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Amts- M AizeiUdlatt für den Abonnement viertelt. I M. 20 Pf. einfchließl. des »Jllustr. UnterhaltungSbl." u. der Humor. Beilage »Seifen blasen^ in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. S4. Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. ' 4«. Jahrgang. -e-- — Sonnabend, den 25. Februar «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die klcinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. L8SS Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Buchbinders und Hausbesitzers ^Ite-eck in Schönheide ist in Folge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf den 13. April 1899, Wormillags 11 Mhr vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst anberaumt. Eibenstock, den 21. Februar 1899. Aktuar krisäriod, Gerichtsschrciber des Königlichen Amtsgerichts. Freiwillige Versteigerung. Auf Äntrag der Erben des zu Schönheide verstorbenen Vkllkelin OavIintL soll das zu dessen Nachlasse gehörige auf Folium 204 des Grundbuchs für Schönheide eingetragene Hausgrundstück Freitag, am 17. März 1899, Vormittags 10 Uhr an Ort und Stelle versteigert werden. Das Grundstück besteht aus der mit den Gebäuven Nr. 154 des Brandversicherungs katasters bebauten Parzelle Nr. 19 des neuen Flurbuchs für Schönheide und ist ortsgericht lich auf 10,145 Mark geschätzt. Kauflustige haben sich zu der angegebenen Zeit in dem zu versteigernden Grundstück einzufinden und ihre Gebote abzugeben. Die Versteigerungsbedingungen können bei Gericht während der ordentlichen Geschäfts stunden eingesehen werden. Eibenstock, am 21. Februar 1899. Das Königliche Amtsgericht. Ehrig. Hhner. Bekanntmachung. Das Austragen der Anlagenzettel auf das Jabr 1899 wird heute beendet. Es wird hiermit in Gemäßheit von 8 22 des Regulativs über die Erhebung der Ge meindeanlagen bekannt gegeben, daß etwaige Reklamationen gegen di« Höhe der Einschätzung innerhalb einer vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung ab zu rechnenden 14 tägigen und bis spätestens zum !i. März ds. Js. laufenden Frist unter gehöriger Beobachtung der auf den Anlagenzekteln vorgedruckten diesbezüglichen Be stimmungen bei dem unterzeichneten Stadtralhe schriftlich einzureichen sind. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Reklamationen haben keinen Anspruch aus Berücksichtigung. Die Angaben in den Reklamationsschristen über die Höhe der einzelnen Ein kommen sind bei Verlust der Berücksichtigung der Reklamation wahrheitsgetreu zu machen und gehörig z« beweisen. Ferner wird hierbei daraus aufmerksam gemacht, daß nach 8 21 obigen Regulativs eine jede abgabenpflichtige Person, welche bei der Einschätzung bcz. bei der Austragung der Anlagenzettel übergangen worden sein sollte, verpflichtet ist, dies sofort anzuzeigen und sich Bescheidung wegen seiner Einschätzung beziehentlich der zu zahlenden Anlagen zu holen, sowie daß nach 8 28 des Abgabenregulativs eine Reklamation den Anlagenpflichtigen nicht von der Verpflichtung, an den festgesetzten Terminen den vollen Anlagenbetrag zu entrichten, befreit, indem die Ausgleichung betreffs des etwa Zuvielgczahlten nach Beendigung des Reklamationsverfahrens erfolgt. