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Beilage .Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Wrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. «« Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. — 4«. Jahrgang. ' Donnerstag, den 8. Juni «rschaint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 2b Pf. ISSN Bekanntmachung, das diesjährige Ausheöungsgeschäft in den Austzeöungsöezirken Schneeberg und Schwarzenberg belr. Nach dem von der König!. Oberersatzkommission ll im Bezirke der VII. Infanterie brigade Nr. 88 aufgestellten Geschäfts- und Reiseplane findet die diesjährige Aushebung der Militärpflichtigen 1) im Aushebungsvezirke Schneeberg am lv., >2., 13. und 14. Juni, von Bormittags 8>/, Uhr an im Gasthofe zum blauen Engel in Aue 2) im Ausbebungsvezirke Schwarzenberg am 15., 16. und 17. Juni, von Vormittags 8'/., Uhr an im Bade Ottenstein in Schwarzenberg statt. Diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zur Aushebung zu aestellen haben, werden durch ihre Ortsbehördcn noch besondere Ordres erhalten und haben sich zur Vermeidung der in 8 33 des ReichsmilitLrgesetzes vom 2. Mai 1874 angedrohten Strafen und Verluste an den in diesen Ordres angegebenen Tagen und Stunden vor der König lichen Oberersatzkommission in reinlichem Zustande einzufinden. Die beorderten Mannschaften haben zur Vermeidung einer Geldstrafe von 3 Mark ihre Ordres und Loosungsscheine mitzubringen und dieselben auf Erfordern abzugeben. Bei der Aushebung sind nur solche Anträge auf Zurückstellung zulässig, deren Veranlassung erst nach Beendigung des diesjährige« Mufteruugsgeschäfts entstanden sind und welche spätestens im Aushebunastermine angebracht und bescheinigt werden. Wenn Zurückstellungsanträae auf Grund von 8 32,- a und d der Wehrordnung an gebracht werden, haben sich diejenigen Personen, deren Erwerbs- bez. Arbeits unfähigkeit behauptet wird, gemäß 8 63 Nr. 7 Abs. 4 und 8 33 Nr. 5 der Wehr ordnung im Aushebungstermine persönlich mit einznfinde«, während etwa vor gelegte Zeugnisse obrigkeitlich beglaubigt sein müssen. (8 65,« der Wehrordnung). Die Herren Stammrollenführer haben am letzten Aushebungstage sämmtlich an wesend zu sein und die Stammrollen mitzubringen. An- und Abmeldungen Militärpflichtiger sind mittels Stammrollenauszugs und bez. unter Beifügung des Loosungsscheines umgehend anher anzuzeigen. Schwarzenberg, am 18. Mai 1899. Der Civilvorsitzcnde der Ersatz Commission der Aushebimgsbezirlc Schneeberg und Schwarzenberg. Krug v. Nidda. P. Megeemziehulig in Muldenhammer betr. Die Gemeinde Muldenhammcr u. die Königliche Oberforstmeisterei Eibenstock beabsich tigen, die durch die Wegeverlegung am sogenannten Wehrberge entbehrlich gewordene in der Flur Muldenhammer und im Staatsforstreoier Hundshübel gelegene Strecke des Commu- nikationsweges von Muldenhammer nach Schönheiderhammer für den öffentlichen Verkehr einzuziehen. Etwaige Widersprüche hiergegen sind zu Vermeidung ihres Verlustes binnen 3 Wochen hier anzubringen. Schwarzenberg, am 31. Mai 1899. Königliche AmtShautztmaimschast. wr. Berthen, Regierungsassessor. P. Bei dem unterzeichneten Amtsgerichte ist die Stelle eines Hilfstransporteurs und AuShülfsdieners anderweit zu besetzen. Mit dieser Stellung ist eine feste Besoldung nicht verbunden. Für die Ausführung von Gefangenentransporten wird eine nach der Dauer der aufgewendeten Zeit nach den hierfür bestehenden Bestimmungen festgesetzte Vergütung gewährt, wogegen die Vergütung für die Dienstleistungen des Aushülfsdieners nach Verein barung erfolgt. Der Anzunehmende darf nicht über 35 Jahre alt sein, muß körperlich gesund, kräftig und von gutem