vom 23. November 1882 darauf aufmerksam gemacht, daß die Hunde außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Lokalitäten stets die für das lausende Jahr gütige Hundesteuermarke am Halsbande tragen müssen, die Besitzer ohne Steuermarke am Halsband betroffener Hunde aber in Gemäßheit gesetzlicher Bestimmung, insoweit keine Steuerhinterziehung vor liegt, mit 3 Mark zu bestrafen sind. Eibenstock, den 3. Januar 1903. Der Rat der Stadt. Hesse. Bg— Abendschule sür weibliche Handarbeiten. Wiederbeginn des Unterrichts in der Abendschule für Frauen und Mädchen Montag, den 5. Januar 1903. Der Unterricht verfolgt den Zweck, Frauen und konfirmierten Mädchen, die den Tag über in Anspruch genommen werden, Gelegenheit zur Erlernung der notwendigsten weib lichen Handarbeiten zu geben oder sich in der Ausführung schwieriger Handarbeiten zu vervollkommnen. Der Unterricht findet wöchentlich zwei Mal und zwar Montags und Donnerstags abends ^8 Uhr bis '/,1O Uhr statt und umfaßt: „Zuschneiden und Nähen, Ausbessern und Stopfen von Wäsche- und Bekleidungs gegenständen und Herstellung einfacher Kleider." Für den Unterricht sind monatlich 50 Pfg. im Voraus zu bezahlen. Das erforderliche Material ist mitzubringen. Der Unterricht findet statt in der alten Bürgerschule, Zimmer Nr. 7. Eibenstock, den 5. Januar 1903. Der Rat der Stadt. Hesse. Lpm. Anmeldung zur Rekrutierungsstammrolle bctr. Die im Jahre 1883 geborenen männlichen Personen, ingleichen diejenigen, älteren Jahr gängen angehörenden Mannschaften hiesigen Orts, über "deren Militärvcrhältnis noch nicht endgiltig entschieden worden ist, werden hiermit aufgefordert, sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar vis 1. Keöruar 1903 im hiesigen Gemeindeamte behufs Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden. Die Militärpflichtigen aus den früheren Jahrgängen haben ihren Losungsschein, die im Jahre 1883 auswärts geborenen den Geburtsschein mitzubringen. Schön Heide, am 3. Januar 1903. Der Gcmeindevorstand. Haupt. Der österreichisch-ungarische Ausgleich. Am Sylvester-Abend ist, wie bereit« gemeldet, endlich der Ausgleich zwischen Oesterreich und Ungarn nach langen Mühen und Anstrengungen, wenigsten« zwischen den beiderseitigen Re gierungen, zum Abschluß gebracht und damit wieder eine Basis für die wirtschaftlichen Beziehungen beider Länder geschaffen worden. Bekanntlich datiert der „Ausgleich" vom Jahre 1867, als Oesterreich nach dem unglücklichen Kriege von 1866 ge zwungen war, Ungarn eine größere staatsrechtliche Selbständigkeit cinzuräuincn, und in gewissen Grenzen eine Zweiteilung der Monarchie erfolgte. Dieser im Jahre 1867 abgeschlossene Staats vertrag, der gesetzlich alle IO Jahre erneuert werden soll, regelte die „gemeinsamen Angelegenheiten" beider Länder und betraf die Frage über die Anteile der beiden Reichshälften an den gemein samen Ausgaben, die Berteilung der Staatsschuld und da« Zoll- und HandelSbündni«. Im Jahre 1877 wurde der Ausgleich er neuert. Schon 1887 tauchten Schwierigkeiten auf, und cS gelang erst nach längeren Verhandlungen, den neuen Ausgleich abzu- sckließen. Beim nächsten Ablauf de« Termins aber, im Jahre 1897 konnte der Ausgleich wegen der Obstruktion erst der Tschechen, dann der Deutschen im österreichischen Abgeordneten hause überhaupt nicht erledigt werden. Auch da» Jahr 1898 brachte keine Besserung, und erst im Jahre 1899 kam c« zu einem Kompromiß nach der sog. Formel Szell». Es wurde bestimmt, daß da« zwischen den beiden Staaten bestehende Zoll- und HandelS bündni» bi» zum Jahre 1907 in Kraft bleiben sollte; wenn aber bi- zum Jahre 1903 ein Zoll- uiid HandelSbündni» nicht aus der verfassungsmäßigen Grundlage zu stände käme, so sollten die 1903 ablaufenden Handelsverträge nur bi» 1907 abgeschlossen werden