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, daß am 15. ds. Mts. der erste Termin der diesjährigen städtischen Anlagen, zu dessen Bezahlung eine dreiwöchige Frist nachgelassen ist, fällig geivesen ist und daß nach Ablauf dieser Frist ohne vorherige persönliche Er innerung gegen säumige Zahler die Zwangsvollstreckung verfügt werden wird. Eibenstock, den 16. Februar 1899. Der Rath der Stadt. Heff«. Bg. Bekanntmachung. Unter den Bezeichnungen: „Meat Preserve Ikrhftal", „Barmenit--, „Meat Preserve", „Conservensalz--, „Wurfttinktnr -, „Borsäure - u A m werden chemische Produkte in den Verkehr gebracht und von Fleischern und Fleischhändlern zur Färbung und Eonservirung von Fleisch und Fleischwaaren angewendet. Es wird hierdurch nicht nur das Publikum getäuscht, insofern der Waare ein besseres, den thalsächlichen Ver hältnissen nicht entsprechendes Ansehen gegeben wird, sondern es wird hierdurch auch in Holge der schädlichen Stoffe, welche diese Mittel enthalten, die menschliche Gesundheit ge fährdet. Wir machen daher insbesondere die Fleischer und Fleischwaarenhändler darauf aufmerksam, daß die Verwendung solcher ConservirungSmittel strafbar ist, warnen vor deren Verwendung und werden gegen Zuwiderhandelnde strafrechtliches Einschreiten nach Maß gabe des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, den Verkehr mit Nahrungs- und Gcnußmitteln betreffend, veranlassen. Ferner wird bekannt gegeben, daß der sogenannten Dauerwurst (Cervelat-, «oalaini-, Mettwurst u. dergl.) vielfach künstliche Färbemittel zugesetzt sind. Wenn auch diese Färbe mittel (Karmin und Fuchsin) in der Regel nicht geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, so geschieht dieser Zusatz doch nur, um der betr. Waare ein besseres Aussehen zu verleihen, mithin ebenfalls zur Täuschung. Die Verwendung von arsenhaltigem Fuch sin, auch die des Safranin kann aber sehr wohl auch die menschliche Gesundheit schädigen. Wir warnen deshalb das Publikum vor dem Ankauf gefärbter Wurst und machen die Fleischer und Fleischwaarenverkäuser daraus ausmerksam, daß jeder Fall strafrechtlich ver folgt werden wird, in welchem derartige Wurst unter Verschweigung der künstlichen Färb ung verlaust oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung seilgchalten ivird. Eibenstock, den 24. Februar 1899. Der Rath der Stadt. Hesse. Nochmals die Löbtauer Landfriedensvrecher. Unter dieser Uebcrschrift veröffentlicht das amtliche „Dresdner Journal" in seiner Mittwoch-Nummer einen Aufsatz, der die un erhörten Anschuldigungen der sozialdemokratischen Hetzblätter gegen die in dem Dresdner Regierungsblatts erschienene offiziöse Dar stellung des Löbtauer Bauarbcitcrcrawallprozesse« zurückwcist und die Strafverfolgung wegen verleumderischer Belei digung aller derjenigen Blätter ankündigt, die diese Darstellung als „offiziöse Fälschung" bezeichnet haben. Der Aufsatz hat fol genden Wortlaut: „Nicht genug damit, daß die sozialdemokratische Presse da« Urtheil de« Dresdner Schwurgerichts gegen die Löb- lauer LandsriedenSbrecher zur Beunruhigung und Aufreizung der Arbeiter benutzt, hat sie neuerdings auch versucht, au« der Dar stellung de» „Dresdner Journal«" für ihre Zwecke Kapital zu schlagen und damit ihre Hetze fortzusetzcn. Der „Vorwärts", die „Sächsische Arbeiterzeitung", sowie ein kürzlich erschienenes „Flug blatt" haben die offiziöse Darstellung al« „offiziöse Fälschung" bezeichnet und durch aufreizende Artikel unter der Arbeiterschaft die Meinung zu verbreiten gesucht, da« Urtheil de- Dresdner Schwurgericht« sei ein Klasscnurtheil, dessen Härte