Rufe sein. Geeignete Bewerber, die hier wohnhaft sind, wollen ihre schriftlichen Gesuche unter Angabe ihres gegenwärtigen Berufes und unter Beifügung des Geburts- oder Taufzelignisses, sowie eines ärztlichen Zeugnisses über ihre körperliche Tüchtigkeit bis 15. dieses Monats hier einreichen. Eibenstock, den 6. Juni 1899. Königliches Amtsgericht. Ehrig. Fr. Bekanntmachung. Nachstehende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern, die Hnndemaul- körbe betr., wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Eibenstock, den 5. Juni 1899. Der Rath der Stadt. Heffe. M. Verordnung, die Hundemaulkörbe betreffend, vom 13. Mai 1898. Mehrfache Klagen über die mangelhafte Beschaffenheit der Hundemaulkörbe, insbesondere die gemachte Erfahrung, daß das Beißen der Hunde bei Verwendung von Maulkörben in der meist üblichen Konstruktion nicht genugsam verhindert wird, veranlassen das Ministerium des Innern, beziehentlich auf Grund von 8 2 und 38 des Reichsviehseuchengesetzes vom V Mai' W94O Ed 8 1 und 20 der Instruktion hierzu vom 27. Juni 1895 Folgendes anzuordnen. 1. Jeder Hundemaulkorb muß nach dem Auflegen im Genickstück mittels eines Leder riemens am Halsbande des Hundes befestigt sein. 2. Bei allen Hundemaulkörben darf der vordere Theil nicht blos durch ein über dem Nasenrücken liegendes Metall- oder Lederband getragen, sondern muß außerdem durch ein vom Genick über die Mitte der Stirn bis mindestens zur Nasenwurzel gehendes dergleichen Band in seiner Lage erhalten werden. 3. An Hundemaulkörben, welche nicht aus Metall hergestcllt sind, müssen wenigstens die den vorderen Theil des Kopfes quer, senkrecht oder schräg umgebenden Riemen mit sorg fältig und fest aufgenieteten Mctallbändern gepanzert sein, nur bei kleineren Hunden können die Ortspolizeibehörden hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Dichtheit des den Maul korb bildenden Netzwerkes ein Durchschieben des Maules an sich verhindert. Die vorstehends unter Nr. 1—3 ertheilten Anordnungen treten mit dem 1. August 1899 m Kraft, es ist ihnen überall nachzugehen, wo und soweit das Tragen eines Maulkorbes für Hunde gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Nichtbefolgung dieser Anordnungen hat, sofern nicht nach anderen Vorschriften höhere Strafen Platz greifen, Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Hast bis zu 6 Wochen zur Folge. Dresden, am 13. Mai 1899. Ministerium des Innern. Für den Minister: (gez.) Merz. Kreher. Nr. 197 des Verzeichnisses der unter das Schank- und Tanzstättenverbot gestellten Personen ist zu streiche«. Stadtrath Eibenstock, den 5. Juni 1899. Heffe. Gnüchtel. Am 19. und 20. Juni 1899: Jahrmarkt in Johanngeorgenstadt. Die Lage in Krankreich ist schwül, aber Dupuy hält die Zügel der Regierung mit fester Hand und verschaffe dem Gesetz und Recht Achtung. Die Krawalle in Auteuil am Sonntag, tue sich gegen die Person de« Präsidenten Loubet richtete», sind schnell unterdrückt worden und die Schul digen werden ihrer Strafe nicht entgehen. Die Franzosen stehen unter einem schweren moralischen Druck; auch die fanatischsten Nationalisten können Angesicht» der Ergebnisse der KassationS- hof-Verhandlungcn nicht mehr daran zweifeln, daß c» bei der Verurtheilung Dreyfu«' nicht mit rechten Dingen zugcgangen sei. Die Hauptbeweirstückc gegen den Deportirten auf der Teuselsinsel haben sich al» plumpe Fälschungen erwiesen; die Militärbehörden waren sicher von der Schuld Dreyfu»' überzeugt, aber sie konnten diese Ucberzcugung nicht den militärischen Richtern beibringen und deshalb mußte Esterhazy da» Bordereau fälschen, da» weder Dreyfu» noch seinem Vertheidiger vorgelegt wurde, sondern