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SS en VN- vtt- E äthig R ekv 2: M. !vv, ock. litter wze nzen, chritrn, Ls, tusrsi. n hält tvl Hk en. sch! iger aller kleeler- ul»« mit 14- und »ene Aeu- n» Ans- m gütige Ukd- und hsabrik. DM lttbl Amts- mid Aizchebllltt für de« Milk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung LLS 1S«L Abonnement oirrtelj. l M 20 Pf. einschließl. des »Jllustr. llnterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage.Seifen blasen' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. «erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. JnsertionSpreiS: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 30 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 48. Aahrgaag. > Dienstag, den 24. Dezember Regulativ über das Meldewesen. I. Gimvoynerwesen. Anzug. 8 Wer an einem Orte des Bezirks der Königlichen Amtshauptmannschast Schwarzenberg seinen Wohnsitz oder dauernde« Aufenthalt nimmt, ist, gleichviel ob er schon früher an diesem Orte aufhältlich gewesen ist oder nicht, binnen 3 Tagen bei der Ortsbehörde (Bürgermeister, Gemeindcvorstand, Gutsvorsteher) persönlich oder schriftlich anzumelden. Dieser Meldepflicht sind auch die Schlafstellcninhaber unterworfen. Hinsichtlich der Anmeldung von Ziehkinder« bewendet es bei den Vorschriften des Regulatives vom 4. November 1885. Legitimation. 8 2. Jeder Anziehende hat sich bei der Anmeldung über seine Person, seine Staatsangehörigkeit und seine Confession unter Beibringung genügender Legitimationspapiere auszuweisen und ein Gleiches für die von ihm mitanzumeldenden Personen zu bewirken. Jeder Reichs angehörig« im Alter vom vollendeten LV. bis zum voll endeten 45. Lebensjahre ist verpflichtet, bei der Meldung den Nachweis über seine Militärverhältnisse zu führen. Für Kinder, die der Schulpflicht noch nicht entwachsen sind, ist der Nachweis beizubringen, dah die Impfung erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. Berheirathete haben auf Erfordern auch die standesamtliche Eheschließung und ge gebenenfalls die kirchliche Trauung nachzuweiscn. Bei der Anmeldung von Gewerbegehilfen und Lehrlinge« ist außer den bisher angeführten Ausweisen das Arbeitsbuch vorzulegen, dafern sie nach den Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung zur Führung eine« solchen verpflichtet sind. Die Legitimation der Dienftboten richtet sich nach den Bestimmungen in 88 «00 ff. der revidirten Gesindeordnung. Endlich sind auf Erfordern die Steuerverhältniffe durch Vorlegung der letzten Steuerbelege nachzuweisen. Wohnnngsmeldeschein. 8 3. Als Ausweis über die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Wohnungs meldeschein) nach Muster ä gegen Entrichtung einer Gebühr von 25 Pfg. ausgefertigt. Familienmitglieder (8 6«) sind in denselben Schein auszunehmen. Steht der in eine Gemeinde Einziehende in einem die Gemeindemitglicdschast be dingenden Verhältnisse, so hat der Gemeindevorstand ihn außerdem mittels Handschlags als Gcmeindemitglied in Pflicht zu nehmen und in das Verzeichniß der Gemeindemitglieder einzutragen. (88 14 und 15 der rev. Landgemrindeordnung). Wohnungswechsel innerhalb des Orts. Jeder Wohnungs- »der Schlasstellenwechsel innerhalb des Ortes ist unter Vorlegung des Wohnungsmeldescheines (8 3) binnen 3 Tagen bei der Ortsbeh-rde anzu melden. Der Wohnungswechsel ist im Wohnungsmeldcschein einzutragen. Hierfür ist eine Gebühr von 25 Pfg. zu entrichten. Für Lösung eines neuen WohnungsmeldeschcincS an Stelle eines abhanden gekom menen oder eines durch Beschmutzung oder sonstige Beschädigung unbrauchbar gewordenen sind außerdem 25 Pfg. zu entrichten. Wegzug. 8 5. Wer seinen Wohnsitz oder seine Schlafstelle in einem Orte aufgiebt, ist vor seinem Wegzuge unter Angabe seines künftigen Wohn- oder Aufenthaltsortes bei der Ortsbehörde abzumelden. Dem Abmeldenden ist ein Abmeldeschein nach Muster k auszustellen. Für die Abmeldung wird eine Gebühr nicht erhoben, sofern hierbei ein Ausweis über unbeschränkte Aufenthaltsberechtigung (88 3 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes) nicht ge fordert wird, (vergl. Anl. I! Spalte 10). Meldepflicht. 