da« „Säch sische Regierungsorgan" durch Lug, Trug, Täuschung und Fälsch ung verlheidigcn zu können glaube (vcrgl. „Vorwärts" vom l7. Februar und „Sächsische Arbeiterzeitung" vom l6. Februar); da« „Dresdner Journal" habe m der arbeiterfeindlichen Absicht, be wußt zu täuschen, „die Schilderung de« Thatbestandc« wörtlich der Anklageschrift entnommen, ohne Berücksichtigung der in der Hauptocrhandlung ermittelten und zu Gunsten der Verurtheilten sprechenden Thatsachen, e» habe festgc stellte Tha «fach en einfach unterschlagen." Diesen verleumderischen Beschuldigungen gegenüber sind wir in der Lage Folgende« zu erklären: Dem im „Dresdner Journal" mitgethcilten wesentlichen Thatbestand ist sachgemäß die Anklageschrift nur insoweit zu Grunde gelegt worden, al« sie die in der Hauptverhandlung be stätigten Thatsachen wiedergiebt. Wenn die sozialdemokra tischen Zeitungen sagen, sie hätten Anfangs angenommen, daß sich die im „Dresdner Journal" gegebene Sachdarstellung aus die richterliche Begründung de« Urtheil« stütze, so genügt e«, um die Haltlosigkeit dieser Annahme darzuthun, auf den 8 316 der Strafprozeßordnung zu verweisen, wonach die Gründe eine« schwur gerichtlichen'Urtheil« keine Geschichtserzählung enthalten, sondern statt dessen lediglich auf den Spruch der Geschworenen Bezug nehmen. Die Geschworenen, wie die Sozialdemokraten selbst sagen, da« „BolkSgericht", hatten da« „Schuldig" gesprochen, Sache der Berufsrichter war e« daher nur noch, die Höhe de« Straf maßes aus Grund der von den Geschworenen fcstgestellten straf baren Handlungen auszuwerfen. Wa« ferner den Vorwurf der Unvollständigkeit anlangt, so ist doch Jedermann klar, daß in einem derartigen kurzen Reserate nicht alle Thatsachen vorgebracht werden können, die in einer dreitägigen Hauptocrhandlung zur Sprache gekommen sind. Die wesentlichen Thatsachen sind jedenfalls erwähnt. Die sozialdemo kratische Presse selbst, die durch ihren Genossen Rechtsanwalt Heine von den Vorgängen in der Hauptverhandlung unterrichtet war, sagt im „Vorwärt«" vom 14. d. Mt«.: „Der sogenannte Thatbestand enthält an Thatsachen nicht« 'Neue«, nichts Wesent liche«, da« wir nicht auch gemeldet hätten", er fährt nur fort, „die Einseitigkeit seiner Darstellung liegt aber in dem, wa» er verschweigt." Al« einzige zu Gunsten der Verurtheilten sprechende „angeblich festgestelltc Thatsachen", die von un» nicht erwähnt worden seien, vermögen der „Vorwärt«" und alle die jenigen Blätter, die aus dem Standpunkte diese« Blatte« und der „Sächsischen Arbeiterzeitung" stehen, nur anzugcben, daß Klemm die Verurtheilten gleich zu Beginn de« Streite« durch Beschimpf ungen wie „Spitzbuben" und „Einbrecher" gereizt habe, daß sich Klemm „der ersten Rempelung" nicht mehr erinnere, sowie, daß Genannter bereits einige Tage vorher eine ebenso unnütze Schießerei oorgenommen habe. Weitere thalsächliche Momente sind auch sie nicht in der Lage anzuführen. Daß die beiden zuletzt angeführten Thatsachen, selbst wenn sic erwiesen worden wären, nicht von Belang gewesen sein würden, bedarf wohl kauni der Erwähnung. Bon einiger Bedeutung könnte nur die zuerst angeführte Thal- fache fein. Diese ist aber in der Hauptverhandlung widerlegt worden. Von sämmtlichen Verurtheilten ist auch Gcdlich der einzige gewesen, der sie zu seiner Entschuldigung angeführt hat, alle Anderen aber haben diese Behauptung in der Hauptverhandlung