den Militärrichtern erst gezeigt wurde, al» diese sich zur Beralhung zurückgezogen hatten. Auf Grund diese» nachweisbar gefälschten Bordereau« erfolgte die Verurtheilung de» Kapitän» zu der entehrenden Strafe. Al» aber im Laufe der Zeit immer mehr Stimmen sich sür die Unschuld Dreyfu»' laut vernehmen ließen, wurde von den schuldigen Offizieren de« Gencralstab» eine zweite Fälschung vor- genommen, die de» „petit bleu", auf Grund dessen Cavaignac al» Kriegsminister in der Kammer erklärte, er habe so unzweifel hafte Beweise von der Schuld Dreysu»', daß er seine Hand zu einem nochmaligen Prozeßverfahren nicht bieten könne. Zwei Tage später bekannte sich der Oberst Henry al« der Fälscher de» zweiten Schriftstücke«, wurde in» Gefängniß abgeführt und machte seinem Leben dadurch ein Ende, daß er sich mit einem Rasir- mcsser den Hal» durchschnitt. Die Verhandlungen vor dem Kassationshofe haben erwiesen, daß auch da» Bordereau eine Fälschung war und zwar eine Fälschung Esterhazy», wa» dieser auch nachträglich ausdrücklich zugestanden hat. Von den Schuldbeweisen gegen Dreyfu« blieben schließlich nur noch dessen eigene angebliche Geständnisse übrig, die dieser dem ihn nach der Degradation in» Gefängniß zurück führenden Hauptmann gemacht haben soll. Dieser Herr Haupt mann scheint aber renommirt zu haben, denn ihm wurde nach gewiesen, daß er sich in seinen Angaben mehrfach widersprochen hat. Beweise für die Schuld Dreyfu»' waren somit für den Kassationshof nicht vorhanden, wohl aber Beweise dafür, daß da erste Kriegsgericht die einfachsten Formen einer geordneten Rechts pflege a^f La« gröblichste verletzt hatte. Und so mußte denn die Revision beschloßen werden. Der Versuch, die Ehre der französischen Armee al» angetastet hinzustellen, wenn Dreyfu» freigesprochen wird, ist mißglückt. Bedauerlicherweise haben einige Generalstab» - Offiziere und Generale, ja sogar ein Krieg»minister (Mercier) direkt Schurken streiche begangen oder doch stillschweigend geduldet. Aber diese Handvoll Leute repräsentiren nicht die französische Armee. Solche» behaupten nur Leute, die au« der Unzufriedenheit der Armee herau« einen Staat«streich zu Gunsten irgend eine» Prätendenten erleichtern oder herbeisühren wollen. Frankreich hat aber glück licherweise keine Thronanwärter, für die sich auch nur ein ncnnen«- werther Bruchtheil de» Volks begeistern könnte. .Angestammte" Herrscher besitzt e» gar nicht mehr und die orlcanistischen und bonapartistischen Prinzen haben sich bereit« mehrfach lächerlich gemacht. Wenn nun am Sonntag in Auteuil eine Handvoll vornehmer Schreier gegen Loubet demonstrirte, so hat da» nicht viel auf sich, wenn Dupuy fortsährt, die Zähne zu zeigen. Und da» scheint er sehr gesonnen; denn er hat von der Kammer schon die Ermächtigung verlangt, gegen den General Mercier, den früheren Krieg»minister, die Untersuchung einzuleiten. Die Kammer hat vernünftigerweise ihren Beschluß noch hinauSgeschoben, bi» da neue Kriegsgericht in Renne« da» Urtheil über Dreyfu» gefällt haben wird. Nachdem die» geschehen, wird die Regierung bei der Verfolgung Mercier« nicht stehen bleiben können. Esterhazy, Gonse, BoiSdeffre, wie auch der bereit» verhaftete Paty du Elam, sie alle werden dem Richter verfallen und je gründlicher die Regierung mit den wahrhaft Schuldigen ausräumt, um so besser sür die Ehre der französischen Armee, um so besser für die Republik. Den wegen ihre» Kampfe« um» Recht drangsalirten Scheurer- Kestncr, Oberst Picquart und Emile Zola aber (letzterer ist am Sonnabend Abend nach Pari» zurückgekehrt) ist die stolze Genug- thuung zu gönnen, die ihnen der Spruch de» Kassation-Hofe« Hal zu Theil werden lassen.