8 6. Die in 88 1, 4 und 5 vorgeschriebencn Meldepflichten liegen ob: ü) bei Aamilien dem Familicnoberhaupte und erstrecken sich auf alle Familien mitglieder, die dessen Wohnung theilen. d) bei Lehrlingen dem Lehrherrn, wenn sic bei diesem Wohnung nehmen, sonst dem Ouartierwirth, c) bei Dienftboten, Untermiethern und Schlafstelleninhabern diesen selbst Verantwortlichkeit der Bermiether und Dienstherrschaften. 8 7. Die Bermiether von Wohnungen und Schlafstellen oder deren Stellvertreter sind für pünktliche An-, Um- und Abmeldung ihrer Abmiether, die Dienstherrschaften für die ihrer Dienstboten mit verantwortlich und haben die letzteren in dieser Beziehung nöthigcnfalls zu vertreten. Können die Bermiether oder ihre Stellvertreter oder die Dienstherrschaften den Nach weis über die erfolgte An-, Um- oder Abmeldung nicht erlangen, so genügen sie ihrer Pflicht, wenn sic davon spätestens bis zum 6. Tage nach dem Ein-, Um- oder Auszuge der Ortsbehörde mündliche oder schriftliche Anzeige machen. Anzeigepflicht der Gutsvorsteher. 8 8. lieber Personen, die in einem selbstständige« Gntsbezirke zu- oder abziehen, hat der Gutsvorsteher demjenigen Bürgermeister oder Gemeindeoorstand, der die in 8 87 der revidirten l'andgemeindeordnung vorgeschriebencn Listen für die Bewohner des Gutsbezirks zu führen hat, monatlich Mittheilnng zu machen. n. Hremdenwesen. 8 9. Aremde, die in Gasthöfen oder Herbergen übernachten, sind vom Wirthe alsbald nach ihrer Ankunft in das Fremdenbuch einzutragen. Das Fremdenbuch ist nach dem Muster < zu führen, dessen sämmtliche Rubriken bei jedem Einträge auszufüllen sind. Jeder Fremde ist verpflichtet, dem Wirthe die hiernach erforderliche Auskunft wahr heitsgemäß zu geben. Der Wirth hat die Fremdenbücher den Polizcibeamten auf Erfordern jederzeit vorzu-Z legen bezw. einzureichen. Fremde, die die Absicht haben, sich länger als l4 Tage in einem Gasthause oder einer Herberge aufzuhalten, oder deren Aufenthalt daselbst die Dauer von 14 Tagen über schritten hat, sowie Fremde, die außerhalb eines Gasthauses oder einer Herberge gegen Entgelt Wohnung nehmen, unterliegen bezüglich der An- und Abmeldung den Borschriften in 88 1—6. 8 10. Besuchsfremde, d. s. solche Fremde, die zum Besuche und ohne Gewährung von Ent gelt in Privatwohnungen absteigen, unterliegen der Beipflichtung zur An- und Abmeldung erst dann, wenn ihr Aufenthalt die Dauer von 14 Tagen überschreitet. 8 11. Soweit nach 8 9 und 10 eine An- und Abmeldung erforderlich ist, ist sie gebühren frei. Eine Bescheinigung wird in diesen Fällen nicht ausgestellt. Der Ortsbehörde ist es unbenommen, von den Fremden jederzeit einen Ausweis über ihre Person einzufordern, auch wenn eine Meldepflicht nach 88 9 und 10 noch nicht ein getreten ist. Die in 8 9 erivähntcn Fremdenbücher sind je nach der Größe des Fremdenverkehrs mehrmals, mindestens aber zweimal im Jahre von der Ortsbehörde einzusehcn und dabei mit einem Stempelabdrucke hinter dem letzten Einträge zu versehen. Strafbestimmung. 8 12. Zuwiderhandlungen gegen dieses Regulativ werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder entsprechender Haftstrafc geahndet. Schlutzbeftimmung. 8 13. Dieses Regulativ tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. Bon diesem Tage an werden sämmtliche bis dahin in Geltung befindlichen gemeinde behördlichen Meldevorschriften, sowie die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmann schaft vom 12. März 1879 ausgehoben. Schwarzenberg, am 12. Dezember 1901. Königliche Amtshauvtmannjchnft. Krug von Nidda Melde-Journal Nr. Wohnnngsmeldeschein. Vor- und Zuname - - - - Stand: Geburtsort: Familie: Letzter Äusenthaltsort: Tag des AnzugeS: Wohnung, Haus-, Brd.-Cat. Nr.: X. di. X. dl., am . (1-8.) Gemeindevorstand. Gebühr. 25 Pfg. Anmerkung Dieser Schein ist bei der Meldung jeden Wohnungswechsels mitzubringen, auch nach jeder Meldung dem Wohnungsvermiether vorzulegen. Wer seinen Wohnungs meldeschein verliert, hat beim Wohnungswechsel einen neuen gegen Entrechtung von 25 Pfg. zu lösen. Tag des Umzugs. Wohnungswechsel. Bezeichnung der Wohnung, Brd.-Cat.-Nr. des Hause». Polizeiliche Bescheinigung.