nicht einmal ausgestellt. Weiter haben auch sämmtliche Zeugen, die über diesen Punkt zu vernehmen ge wesen sind, unter Eid versichert, daß sie derartige Schimpfrcden au« Klemm« Munde nicht gehört hätten. Die entgegengesetzte Behauptung de« „Vorwärts" ist daher unzutreffend, während wir ausdrücklich für un« in Anspruch nehmen, daß unser Aufsatz unter Wahrung strengster Unparteilichkeit die in der Haupt verhandlung fcstgestcllkcn Thatsachen wiedergiebt. Gegenüber den von sozialdemokratischer Seite erhobenen wei teren Beschuldigungen, daß im „Dresdner Journal" die Dar stellung über die Verletzungen de» Baugcwcrken Klemm ausge bauscht worden wären, daß er gar nicht schwer geschlagen worden sei, mag darauf hingewiescn werden, daß das, wa« in unserem Berichte über die Verletzungen gesagt worden ist, aus den sach verständigen Feststellungen dreier Aerztc, die zu verschiedenen Zeiten Klemm jun. untersucht haben, beruht und absolut sicher und klar gestellt worden ist. Um schließlich die Höhe der erkannten Strafen bemängeln zu können, bedienen sich die „Sächsische Arbeiterzeitung" und da« „Flugblatt" folgenden Manöver«. Sie stellen au« der mitgctheilten Sachdarstellung die Handlungen der Einzelnen zusammen und rufen dann der Arbeiterschaft zu: „So sehen also die „fürchter lichen Thaten" der Arbeiter au«, wenn man sie au« den tenden ziösen Verdrehungen de« „Journal«" herausjchält." Weiß denn die sozialdemokratische Presse noch immer nicht, daß unser ge summte« Strafrecht von dem Grundsätze beherrscht wird, daß, so bald mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, jeder nicht blo« für seine eigenen Handlungen einzustehen hat, sondern auch sämniilichc Handlungen seiner Komplizen so vertreten muß, als wenn er diese Fremdhandlungen selbst begangen hätte? Oder will die Sozialdemokratie auch hier wieder die Arbeiter nur absichtlich täuschen und aufstacheln? Nachdem wir mit dieser Richtigstellung unser letzte« Wort zum Löbtauer Falle gesprochen haben, bemerken wir noch, daß diejenigen, die sich au« Anlaß dieses Falle« beleidigender Angriffe auf da« „Dresdner Journal" schuldig gemacht haben, sich hier für an Gerichtsstelle zu verantworten haben werden." Tassesgeschichte. — Deutschland. Die Budgetkommifsion de« Reichstage« har, nachdem sic am Dienstag die Kavallerieverstärkung abgclehnt hat, am Mittwoch nun auch die Jnfanterieverstärk- ung abgelehnt, indem sie einen Antrag Lieber-Groeber annahm, der die Durchschnittsstärke eine« Bataillon« auf 584 Mann sestsetzk, obwohl der Kriegsminister diesen Antrag al« unannehmbar bezeichnet und erklärt hatte, die eigentliche Durchschnittsstärke müsse «>0tt Mann sein; unter 59t) könne nicht heruntergegangcn werden. — Da« Fleischbcschaugesctz, dessen wesentlicher Inhalt bereit« bekannt ist, ist jetzt auch dem Reichstage zugegangcn. — Oesterreich-Ungarn. Das Ucbereinkommen de» neuen ungarischen Ministerpräsidenten Koloman Szell mit der Opposition ist abgeschlossen. Szell wird al« Minister präsident auch da« Ministerium de« Innern verwalten. — Die „Obstruktion", da« Unmöglichmachcn der parla mentarischen Verhandlungen durch allerlei gewaltsame Mittel, hat in Ungarn gesiegt. Die Minderheit de« Parlament« hat dadurch den Baron Banffh zum Rücktritt genöthigt, der da« volle Vertrauen der Mehrheit besaß. E« giebt keinen entschiede neren, durchgreifenderen politischen Erfolg, al« ihn die ungarische