können. Man sieht hieraus, in welche äußerst schwierige Lage die beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie geraten wären, wenn die Ausgleichskrise keine Lösung gefunden hätte. Gewiß hätte, wie da» sowohl von Wiener wie Pester Blättern ausdrücklich betont wird, dem Abbruch der AuSgleichSvcrhandlungen nicht notwendig der wirtschaftliche Bruch zwischen den beiden Ländern folgen müssen, denn durch da« Kompromis vom Jahre 1899 war selbst sür den Fall de« Scheitern» der Ausgleich verhandlungen die Zolleinheit für die nächsten vier Jahre auf Grundlage der Reziprozität noch sichelgcftellt; aber die Sachlage wäre äußerst bedenklich gewesen, da die Frage der Handelsver träge mit den auswärtigen Staaten eine dringende Lösung ver langt, und Oesterreich durch die Kündigung de» italicni'chcn Handelsvertrages den Anfang zur möglichen Kündigung vieler anderer Handelsverträge gemacht hat. Wie hätte Oesterreich Ungarn an die Erledigung der wichtigen handelspolitisch.n Fragen herantreten können, ohne mit einem autonomen Zolltarif ausge rüstet zu sein, und wie wäre e« überhaupt möglich gewesen, Handelsverträge abzuschließen, da e» gesetzlich solche nur bi» zum Jahre 1907 abschließen durfte! Vierjährige Handelsverträge sind zu kurz und nehmen diesen alle Bedeutung, da der Haupt zweck der Handelsverträge, die Stabilität de» Handels, dadurch nicht erreicht wird. Die freindcn Staaten würden sich also aus so kurzfristige Handelsverträge überhaupt nicht eingelassen, oder Kompensationen verlangt haben, durch die Oesterreich-Ungarn im hohen Grade benachteiligt worden wäre. Noch ein anderes wichtige» Moment wäre beim endgiltigen Mißerfolge der Ausgleichsverhandlungen in Frage gekommen. Schon seit einigen Jahren treten in Ungarn Tendenzen auf eine völlige staatsrechtliche Trennung immer deutlicher hervor, und ohne Zweifel würden die aus eine solche Umgestaltung hin- arbeiienden Elemente durch da» Fehlschlägen einer Einigung beider Staaten aus wirtschaftlichem Gebiete eine außerordentliche Stärkung erfahren haben. Selbst ein Organ wie der „Pester Lloyd", der nicht mit den erwähnten Elementen zu paktieren pflegt, äußert sich in dieser Hinsicht folgendermaßen: „Vergebens alle SclbstbcschwichtigungSversuche und jede Täuschung: wäre der Aus gleich zwischen den beiden Regierungen nicht zu stände gekommen, 'o wäre die 'Negation in da« ganze bestehende Verhältnis hinein getragen worden — vermöge der natürlichen Konsequenzen selbst in da» staatsrechtliche Verhältnis. Diese Gefahr, diese dringende Gefahr ist jetzt, soweit e» sich unmittelbar um die Akte der beiden Regierungen handelt, beschworen worden; aber wir haben sie gerade angesichts der erfreulichen Wendung so rückhaltlos gezeichnet, weil c» notwendig ist, daß sich die Völker Oesterreich« und Ungarns sie vor die Seele stellen und in den Tagen, da die Entscheidung an sic herantreten wird, darnach handeln." In der Tat sind noch nicht alle Schwierigkeiten über wunden; denn wenn sich auch die beiderseitigen Regierungen ge einigt haben, so müssen jetzt die Parlamente noch den Beschlüssen der Regierungen ihre Zustimmung geben. Im ungarischen Reichs tage wird c» eventuell Herrn v. Szell gelingen, die Ausgleichs vorlagen zur Annahme zu bringen. Ma» ist aber voin öster reichischen Abgeordnetenhaus"? zu erwarten, wo die Tschechen durch ihre Obstruktion schon so lange jede gesetzgeberische Arbeit un möglich machen, so daß hier nicht einmal da» Budget dnrchbc- raten werden konnte, und die Regierung -ich gezwungen sah, aus Grund de» 8 14 für die nächsten sech» Monate da» Budget festzustellen. Man hat neuerdings einen ernsten Versuch gemacht, eine wenigsten» vorläufige Einigung zwischen den Tschechen und Deutschen hcrbeizusührcn, und in diesen Tagen soll die Verständig-